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Kennzeichnung GefStoff-Kleinmengen #11440 23.08.2010 09:48
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Claudi Offline OP
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Hallo,

hat sich hier schon mal jemand mit der Gefahrstoffkennzeichnung von Kleinmengen <125 ml/ Behälter beschäftigt - sowohl nach Zubereitungsrichtlinie (bei dem Produkt handelt es sich um eine Zubereitung/ ein Gemisch) als auch nach GHS?

Es geht darum, welche Informationen - insbesondere R-/S-Sätze (bzw. H-/P-Sätze) man angeben muss, bzw. weglassen kann.

Betreffendes Produkt ist Xn - gesundheitsschädlich.

Meine Erkenntnisse sind folgende:
-gemäß Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG dürfen die R-/S-Sätze nicht weggelassen werden, da Produkt Xn (es gibt Befreiungen für Stoffe wie Xi, F, O, N)
-für Stoffe (Stoffrichtlinie) gibt es in Gebinden <125 ml eine Befreiiung auch für Xn, wenn das Produkt nur für prof. Verwender vorgesehen ist/ nicht in den Einzelhandel geht

-gem. Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG Art. 10 dürfen S-Sätze, die technisch nicht auf die Verpackung passen, der Verpackung beigefügt werden - dies scheint aber nur für S-Sätze der Fall, denn bei den R-Sätzen wird diese Möglichkeit des "Beipackzettels" nicht genannt.

--> Fazit: auf Gebinden mit Zubereitungen Xn müssen die R-/S-Sätze immer angegeben werden, auch <125 ml. Die S-Sätze dürfen beigelegt werden, die R-Sätze müssen zwingend auf das Gebinde.

Liege ich hier richtig oder habe ich nen Denkfehler bzw. etwas übersehen?

GHS:
In GHS gibt es in GHS Anhang 1, Punkt 1.5.2.1.1 ff. ebenfalls Aufzählungen, wann auf gewisse Angaben wie H-/P-Sätze verzichtet werden darf.

Die vorgeschriebenen Angaben dürfen, wenn es nicht möglich ist, die geforderten Angaben auf das Gebinde selbst aufzubringen, gemäß Anhang 1, 1.5.1 auch auf Faltetiketten bzw. auf die äußere Verpackung aufgebracht werden. Das Kennzeichnungsetikett auf einer inneren Verpackung muss mindestens Gefahrenpiktogramme, den in Artikel 18 genannten Produktidentifikator sowie Name und Telefonnummer des Lieferanten des Stoffes oder Gemischs enthalten.

--> Nach GHS darf auch unter gewissen Umständen auf gewisse Angaben verzichtet werden. Sind H-/P-Sätze verpflichtend anzugeben, dürfen diese beide (!) auf die äußere Verpackung gedruckt werden bzw. auf Falt- oder Anhängeetiketten angegeben werden (keine Unterscheidung mehr wie bei R- und S-Sätzen in der Zubereitungsrichtlinie).

Liege ich hier richtig oder habe ich nen Denkfehler bzw. etwas übersehen?

Re: Kennzeichnung GefStoff-Kleinmengen [Re: Claudi] #11441 23.08.2010 16:25
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Andreas_A Offline
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Hallo Claudi,

Zustimmung den Ausführungen zur Zubereitungs-RL. Eine kleine Ergänzung:

Neben den Ausnahmen bei Verpackungen unter 125 ml und Xi, N, O und F, gibt es auch Ausnahmen bei R10 und R52 bzw. R52/53.

Die Möglichkeit, die S-Sätze in einem auftrennbaren Etikett nach "hinten" zu verlegen, gibt es laut TRGS 200, Punkt 9.5 auch bei größeren Verpackungen, sofern die Abmessung des Verpackung es erfordert.

Das Thema "Kleinmengen unter GHS/CLP" habe ich noch nicht vertieft, da kein konkreter Bedarf da war :-).

Viele Grüße,
Andreas

Re: Kennzeichnung GefStoff-Kleinmengen [Re: Andreas_A] #11442 23.08.2010 19:44
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Claudi Offline OP
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Danke für das Feedback!

Richtig, es gibt noch andere Befreiungen - auf die bin ich jetzt nicht eingegangen, weil sie für "meinen" Stoff nicht relevant sind (der ist nämlich Xn).

Re: Kennzeichnung GefStoff-Kleinmengen [Re: Claudi] #11443 06.09.2010 09:44
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tiefflieger Offline
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Sofern für eine zubereitung/Gemisch heute ein neues Etikett erstellt werden soll, würde ich direkt ein Etikett nach CLP erstellen und keines mehr nach 1999/45/EG. Denn 2015 ist schneller erreicht als einem lieb ist und dann hat man erneut den Aufwand. Eine Kennzeichnung nach "altem" Recht ist nur dort sinnvoll, wo die Einstufungskriterien nach 1999/45/EU geringer sind und somit zu keiner oder einer wesentlich geringeren Kennzeichnung führen. Dies ist z.B. bei ätzenden/reizenden Stoffen möglicherweise der Fall.
Bei einer Einstufung nach CLP kann dann die Erleichterung entsprechend 1.5.2.1.1 verwendet werden. Hier könnte der Punkt "akute Toxizität der Kategorie 4, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit
abgegeben werden;" zutreffen und zu der gewünschten Vereinfachung führen.
Ich verstehe Abschnitt 1.5.1 so, dass auf der äußeren Verpackung eine vollständige Kennzeichnung mit allen geforderten Angaben zu erfolgen hat und man dann bei der Innenverpackung auf die H- und P-Sätze verzichten darf, wenn der Platz aufgrund der geringen Gebindegröße nicht ausreicht.


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