Verantwortlichkeiten Absender, Befüller
#11514
14.09.2010 14:12
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Gefahrgut-Man
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Hallo, eine Frage zu folgendem Fall: In einem Großunternehmen fallen an unterschiedlichen Stellen gefährliche Abfälle an. Die Übergabe der Abfälle an den Beförderer bzw. die Befüllung der Tankfahrzeuge erfolgt durch unterschiedliche Mitarbeiter. Eine zentrale Stelle des Unternehmens bereitet alle elektronischen Begleitscheine (nach Abfallrecht), die als Beförderungspapier (nach Gefahrgutrecht) benutzt werden, einen Tag vor der Übergabe an den Beförderer für die jeweiligen Mitarbeiter vor und signiert diese elektronisch (gem. Abfallrecht), sind aber selbst nicht bei der Betankung bzw. der Abfallübergabe dabei.
Frage: Inwieweit haften die Kollegen, welche die Begleitscheine signieren, gem. Gefahrgutrecht mit, wenn etwas schief geht (es wird - warum auch immer - "Gefahrgut B" abgetankt, obwohl "A" geplant war o.ä.)?
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Re: Verantwortlichkeiten Absender, Befüller
[Re: Gefahrgut-Man]
#11515
14.09.2010 15:48
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Mark
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Hallo Gefahrgut-Man,
Abfallrecht und Gefahrgutrecht sind zwei unterschiedliche Schuhe!
Der verantwortliche Befüller ist verantwortlich, da er vor Betankung u.a. die Dokumente prüfen muss (siehe Abschnitt 7.5.1).
Grüße
Mark
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Re: Verantwortlichkeiten Absender, Befüller
[Re: Mark]
#11516
14.09.2010 16:23
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Hallo Mark, der Unterschied zwischen Abfallrecht und Gefahrgutrecht ist mir schon klar, das Problem ist aber, dass das Beförderungspapier von dem Kollegen (elektronisch) unterschrieben wurde, der bei der Befüllung nicht dabei gewesen ist. Ist im Falle eines Gefahrgutunfalles dieser Kollege daher nicht automatisch am Gefahrgutversand "beteiligt"? Konkret: übernimmt er dadurch nicht die Rolle des Absenders mit all seinen Pflichten gem. § 18 GGVSEB? 7.5.1 bezieht sich m.E. nicht unbedingt auf das "Befüllen" in ein Tankfahrzeug sondern auf das Be- und Entladen (Container, Schüttgutcontainer, Tankcontainer).
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Re: Verantwortlichkeiten Absender, Befüller
[Re: Gefahrgut-Man]
#11517
14.09.2010 16:46
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GG1
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Hallo Gefahrgut-Man,
im Gefahrgutrecht ist das Unternehmen Absender bzw. Befüller.
Der Unternehmer muß für die einzelnen "Stationen" im Verlauf der Abwicklung dafür sorgen, daß alles nach Vorschrift läuft. Dazu wird es überlicherweise eine Reihe von beauftragten Personen geben, die für Ihren (Teil)bereich verantwortlich zeichnen. Und diese haben die Mitarbeiter entsprechend aufgabenbezogen zu unterweisen (und zu überwachen). Daher ist es aus meiner Sicht unproblematisch, wenn jemanden das Beförderungspapier schreibt, der nicht identisch mit der Person ist, die befüllt hat.
Im Fall der Fälle muß man aus der Anzeige heraus die "richtige" beauftragte Person ermitteln.
Grüße GG1
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Re: Verantwortlichkeiten Absender, Befüller
[Re: GG1]
#11518
14.09.2010 17:02
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Mark
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Hallo,
wie GG1 schon sagt,
derjenige, der das Beförderungspapier erstellt (den Begleitschein signiert) ist "Absender" (bzw. die verantwortliche Person dazu) und für die Angaben im Begleitschein verantwortlich.
Das verantwortliche Personal bei der Befüllung ist "Befüller" und muss u.a. die Dokumente prüfen. Wenn der dann dennoch das flasche Produkt abfüllt, ist er auch dafür verantwortlich.
Grüße
Mark
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Re: Verantwortlichkeiten Absender, Befüller
[Re: GG1]
#11519
14.09.2010 17:08
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Hallo GG1, in dem Unternehmen gibt es drei Bereiche, die an der Gefahrgutbeförderung beteiligt sind, wobei in einem Bereich eben sämtliche Beförderungspapiere für alle bereitgestellt werden. In allen Bereichen gibt es lediglich "sonstige verantwortliche Personen" und keine "beauftragten Personen". Diese Kollegen werden jährlich durch den GG-Beauftragten geschult.
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Re: Verantwortlichkeiten Absender, Befüller
[Re: Mark]
#11520
14.09.2010 17:13
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Hallo Mark, das deckt sich ja mit meiner Vermutung, dann gelten für den Absender (derjenige, der Begleitschein signiert) alle Pflichten gem § 18 und somit hängt der arme Kerl "voll mit drin".
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Re: Verantwortlichkeiten Absender, Befüller
[Re: Gefahrgut-Man]
#11521
14.09.2010 18:56
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Mark
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... somit hängt der arme Kerl "voll mit drin". Warum der arme Kerl, wenn der alle Verantwortlichkeiten hat (also auch die des Befüllers), dann muss er auch sorgen, dass das richtige abgefüllt wird! Wenn er nicht persönlich anwesend sein kann, muss er die Tätigkeiten entsprechend delegieren und seine "sonstig Verantwortlichen" entsprechend unterweisen und überwachen. Wenn er sich nicht da drumm kümmert, dann ist das kein armer Kerl, sondern ein leichtsinniger Kerl. ... oder ist er gar nicht für den Befüllvorgang verantwortlich? Dann liegt eine Organisationslücke vor und der Geschäftsführer hat ein Problem!
Grüße
Mark
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Re: Verantwortlichkeiten Absender, Befüller
[Re: Gefahrgut-Man]
#11522
15.09.2010 09:03
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In allen Bereichen gibt es lediglich "sonstige verantwortliche Personen" und keine "beauftragten Personen". Hallo Gefahrgut-Man, bist Du sicher, daß ihr den Begriff "sonstige verantwortliche Person" im Sinne der GbV verwendet, sprich: hier Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigng übertragen wurden? Wenn das Unternehmen nicht unter die Freistellungen von den Gefahrgutvorschriften fällt (da Du von einem Gefahrgutbeauftragten sprichst, nehme ich mal an eher nicht) solltet ihr euch eure Organisation dringend ansehen um im Fall der Fälle kein Organisationsverschulden an der Backe zu haben. Grüße GG1
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Re: Verantwortlichkeiten Absender, Befüller
[Re: Mark]
#11523
15.09.2010 09:36
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Hallo Mark, es ist manchmal schwierig, eine fachliche Diskussion mehr oder weniger "anonym" in so einem Forum zu führen, das ist eben nicht mit einem persönlichen Gespräch zu vergleichen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Ich habe den Mitarbeiter als "armen Kerl" bezeichnet, weil er für das Befüllen nicht zuständig ist sondern nur für die Erstellung und Signatur des Begleitscheines sowie der Abwicklung der Abfallentsorgung/Gefahrgutversandes in seinem Bereich. Er hat also gar nicht alle Verantwortlichkeiten. Er ist auch gegenüber den Befüllern aus den anderen Bereichen nicht weisungsberechtigt, er kann also gar nicht delegieren.
Zuständig für die Befüllung sind die Kollegen, die auch für die Befüllanlagen verantwwortlich sind. Diese übernehmen damit automatisch die Funktion des Befüllers nach GG-Recht. Insgesamt wird in vier Bereichen Abfälle/Gefahrgüter versendet, wobei nur in einem Bereich alle elektronischen Begleitscheine erstellt werden und u.a. vom "armen Kerl" signiert werden. Dies wird so gemacht, um das "elendige" elektronische Nachweisverfahren nicht auf eine zu große Anzahl von Mitarbeitern auszubreiten. Das ganze wird vom Abfall- und Gefahrgutbeauftragten überwacht.
Der "arme Kerl" fragt daher zu Recht, welche rechtliche Verantwortung er nun hat, wenn er für andere Bereiche Dokumente erstellt, wenn er bei der Entsorgung/Übergabe der Abfälle/Gefahrgüter gar nicht dabei ist.
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