Benennung "beauftagte Person"
#11541
14.09.2010 19:36
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j_burch
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Hallo zusammen,
ich soll zur beauftragten Person nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ernannt werden. Inhalt: Überwachung der Einhaltung von Gefahrgutvorschriften Anzeige von Mängeln / Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können Sicherstellen, dass im Falle eines Unfalls ein Unfallbericht erstellt wird.
Die Benennung beinhaltet Maßnahmen, zur Einhaltung von Vorschriften zur Beförderung per Schiff, LKW, Bahn und Flugzeug hinsichtlich Verpacken, Verladen und Kennzeichnung des Gefahrgutes.
ich arbeite im Vertrieb und beauftragte derzeit lediglich die Speditionen für das jeweils zu verladene Gefahrgut. Meine letzte Schulung liegt ca. 1 Jahr zurück und beeinhaltete in erster Linie das Ausstellen des jeweiligen Beförderungspapieres für die Straße und den Seeweg (Erstellung der IMO-Erklärung). Meine Fragen sind nun: welche Aufgaben kommen mit Unterschreiben dieser Beauftragung auf mich zu? Müßte ich mich dann künftig um solche Dinge kümmern, wie ordnungsgemäße Ausstattung eines LKW etc. ? wie ist meine persönliche Haftung?
(Besonders der Teil Luft kann ich doch garnicht abbilden, w/Shipper's Declaration oder?)
Ganz herzlichen Dank für Eure Antwort.
LG
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Re: Benennung "beauftagte Person"
[Re: j_burch]
#11542
14.09.2010 20:23
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J.Simon
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Hallo j. burch Was hier zum tragen kommt ist der § 9 OWIG. Handeln für andere. Du schreibst selber, dass Deine letzte Schulung gerade mal 1 Jahr her ist und Du nur sicher vertraut bist mit der Versendererklärung. Sollst aber für alle verschiedenen Verkehrsträger die Verantwortung übernehmen. Das wird so nicht funktionieren. Im ersten Moment, wenn Du die "beauftragung" übernimmst, übernimmst Du auch die Unternehmerverantwortung für die Teilbereiche, somit bist Du Bußgeldrechtlich in der Verantwortung. Andererseits kann die "Beauftragung" ohne ausreichende Schulung von Deinem Chef her gar nicht funktionieren. Er muß Dich auf ausreichende Schulungen schicken, dass Dir das nötige Wissen bekannt wird. Ich würde vorschlagen, jeweils die Ausbildung zum GB der jeweiligen Verkehrsträger und dann kannst Du die Aufgabe des GB und der beauftragten Person übernehmen. Sonst würde ich an Deiner Stelle eher die Finger weg lassen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" /> Handeln für andere funktioniert nur wenn Du: ausreichendes Wissen hast, die Handlungsbefugniss in Deinen Teilbereichen hast und auch Weisungsrecht gegenüber Deinen Mitarbeitern hast. Viel Glück dabei
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: Benennung "beauftagte Person"
[Re: J.Simon]
#11543
14.09.2010 21:34
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j_burch
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Hallo Johann,
ganz herzlichen Dank für die schnelle und präzise Antwort. Da hast Du mir sehr weitergeholfen. Sag mal für diese Bußgelder, kann da der Unternehmer keine Versicherung dagegen abschließen? Oder bin ich da in der Tat juristisch gesehen persönlich belangbar und wenn ja, gibt es da einen Katalog? (z.Bsp. was kostet fehlender Feuerlöscher) Nochmals ganz herzlichen Dank für die Beantwortung. LG
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Re: Benennung "beauftagte Person"
[Re: j_burch]
#11544
14.09.2010 21:47
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Registriert: Mar 2007
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Mark
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... Überwachung der Einhaltung von Gefahrgutvorschriften Anzeige von Mängeln / Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können Sicherstellen, dass im Falle eines Unfalls ein Unfallbericht erstellt wird. ... Hallo, die Dinge da oben sind eigentlich Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten und nicht der beauftragten Person! Hat dein Arbeitgeber da etwas verwechselt, oder hast du die Ausbildung als Gefahrgutbeauftragter?
Grüße
Mark
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Re: Benennung "beauftagte Person"
[Re: j_burch]
#11546
22.09.2010 10:21
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Nobbe
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Hallo Johann,
ganz herzlichen Dank für die schnelle und präzise Antwort. Da hast Du mir sehr weitergeholfen. Sag mal für diese Bußgelder, kann da der Unternehmer keine Versicherung dagegen abschließen? Oder bin ich da in der Tat juristisch gesehen persönlich belangbar und wenn ja, gibt es da einen Katalog? (z.Bsp. was kostet fehlender Feuerlöscher) Nochmals ganz herzlichen Dank für die Beantwortung. LG Eine sog. Bußgeldversicherung wird es nicht geben. Auf so ein Negativgeschäft wird sich wohl keine Versicherung einlassen. Das Bußgeld wird gegen die verantwortliche Person "persönlich" verhängt. Der GB muß nicht unbedingt in einer Entscheiderposition sein. I.d.R. befindet sich der GB in der Funktion des Beraters des Unternehmers und der Unternehmer muß dann tätig werden. Die jeweiligen Aufgaben sind hier in § 1c und § 7 GbV beschrieben. Da sich der GB rechtlich meistens in der Position des Zeugen befindet wird man gegen den GB nur dann vorgehen wenn er seiner Pflichten als GB verletzt oder in Personalunion (arbeitsvertraglich geregelt) weitere hier relevanten Verantwortlichkeiten (Verlader, Befördrer, Absender ....u.s.w.) übernommen hat.
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