Hallo,
ich habe bereits im Forum gesucht, aber leider keine eindeutige Antwort bekommen und daher hier meine Fragestellung (evtl. denke ich auch zu kompliziert...):
Nach ADR 3.4.7 muss eine Umverpackung für LQ Sendungen nur den nach 3.4.4c geforderten Angaben entsprechen.
3.4.7 [Umverpackungskennzeichnung]Umverpackungen, die Versandstücke gemäß Abschnitt 3.4.3, 3.4.4 oder 3.4.5 enthalten, müssen nach den Vorschriften des Abschnitts 3.4.4 c) für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sind sichtbar.
3.4.4 c c)jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft gekennzeichnet:
(i)mit der UN-Nummer des Füllgutes gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 1, der die Buchstaben vorangestellt werden;
(ii)bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen UN-Nummern in ein und demselben Versandstück:
- mit den UN-Nummern der Füllgüter, denen die Buchstaben vorangestellt werden, oder
- mit den Buchstaben LQ
Demnach ist nach ADR 3.4 keine Kennzeichnung der Umverpackung mit "Umverpackung/Overpack" gefordert.
Nach ADR 5.1.2 muss aber jede Umverpackung, mit Ausnahme von 5.2.2.1.11 (radioaktive Stoffe - trifft hier nicht zu) mit dem Ausdruck "Umverpackung" gekennzeichnet sein.
5.1.2.1
a)Mit Ausnahme der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.11 muss eine Umverpackung
(i)mit dem Ausdruck UMVERPACKUNG gekennzeichnet und
(ii)für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer, der die Buchstaben vorangestellt sind, gekennzeichnet und, wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben, bezettelt sein,
.....
Was trifft nun zu?
"Umverpackung" auf die Strechfolie bei LQ Sendungen kleben oder nicht?
Vielen Dank im Voraus!
Gruß Jan