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Wer muss/kann das Packzertifikat unterschreiben? #11583 22.09.2010 21:44
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catweazle Offline OP
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Hallo,

wer hat das CPC zu unterschreiben, die beauftragte Person (bP) oder eine sonstige verantworliche Person (svP)?
Die bP kann z.B. gem. GGVSee die verantwortliche Erklärung unterschreiben.
Wie verhält es sich beim CPC? Kann hier auch eine svP, z.B ein nach der GGVSee geschulter Packer, unterschreiben?
Letztendlich geht es auch um den Adressaten bei einer Ordnungswidrigkeit!
Normalerweise unterweist bzw. beaufsichtigt die bP einen svP. Was passiert wenn diese Unterweisung fehlt und die svP unterschreibt das CPC?
Für mich sind die Angaben in der GGVSee und im IMDG-Code widersprüchlich.

Re: Wer muss/kann das Packzertifikat unterschreiben? [Re: catweazle] #11584 23.09.2010 13:42
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Dangerman Offline
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Moin,

hierzu müssen in erster Linie nicht die GGVSee und der IMDG-Code herangezogen werden, sondern die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).

Zitat aus der GbV, Begriffsbestimmung zu §1a:
Im Sinne dieser Verordnung sind
...
6. "sonstige verantwortliche Personen" solche, denen nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind, insbesondere Fahrzeugführer, Schiffsführer, ausgenommen Unternehmer und Inhaber von Betrieben.

und weiter

§ 6 Sonstige Schulungen
(1) Beauftragte Personen oder sonstige verantwortliche Personen im Sinne des §1a Nr. 5 und 6 müssen ausreichende Kenntnisse über die für ihren Aufgabenbereich maßgebenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter haben. Diese Kenntnisse müssen durch zu wiederholende Schulungen vermittelt werden. Dies gilt nicht, wenn eine ausdrückliche Schulungsverpflichtung in anderen Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschrieben ist. Eine Schulung nach Satz 2 kann vom Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden.
(2) Über die Schulung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Zeitpunkt, die Dauer und der Inhalt der Schulung hervorgehen muß. Diese Bescheinigung ist der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

Antwort auf
Was passiert wenn diese Unterweisung fehlt und die svP unterschreibt das CPC?


Wenn die Person also nicht unterwiesen wurde, kann man ihr nach den Vorschriften der GbV also auch keine gefahrgutbezogenen Aufgaben in eigenverantwortlicher Erledigung übertragen. Also ist diese Person schon einmal nicht als svP in Sinne der Verordnung anzusehen. Und wenn nun diese Person dennoch das CPC unterschreibt, lastet die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften auf der tatsächlichen bP/svP.
Zum Umfang solcher Schulungen für eine Person, die für das Be- und Entladen einer CTU verantwortlich ist, gibt die Beispieltabelle in 1.3.1.6 des IMDG-Codes unter Nr. 4 ausreichend Auskunft.

Antwort auf
wer hat das CPC zu unterschreiben, die beauftragte Person (bP) oder eine sonstige verantworliche Person (svP)?


Dieses hängt tatsächlich davon ab, wem diese Aufgabe und Verantwortung dafür vom Unternehmer übertragen wurde, wobei die Aufgabenübertragung immer eng verknüpft ist mit der entsprechenden Schulung.

Gruß

Zuletzt bearbeitet von Dangerman; 23.09.2010 13:46.
Re: Wer muss/kann das Packzertifikat unterschreiben? [Re: Dangerman] #11585 24.09.2010 15:41
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catweazle Offline OP
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Moin Dangerman,

wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist der Unterzeichner des CPC verantworlich für die richtige Ladungssicherung. Vorausgesetzt, er wurde über die GGVSee und den IMDG-Code beschult. Ansonsten würde der "Chef" in Verantwortung genommen.
D.h. also auch, wenn die "Papiere" für den jeweiligen Container im Büro erstellt werden, dass die Bürokräfte die diese Papiere erstellen und unterschreiben auch beschult sein müssten. Anderfalls würden sie um eine Anzeige herumkommen.

Gruss

Re: Wer muss/kann das Packzertifikat unterschreiben? [Re: catweazle] #11586 24.09.2010 18:16
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Dangerman Offline
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Moin catweazle,

Antwort auf
wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist der Unterzeichner des CPC verantworlich für die richtige Ladungssicherung.


Das ist soweit richtig, nur daß nicht allein die Ladungssicherung betroffen ist.
Obendrein unterschreibt derjenige auch u.a. dafür, daß z.B.:
1. der Container heil, trocken sauber und für die Aufnahme der Gefahrgüter geeignet war.
2. keine unverträglichen Güter zusammen in den Container geladen wurden.
3. alle Versandstücke auf Schäden überprüft wurden und nur unversehrte Packstücke verladen wurden.
4. der Container und die Versandstücke ordnungsgemäß beschriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert sind.

Das ist ein wenig mehr als nur die eigentliche Ladungssicherung.

Antwort auf
Vorausgesetzt, er wurde über die GGVSee und den IMDG-Code beschult. Ansonsten würde der "Chef" in Verantwortung genommen.


Derjenige der das CPC unterschreibt wird immer mit in die Verantwortung genommen. Für ihn wird es vor Gericht dann nur noch darum gehen, ob bei der Strafbemessung von einer vorsätzlichen, leicht oder groß fahrlässigen Tat ausgegangen wird. Der "Chef", sei es der Unternehmer oder ein Vorgesetzter, steht obendrein auch mit in der Verantwortung.

Antwort auf
D.h. also auch, wenn die "Papiere" für den jeweiligen Container im Büro erstellt werden, dass die Bürokräfte die diese Papiere erstellen und unterschreiben auch beschult sein müssten. Anderfalls würden sie um eine Anzeige herumkommen.


Falsch, wer die Papiere unterschreibt, ob geschult oder nicht, wird bei Verstößen gegen die Gefahrgutvorschriften eine Anzeige bekommen. Vor allem wenn es im Zusammenhang mit einem Verstoß zu einem Unfall oder Zwischenfall kommt.

Hat der Unternehmer es aber schuldhaft unterlassen, seine Mitarbeiter schulen zu lassen, wird er sich wegen eines Verstoßes nach § 130 OWiG verantworten müssen.

Wortlaut des § 130 OWiG:
1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
2) ...
3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

Fazit: wer Gefahrgutdokumente unterschreibt, ob im Lager oder Büro und geschult oder nicht, steht in der Verantwortung. Und die Vorgesetzten bis hin zum Unternehmer selbst werden im Falle einer unterlassenen Nichtschulung der Mitarbeiter wegen Organisationsverschuldens mit in die Verantwortung genommen.

Gruss


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