Moin catweazle,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist der Unterzeichner des CPC verantworlich für die richtige Ladungssicherung.
Das ist soweit richtig, nur daß nicht allein die Ladungssicherung betroffen ist.
Obendrein unterschreibt derjenige auch u.a. dafür, daß z.B.:
1. der Container heil, trocken sauber und für die Aufnahme der Gefahrgüter geeignet war.
2. keine unverträglichen Güter zusammen in den Container geladen wurden.
3. alle Versandstücke auf Schäden überprüft wurden und nur unversehrte Packstücke verladen wurden.
4. der Container und die Versandstücke ordnungsgemäß beschriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert sind.
Das ist ein wenig mehr als nur die eigentliche Ladungssicherung.
Vorausgesetzt, er wurde über die GGVSee und den IMDG-Code beschult. Ansonsten würde der "Chef" in Verantwortung genommen.
Derjenige der das CPC unterschreibt wird immer mit in die Verantwortung genommen. Für ihn wird es vor Gericht dann nur noch darum gehen, ob bei der Strafbemessung von einer vorsätzlichen, leicht oder groß fahrlässigen Tat ausgegangen wird. Der "Chef", sei es der Unternehmer oder ein Vorgesetzter, steht obendrein auch mit in der Verantwortung.
D.h. also auch, wenn die "Papiere" für den jeweiligen Container im Büro erstellt werden, dass die Bürokräfte die diese Papiere erstellen und unterschreiben auch beschult sein müssten. Anderfalls würden sie um eine Anzeige herumkommen.
Falsch, wer die Papiere unterschreibt, ob geschult oder nicht, wird bei Verstößen gegen die Gefahrgutvorschriften eine Anzeige bekommen. Vor allem wenn es im Zusammenhang mit einem Verstoß zu einem Unfall oder Zwischenfall kommt.
Hat der Unternehmer es aber schuldhaft unterlassen, seine Mitarbeiter schulen zu lassen, wird er sich wegen eines Verstoßes nach § 130 OWiG verantworten müssen.
Wortlaut des § 130 OWiG:
1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
2) ...
3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer
Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
Fazit: wer Gefahrgutdokumente unterschreibt, ob im Lager oder Büro und geschult oder nicht, steht in der Verantwortung. Und die Vorgesetzten bis hin zum Unternehmer selbst werden im Falle einer unterlassenen Nichtschulung der Mitarbeiter wegen Organisationsverschuldens mit in die Verantwortung genommen.
Gruss