Die Ausnahme 18 GGAV befreit vom mitführen des Beförderungspapiers, wenn die Ware nicht an dritte übergeben wird. Soweit so gut. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Folgendes Szenario, Hersteller eines Produktes benötigt um dieses herzustellen mehrere Gefahrgüter in verschiedenen Niederlassungen. Diese Arbeit wird nun von einem Logistiker übernommen. Ist dieser Logitiker nun "dritter" oder nicht? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" /> Versender und Empfänger ist ein und der selbe, nur in verschiedenen Niederlassungen (Werkverkehr auf öffentlichen Straßen im Umkreis von 15 km), der Logistiker fährt mit eigenen Fahrzeugen und nur für den Hersteller samt seiner (Hersteller) Werbung drauf <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Meiner Meinung ist der Logistiker ein "dritter" und muss ein Beförderungspapier mitführen, ist aber wie gesagt nur meine Meinung. Ich bitte alle "Rechtsverdreher" <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> mich zu unterstützen... Danke
ich verstehe Sie richtig, daß der "Logistiker" ein eigenständiges Unternehmen ist und in keiner Weise mit dem Absender/Empfänger verbunden ist. Damit ist der Güterverkehr zwischen Absender und Empfänger kein Werkverkehr nach den Vorschriften des § 1, Absatz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
§ 1 Begriffsbestimmungen (1) ... (2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. 2. Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. 3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen. 4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Ich verstehe die Ausnahme 18 GGAV als Erleichterung für eben diesen Werkverkehr. Nur fehlt in dem von Ihnen geschilderten Fall das Merkmal "führen des Kfz von eigenem Personal".
Und somit erachte auch ich den "Logistiker" als Dritten. Folglich ist die Ausnahme 18 GGAV hier nicht anwendbar und ein Beförderungspapier ist mitzuführen.
Gruss
Zuletzt bearbeitet von Dangerman; 24.09.201022:53.
genau so ist der Sachverhalt. Es ist halt schwierig alt eingefahrne Prozesse (ob richtig oder nicht) zu ändern. Ich würde mich aber weiter um Fachkundige Einträge freuen, denn je mehr Argumente man hat, desto leiser werden die Stimmen die sich gegen eine Änderung zur wehr setzten. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Da ist ja eine Torte vor meinem Namen, also bitte ich um ebenfalls viele Glückwünsche,... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Zuletzt bearbeitet von Kay Schmauder; 25.09.201010:28.
Hallo Kay, alles Gute zu Deinem Geburtstag. Na, dann feiere mal schön. Ich hoffe, dass von der Torte nichts mehr überig bleibt, so gut, wie diese aussieht.
Hallo Kay, nachträglich natürlich alles Gute. Weitere Infos zum Werkverkehr hier: BAG oder hier: IHK Braunschweig Gefordert ist übrigens nur "eigenes Personal" nicht "eigene Kraftfahrzeuge". Unter Umständen ließe sich da was mit AÜG machen, bin mir aber nicht sicher ob sich das wirklich lohnt. Gruß Gandalf