ADR Anlage A 3.3.1 - Sondervorschrift 640#11722.05.200213:19
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Anonym
Nicht registriert
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Nach dieser Sondervorschrift sind physikalische und technische Eigenschaften, die zu einer unterschiedlichen Festlegung innerhlab der gleichen Verpackungsgruppe führen, ebenfalls im Beförderungspapier anzugeben. <br> <br>Beispiel UN 1993 - Verpackungsgruppe II <br>Notwendigkeit der Dampfdruckangabe. <br> <br>Ein solches Eingrenzungskriterium gibt es im IMDG nicht. <br> <br>Habe gehört, dass diese Sondervorschrift im ADR 2003 entfallen soll. <br> <br>Frage: Stimmt das? <br>
Re: ADR Anlage A 3.3.1 - Sondervorschrift 640#11822.05.200214:42
Hallo Herr Rupp, <br>die Sondervorschrift 640 entfällt nicht. Es wird allerdings eine Erleichterung geben. es müssen nicht mehr die ganzen Angaben eingetragen werden, sondern es wird die Sondervorschrift in S 640 a bis S 640 o unterteilt. Im Beförderungspapier braucht dann nur noch angegeben zu werden welche Gruppe der S 640. Die kann aber auf Grund einer Multinationalen Vereinbarung heute schon geschehen. <br>
Hallo Herr Pape, wir haben ein Online-Programm zur Erfassung von Transportaufträgen im Internet. Um der Vorschrift 640 gerecht zu werden, haben wir zu jedem Stoff bislang die kompletten Angaben zum Dampfdruck im Beförderungspapier angedruckt, falls vorhanden. Genügt dies nach der Multilat. Vereinb. M121 weiterhin oder muss der Ausweis "Sondervorschrift 640(X)" nun zwingend erfolgen. M. Klehr
Herr Dr. Norbert Müller, Gefahrgutbeauftragter von ABX Logistics (Deutschland), hat bereits in der Mai-Ausgabe von [color:"red"]Gefährliche [/color] [color:"blue"]Ladung [/color] auf S. 14/15 Tipps zur Umsetzung der SP 640 gegeben.
Für alle, die das Heft noch nie hatten, verlegt haben oder den Beitrag einfach übersehen haben, ist er hier als Anhang im pdf-Format anzusehen.
----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
ich habe gerade den Artikel in ihrem Anhang gelesen und bin verwirrt... Wir entsorgen u.a. kleinere Mengen unterschiedlicher Farbproben die bei Versuchszwecken angefallen sind. Die Gebinde werden in baumustergeprüften 200L Fässern 1A2 verpackt.
1. Frage: wie lautet die Korrekte Bezeichung auf dem Beförderungspapier???
Laut dem abgedruckten Kasten >Datenbanken und Verfahrensanweisungen anpassen<; aus der Mai-Ausgabe von Gefährliche Ladung auf S. 14/15 Tipps zur Umsetzung müsste ich für ein in das Beförderungspapier folgende Angabe schreiben:
Abfall, UN 1263 Farbe, 3, III
In der Multilateralen Vereinbarung M121 und in verschiedenen Artikeln der Zeitschrift Gefahrgutprofi (>Sondervorschrift 640< Seite5, Ausgabe 5/2002 und >Was ist neu im ADR 2003< Seite20, Ausgabe 6/2002) steht jedoch: Nicht angewendet werden muss die Sondervorschrift 640, (auch wenn sie als solche in Spalte 6 ausgewiesen ist), wenn die Stoffeigenschaften nicht zu einer unterschiedlichen Kennzeichnung der Gefahr (Kemmler-Zahl) in Spalte 20 der Tabelle A des Kapitels 3.2 führen, und zwar nur bei Gütern verpackt nach Verpackungsanweisung P001.... Leider gibt es für die UN 1263 Verpackungsgruppe III in Spalte 20 einmal einen Eintrag 30 und drei Einträge 33 ... also müsste ich in dem Beförderungspapier folgende Angabe schreiben:
Abfall, UN 1263 Farbe, 3, III, Sondervorschrift 640 (X) wobei X je nach physikalische Eigenschaft des Abfalles A bis M
Leider wurde auf die Forumsfrage Gefahrgutpraxis -> Fragen von Herrn Selzinger vom 06/01/2003 06:52 zu >UN 1263 Farbe bzw. Farbzubehörstoffe< in diesem Punkt nicht eingegangen. Zitat: >>Worauf bezieht sich das? Darf es auf einem Beförderungspapier wegfallen, wenn nur Stoffe der gleichen Nummer (sagen wir mal Kemler-Zahl 30) auf dem Lieferschein stehen? Oder bezieht sich das direkt auf die Tabelle A, in der ja die Kemler-Zahlen 30 und 33 für die UN-Nr. 1263 vorkommen?<<
Bitte um Aufklärung! Mit freundlichem Gruß, Römisch