Hallo,
im ADR 2011 unter Unterabschnitt 7.5.1.1 steht "Bei der Ankunft am Be- und Entladeort, einschließlich Container-Terminals, müssen das Fahrzeug und der Fahrzeugführer sowie gegebenenfalls der (die) Großcontainer, Schüttgut-Container, Tankcontainer oder ortsbewegliche(n) Tank(s) (insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sicherung, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung) den Rechtsvorschriften genügen."
Und in Unterabschnitt 7.5.1.2 steht "Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn
- eine Kontrolle der Dokumente oder
- eine Sichtprüfung des Fahrzeugs
oder gegebenenfalls der (des) Großcontainer(s), Schüttgut-Container(s), Tankcontainer(s) sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung oder ortsbeweglichen Tanks , ortsbeweglichen Tanks oder Straßenfahrzeuge (Straßenfahrzeugs) sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug, der Fahrzeugführer, ein Großcontainer, ein Schüttgut-Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank ,das Fahrzeug, der Fahrzeugführer, ein Straßenfahrzeug oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt." <img src="/ubbthreads/images/graemlins/laugh.gif" alt="" />
Ich hoffe das beantwortet Deine Frage?