siehe ADR 1.1.3.3 a)
1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:
a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff,
der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient.
Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der
Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in
tragbaren Kraftstoffbehältern wie Kanistern befördert werden.
Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der
Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je
Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Diese
Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften.
Klappt aber für das Frostschutzmittel nicht, da in 1.1.3.3 a) explizit von Kraftstoffen die Rede ist.