Re: LQ
[Re: ARK]
#12208
27.01.2011 09:06
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Wilhelm Kassing
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Guten Morgen, wenn man den das konsequent zu Ende denkt, heißt das, dass wenn die Beförderungseinheit mit den Kennzeichen ausgerüstet ist,liegt keine Ordnungswidrigkeit vor.
Was ist mit dem Anbringen der Kennzeichnung durch den Fahrer? Hier kann eigentlich nur § 37 (1) 20 g GGVSEB zutreffen. (Siehe auch RSEB Anlage 7 L Fahrzeugführer 146) Was meinen denn die Behördenvertreter dazu?
Grüße
W.Kassing
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Re: LQ
[Re: Wilhelm Kassing]
#12209
27.01.2011 18:42
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Steffan
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Was ist mit dem Anbringen der Kennzeichnung durch den Fahrer? Hier kann eigentlich nur § 37 (1) 20 g GGVSEB zutreffen. (Siehe auch RSEB Anlage 7 L Fahrzeugführer 146) Was meinen denn die Behördenvertreter dazu? Hallo, in § 37 Abs.1 Nr.20 GGVSEB ist die Kennzeichnungspflicht nach 3.4 nicht enthalten. Richtig ist, dass der Beförderer nach § 19 Abs.2 Nr.11 das Fahrzeug nur ausrüsten muss. Der Verlader hat entsprechend § 21 Abs.1 Nr.6 dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungspflicht beachtet wird. Und der Fahrer, nichts …. aber mit dem neuen ADR kam in 3.4 der Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ins Spiel, wo der Fahrzeugführer und der Verlader benannt sind. Wenn der Verlader sowie der Beförderer ihren Job gut machen, wird der Fahrer kein Problem haben, die Kennzeichnung sichtbar zu machen. Ich denke, die Kennzeichnung stellt nicht das Problem dar. Habe die zurückliegende Zeit auch kein altes Kennzeichen mit LTDQTY gesehen. Entweder hatten die Fahrzeuge, die nach 3.4 befördert haben, eine zulässige Gesamtmasse von 11990kg oder weniger als 8 Tonnen geladen. Wenn nach ADR 2011 verpackt und gekennzeichnet wird, kann vor Ort die Einhaltung der Mengengrenzen eh nicht geprüft werden, da man kein Bezug zu einer UN- Nummer mehr hat. Nach meiner Meinung, war es mit der Einführung der neuen Kennzeichnung, kein Sicherheitsgewinn. Steffan
Zuletzt bearbeitet von Steffan; 27.01.2011 18:45.
Die meisten Probleme lösen sich von alleine. Man darf sie nur nicht dabei stören!
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Re: LQ
[Re: MasterKane]
#12210
03.02.2011 10:18
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krottendorfer
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Hallo ADR-Kollegen!
Dieses Zitat dürfte demnach nicht richtig sein (Info einer Interessensvereinigung):
Um viereinhalb Jahre hinausgeschoben bis Mitte 2015 wurde die Übergangsfrist für die Kennzeichnung von Beförderungseinheiten, in denen in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter (LQ) transportiert werden. Eine freiwillige Kennzeichnung ist möglich, wenn deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 12 Tonnen und das Bruttogewicht der Ladung mehr als 8 Tonnen beträgt.
Für fast sämtliche ADR-Lenker und sogar Fahrzeugausstatter, mit denen ich gesprochen habe, ist die Regelung zur Kennzeichnung der Fahrzeuge nicht bekannt.
MfG Krottendorfer
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Re: LQ
[Re: krottendorfer]
#12211
03.02.2011 14:09
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Gerald
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Hallo Herr Krottendorfer, eine freiwillige Kennzeichnung der Beförderungseinheit nach Kapitel 3.4 gibt es nicht, denn der Unterabschnitt 1.6.1.20 trifft nur für Gefahrgüter zu, bei welchen in der Spalte 7a keine "0" steht, bei diesen kann das ADR 2009 noch bis zum 30.06.2015 angewendet werden. Die Kennzeichnung der Beförderungseinheit mit "LTD QTY" stand schon im ADR 2009 unter 3.4.12 und hier gab es eine Übergangszeit, siehe unter 1.6.1.18 (ADR 2009), bis zum 31.12.2010, das heißt Kennzeichnung bei Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen und mehr als 8 t mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen sind ab 01.01.2011 zu Kennzeichnen. Bis zum 30.06.2015 dürfen bei Beförderungseinheiten welche gefährliche Güter nach Kapitel 3.4 ADR 2009 befördern, beide Kennzeichnungen verwendet werden, aber Vorsicht, sind gefährliche Güter mit Kennzeichnung nach Kapitel 3.4 ADR 2011 auf der Beförderungseinheit, dann keine Kennzeichnung mit "LTD QTY" möglich.
Recht geben muss ich Ihnen aber im Bezug auf die Kenntniss der Fahrzeugführer zu diesem Thema, aber ich denke, wenn die neue GbV und die Änderung zur GGVSEB Anfang Februar durch den Bundesrat verabschiedet werden, wird sich dieses Problem in laufe der Zeit schon rumsprechen.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 03.02.2011 14:17.
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Re: LQ
[Re: Gerald]
#12212
11.02.2011 09:56
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Winklhofer
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Liebe Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,
die Aussagen zu völligen "Unbekanntheit" dieser Regelung erstaunen mich. Wir haben schon seit diese Regelung im ADR 2009 mit Übergangsfrist bis 31.12.2010 eingeführt wurde, unsere verbindlichen Kurspläne für die Gefahrgutfahrerschulung zum 1.1.2009 angepasst und diese Regelung im Themensektor 5.1 als Lerninhalt festgelegt. Insofern wird Gefahrgutfahrern seit mehr als 2 Jahren im Basiskurs bzw. der Fortbildungsschulung diese Thematik vermittelt. Im Übrigen wurde auch auf allen mir bekannten Gefahrgutveranstaltungen diese Regelung deutlich thematisiert. An der Information kann es also aus meiner Sicht nicht liegen.
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: LQ
[Re: Winklhofer]
#12213
11.02.2011 14:56
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Gerald
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Hallo Herr Winklhofer, ...die Aussagen zu völligen "Unbekanntheit" dieser Regelung erstaunen mich. Wir haben schon seit diese Regelung im ADR 2009 mit Übergangsfrist bis 31.12.2010 eingeführt wurde, unsere verbindlichen Kurspläne für die Gefahrgutfahrerschulung zum 1.1.2009 angepasst und diese Regelung im Themensektor 5.1 als Lerninhalt festgelegt. Natürlich steht in den Kursplänen ab den 1.1.2009 die neuen LQ Reglungen drin, und sie wurden auch in den Basiskurs bzw. der Fortbildungsschulung seit diesem Zeitraum vermittel. Das Problem liegt aber bei den Teilnehmern der laufenden Fortbildungsschulungen und die haben Ihren ADR Schein in den Jahren 2006 bis 2008 gemacht, und da wurde dieser Stoff noch nicht vermittelt. Natürlich war zwar der Gefahrgutbeauftragte und Beförder schon in der Pflicht, aber leider ....!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: LQ
[Re: Wilhelm Kassing]
#12214
16.02.2011 12:57
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paul
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Hallo,
interessant ist es auch die Kapitel 3.4 (ADR09) und 3.4 (ADR 2011) hinsichtlich der Beförderung von LQ Versandstücken zu vergleichen.
Wenn ich richtig gelesen habe sind nach ADR 2009 LQs (mit Ausnhame von LQ0) von so Bestimmmungen wie Ladungssicherung, Feuerlöscher (2kg) und Unterweisung gem. Kapitel 1.3 etc. freigestellt. Eine der wenigen Anforderungen die der Verlader/Fahrzeugführer beachten muss wäre z.B. die Pachstückorientierung gemäß 3.4.8 ADR.
Nach ADR 2011 wären auf jedenfall mehr Anforderungen (Lasi, Unterweisung etc.) zu beachten.
Oder habe ich da was falsch verstanden ?
VG Paul
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Re: LQ
[Re: Winklhofer]
#12215
09.03.2011 17:22
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Jenenser
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Nicht nur bei Fahrern gibt es erhebliche Unkenntnis der neuen Regelungen hinsichtlich LQ. Wir haben hier ein Problem, zu dem wir noch keine wirklich belastbare Aussage bekommen konnten, und das in der tagtäglichen Anwendung enormen Stress aufwirft:
Es geht um die Kennzeichnung der LKWs. Es heißt, daß die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln übergeordnet gilt. Nach Meinung unseres Kunden (Verlader) bedeutet dies, daß bei Beförderung von "richtigem" ADR-Gut auf dem LKW die orangefarbenen Tafeln geöffnet werden und weitere LQ-Ware dann ohne weitere Kennzeichnung beigeladen wird. Fährt der LKW aber ausschließlich LQ, dann darf er die orangefarbene Tafel nicht öffnen, sondern braucht zwingend die LQ-Kennzeichnung.
Nach Meinung einiger Unternehmer wiederum, welche auch erfolgreich Schulungen absolviert haben, reicht die Öffnung der orangefarbenen Tafel aus und ersetzt die LQ-Kennzeichnung. Auch wenn der LKW nur diese LQ-Ware transportiert.
Kann jemand Licht ins Dunkel bringen?
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Re: LQ
[Re: Jenenser]
#12216
09.03.2011 17:43
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Gerald
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Hallo, Nach Meinung einiger Unternehmer wiederum, welche auch erfolgreich Schulungen absolviert haben, reicht die Öffnung der orangefarbenen Tafel aus und ersetzt die LQ-Kennzeichnung. Auch wenn der LKW nur diese LQ-Ware transportiert. Da haben diese Unternehmen recht, denn unter Kapitel 3.4.13 steht " ... sofern sie nicht bereits gemäß Abschnitt 5.3.2 mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sind." Aber dann mit all seinen Auflagen, wenn ich die orangefarbene Tafel aufmache!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: LQ
[Re: Gerald]
#12217
09.03.2011 22:40
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Winklhofer
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Hallo Gerald,
da muss ich leider widersprechen. Diese Variante ist leider nicht möglich und die Antwort geben Sie sich in Ihrer Stellungnahme gleich selber. "... soweit sie nicht bereits gemäß Abschnitt 5.3.2 ADR ...". Hier ist eine bereits kennzeichnungspflichtige Vorladung gemeint. Eine Ersetzensmöglichkeit der Kennzeichnung nach 3.4.13 i. V. m. 3.4.15 ADR durch die orangefarbene Tafel ist bei ausschließlich LQ > 8 t nicht möglich. Da es offensichtlich falsch gelesen wird, ist hierzu auch in der RSEB eine Erläuterung geplant.
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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