Hallo Kevin,
<br>da Sie die verschiedenen Befreiungsmöglichkeiten auch nebeneinander anwenden können, ist eine Befreiung in Ihrem geschilderten Fall möglich, wenn es sich um Transporte zum Eigenbedarf in Erfüllung ihrer betrieblichen Pflichten handelt und die 50 t (netto) pro Kalenderjahr nicht überschritten werden.
<br>Mit dem Begriff "Transport in Erfüllung betrieblicher Pflichten" sind Unternehmen und Betriebe, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung gef. Güter nicht als Haupterwerb anzusehen sind, von der Bestellung eines Gb befreit (z.B. Handwerker, landwirtschaftliche Betriebe, Einzelhandel u.s.w.).
<br>Ob Ihr Betrieb darunter fällt, müssen Sie selbst entscheiden, da Sie sich dazu nicht geäußert haben.