LQ
#12198
18.01.2011 10:52
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0351rnmn
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Guten Morgen an alle,
hätte da nochmal eine Frage zu dieser neuen LQ Regelung. Wenn ich das richtig verstanden habe sind die ganzen UN-Nummern bei begrenzten Mengen dann hinfällig , da ich ja nur noch dieses neue LQ Zeichen draufkleben muß? Wie ist das dann, wenn ich die alten LQ-Zeichen noch verwende.Kann ich die dann auch draufkleben wenn ich nur eine UN-Nummer in meinem Versandstück habe oder muß da noch die UN-Nummer drauf?
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Re: LQ
[Re: 0351rnmn]
#12199
18.01.2011 12:41
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Lobraco
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Hallo 0351rnmn
Generell hat man in der ADR eine 6 Monatige Übergangsfrist. Das bedeutet, dass man bis zum 30.06.2011 seine Gefahrgüter noch nach den Regeln der ADR 2009 verschicken darf.
Für speziell LQ ist die Übergangsfrist etwas länger - denn gemäß 1.6.1.20 der ADR 2011 hast Du eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2015.
Das bedeutet, dass du bis zu diesem Datum Deine Gefahrgüter als LQ nach ADR 2009 verschicken darfst.
Einzige Vorraussetzung:
In Spalte 7a der Tabelle A (ADR 2011) darf keine "0" für Deine UN-Nummern stehen.
Du hast also die Wahl:
LQ-Versand nach ADR 2009 oder LQ-Versand nach ADR 2011. Wenn Du Dich für eins entschieden hast, musst Du aber auch dabei bleiben. Nach ADR 2011 packen und nach ADR 2009 markieren und kennzeichnen geht natürlich nicht.
Liebe Grüße
Lobraco
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Re: LQ
[Re: Lobraco]
#12200
20.01.2011 11:46
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krottendorfer
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Hallo Leute,
zu LQ noch eine weitere Frage: Die Fahrzeugkennzeichnung LTD QTY gibts im ADR 2011 nicht mehr, dafür aber die neue Kennzeichnung nach 3.4.15. Ich nehme an, dass ich hier ebenfalls die Übergangsvorschrift bis 30.6.2015 nützen kann und die Fahrzeuge gegebenenfalls bis zu diesem Datum nicht kennzeichnen muss. Auch wenn ich LQ Versandstücke nach 3.4.7 (ADR 2011) gekennzeichnet geladen habe?
Freundliche Grüße Franz Krottendorfer
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Re: LQ
[Re: krottendorfer]
#12201
20.01.2011 15:20
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MasterKane
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Hallo Herr Krottendorfer, zum Punkt wann eine Beförderungseinheit gekennzeichnet werden muss, habe ich keinen Unterschied vom ADR 2009 zum ADR 2011 gefunden. Im Abschnitt 3.4.10 (ADR 2009) bzw. 3.4.13 (ADR 2011) gilt die Pflicht zur Kennzeichnung ab einer höchstzulässigen Gesamtmasse der Beförderungseinheit von über 12 Tonnen. Ausnahme:Es erfolgt eine Kennzeichnung gemäß Abschnitt 5.3.2 mit orangefarbenen Tafeln oder die Bruttomasse der Versandstücke (die in begrenzten Mengen verpackte Güter enthalten) überschreitet nicht 8 Tonne je Beförderungseinheit - Abschnitt 3.4.11 (ADR 2009) bzw. 3.4.14 (ADR 2011). Somit gibt es mit Blick auf die Fahrzeugkennzeichnung m.E. drei Varianten: - Anwendung des ADR 2009 bis zum 30.06.2015 für Versandstücke und Beförderungseinheit
- Anwendung des ADR 2009 für Versandstücke bis zum 30.06.2015 und des ADR 2011 für die Fahrzeugkennzeichnung lt. Unterabschnitt 1.6.1.20, 2. Satz
- Anwendung des ADR 2011 für Versandstücke und Beförderungseinheit
mfg MasterKane
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Re: LQ
[Re: MasterKane]
#12202
20.01.2011 16:43
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krottendorfer
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Hallo Masterkane,
wenn ich das richtig verstanden habe, ist ein Fahrzeug (über 8 to LQ und über 12 to GG) bereits seit 1.1.2011 zu kennzeichnen, entweder mit LTD QTY (ADR 2009) oder nach ADR 2011. Keine Fahrzeugkennzeichnung wäre seit 1.1.2011 strafbar. Ist das so richtig?
MfG Krottendorfer
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Re: LQ
[Re: krottendorfer]
#12203
20.01.2011 20:08
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MasterKane
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Hallo Herr Krottendorfer, Ja,... Die Kennzeichnungspflicht der Beförderungseinheit ist zwar schon mit dem ADR 2009 eingeführt worden, im Unterabschnitt 1.6.1.18 wurde aber eine Übergangsfrist benannt: " 1.6.1.18 Die Vorschriften der Abschnitte 3.4.9 bis 3.4.13 brauchen erst ab 1. Januar 2011 angewendet zu werden." Somit ist ab 01.01.2011 die Kennzeichnung verbindlich vorgeschrieben und der Beförderer handelt bei Nichteinhaltung ordnungswidrig (vgl. §37 Abs. 1, 6. k GGVSEB Stand 03.08.2010). Die Kennzeichnung ist m.E. in den von mir bereits geschilderten drei Varianten möglich. siehe auch: Thread "Kennzeichnung mit <<LTD QTY >>" aus 2008 mfg MasterKane [color:"blue"] edit: Text markiert [/color]
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Re: LQ
[Re: krottendorfer]
#12204
20.01.2011 20:10
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Claudi
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Ja richtig, Fahrzeuge mit zGm >12t müssen seit 1.1.2011 zwingend gekennzeichnet sein, wenn sie mehr als 8 t LQ-Ware geladen haben.
Daher auch die Verpflichtung des Absenders, dem Beförderer nachweislich die Bruttomasse vorab mitzuteilen.
Jetzt müsste man nur mal in der GGVSEB schauen, ob das auch als Ordnungswidrigkeit definiert ist - nur dann kann es geahndet werden.
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Re: LQ
[Re: Claudi]
#12205
20.01.2011 21:51
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genau!
Aber wahrscheinlich wird's noch nicht drin stehen - Wegen der Übergangsvorschrift aus der ADR 2099. Ein nachkucken wird sich wohl lohnen wenn mitte diesen Jahres die neue GGVSEB raus kommt....
Harren wir der Dinge die da kommen :-)
Wünsche Euch einen schönen Abend.
Liebe Grüße
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Re: LQ
[Re: Claudi]
#12206
21.01.2011 09:25
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MasterKane
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Hallo Claudi, Jetzt müsste man nur mal in der GGVSEB schauen, ob das auch als Ordnungswidrigkeit definiert ist - nur dann kann es geahndet werden. §37 Abs. 1, 6. k GGVSEB mfg MasterKane
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Re: LQ
[Re: MasterKane]
#12207
26.01.2011 19:11
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ARK
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Hallo Claudi, Jetzt müsste man nur mal in der GGVSEB schauen, ob das auch als Ordnungswidrigkeit definiert ist - nur dann kann es geahndet werden. §37 Abs. 1, 6. k GGVSEB mfg MasterKane Dazu ergänzend: RSEB 2009 Anlage 7 Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass der Beförderer entgegen § 19, Abs. 2 Nr. 11 das Fahrzeug nicht mit ... einem Kennzeichen ausrüstet; EURO 500,- <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Mit freundlichen Grüßen ARK
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