Handwerkerbefreiung
#12229
21.01.2011 00:20
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Baloo
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Hallo Leute,
ihr könnt mir sicher bei dieser Frage helfen:
Darf ein Baggerfahrer, der sich per Handwerkerbefreiung (ADR 1.1.3.1 c)) Diesel von der Tanke holen möchte, dazu ein Fahrzeug mit Aufsetztank verwenden? Er füllt eh nicht mehr als 450 Liter in den Tank und verwendet den Diesel nur für seinen Bagger.
Vielen Dank für Eure Antworten
Gruß Baloo
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Re: Handwerkerbefreiung
[Re: Baloo]
#12230
21.01.2011 09:04
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Gandalf
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Hallo Baloo, ich denke ja. Da keine Verpackung genutzt wird, dürfen es nach 1.1.3.6 sogar bis zu 1000 kg sein. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Danke an Wilhelm und Johann ! Ja - die Verpackung und das Wörtchen "und". Wer Lesen kann ist klar im Vorteil. Es war wohl noch ein wenig früh heute, also vergesst was ich oben geschrieben habe. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 21.01.2011 12:46.
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Re: Handwerkerbefreiung
[Re: Gandalf]
#12231
21.01.2011 09:31
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Wilhelm Kassing
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Guten Morgen zusammen, das sehe ich etwas anders: 1. ADR 1.1.3.6 gilt nur für Güter in Verpackungen und IBC 2. ADR 1.1.3.1 c gilt für Beförderungen in Verpackungen,die 450 Liter nicht überschreiten und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 eingehalten werden.
Für ein Fahrzeug mit Aufsetztank ist diese Regelung m.E. nicht zutreffend.
Der Transport unterliegt vollständig dem ADR. Ggf. sind hier abhängig vom Fassungsvermögen des Aufsetztanks u.a. sogar eine ADR Bescheinigung TANK für den Fahrer und eine Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug erforderlich.
Grüße W. Kassing
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Re: Handwerkerbefreiung
[Re: Baloo]
#12232
21.01.2011 09:56
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J.Simon
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Hallo zusammen Er darf nicht. Er dürfte zwar einen Aufsetztank verwenden, da sich die Volumenangabe auf den Inhalt bezieht und nicht auf den Fassungsraum, siehe 1-5.3 RSEB aber ich sehe es so, dass sich die Beförderung direkt von der Tankstelle zum Bagger als externe Versorgung anzusehen ist, und dies unter 1-5.1 RSEB fällt und somit die 1.1.3.1.c nicht angewendet werden kann. Was natürlich am ehesten zum empfehlen wäre: Er besorgt sich einen bauartgeprüften ASF Behälter oder IBC oder dergleichen, wendet 1.1.3.6 mit 2 kg Feuerlöscher und der gleichen an, in Verbindung mit Ausnahme 18 GGAV, stellt diesen auf einen PKW Anhänger, betreibt Ladungssicherung und alle sind glücklich und Gesetzeskonform <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Zuletzt bearbeitet von J.Simon; 21.01.2011 11:05.
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: Handwerkerbefreiung
[Re: J.Simon]
#12233
22.01.2011 10:27
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Baloo
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Danke mal allen für eure Antworten. Ich kann mich am ehesten Wilhelm anschließen, der schrieb: Zitat: "1. ADR 1.1.3.6 gilt nur für Güter in Verpackungen und IBC 2. ADR 1.1.3.1 c gilt für Beförderungen in Verpackungen,die 450 Liter nicht überschreiten und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 eingehalten werden.
Für ein Fahrzeug mit Aufsetztank ist diese Regelung m.E. nicht zutreffend." (Zit. Ende).
Bei mir liegt die Besonderheit vor, dass ich in Österreich bin ich habe jetzt einen Vollzugserlass des Verkehrsminsteriums gefunden: GZ: 159.103/1-II/ST8/07 vom 22. Februar 2007. Dort steht betreffend ADR 1.1.3.1 c) folgendes: Zitat: 1. Diese Bestimmung gilt für Beförderungen von in 1.1.3.6.3 (Tabelle) aufscheinenden Gütern, bei denen die Höchstmengen je Beförderungseinheit nicht überschritten werden. Außerdem darf je Verpackung (Umschließung) eine eingefüllte Höchstmenge von 450 Liter nicht überschritten sein. (Zitat Ende)
Stellt sich die Frage, was mit "Umschließung" alles umfasst wird. Bei Internetrecherchen konnte ich feststellen, dass Umschließungen auch Tanks sein können. Also sollte, nach Lesart des Ministeriums, die Fahrt mit dem Aufsetztank durch 1.1.3.6. c) abgedeckt sein.
Würde mich über weitere Kommentare freuen. Vielleicht kann hierzu ja auch ein Kollege stellungnehmen, der mit der Österreichischen Situation vertraut ist.
Beste Grüße
Gruß Baloo
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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