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Transport von CO2-Flaschen im PKW/ Transporter #12293 28.01.2011 10:15
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Egon Offline OP
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Ich grüße als "Neuer" im Gefahrgut die zahlreiche Fangemeinschaft
Meine Frage: Transport von UN 1013 4 FL a 10L im PKW, ich würde die Freistellung 1.1.3.6 nutzen, muß der PKW belüftet werden, und nach CV36 beschriftet sein?

Re: Transport von CO2-Flaschen im PKW/ Transporter [Re: Egon] #12294 28.01.2011 10:23
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GG1 Offline
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Hallo Egon,

schau Dir mal das Merkblatt der IHK Schwaben an, ist eine gute Zusammenstellung der zu beachtenden Punkte.

http://www.schwaben.ihk.de/dokumente/merkblaetter/M45142.pdf

Grüße
GG1

Re: Transport von CO2-Flaschen im PKW/ Transporter [Re: GG1] #12295 28.01.2011 10:56
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Egon Offline OP
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Hallo GG1, danke für den Link, d.h. wenn ich den Kofferraum belüfte brauche ich keine Kennzeichnung, richtig ?

Re: Transport von CO2-Flaschen im PKW/ Transporter [Re: GG1] #12296 28.01.2011 10:56
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gg-freak Offline
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Zur CV 36 hatte ich kürzlich eine Anfrage. Mit dem nachfolgenden Text habe ich die Anfrage beantwortet:

Beförderung von Gasen und die Sondervorschrift CV36

Die Beförderung von Gasen in Stahlflaschen ist wohl eine recht häufige Beförderungsart im Stückgutverkehr. Jedoch kommt es in der Kontrollpraxis immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Wahl des zulässigen Beförderungsmittels.

Grundsätzlich, bis auf wenige Ausnahmen (z.B. UN 1002 Luft), müssen gemäß Abschnitt 7.5.11, Sondervorschrift CV 36 ADR Gase in offenen (Pritsche) oder bedeckten Fahrzeugen/Containern (Plane/Spriegel-Aufbau) befördert werden.





Zitat Sondervorschrift CV36:
Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Fahrzeugen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, müssen die Ladetüren der Fahrzeuge oder Container mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:
«ACHTUNG
KEINE BELÜFTUNG
VORSICHTIG ÖFFNEN»
Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.

Schutzziel dieser Vorschrift ist die Vermeidung gefährlicher Atmosphären auf einer geschlossenen Ladefläche der Beförderungseinheit. So könnte auf der Ladefläche bei brennbaren Gasen ein Luft-/Gasgemisch entstehen, das z. B. durch einen Funkenschlag leicht entzündet werden kann. Oder es werden Gase befördert, die den Sauerstoffanteil in der Umgebungsatmosphäre verdrängen. Das hätte unter Umständen zur Folge, dass Personen, die die Ladefläche betreten, um Gase zu entladen wegen Sauerstoffmangel einfach ohnmächtig werden oder sogar zu Tode kommen können. Der normale Sauerstoffanteil in der Umgebungsluft beträgt etwas über 21 Volumenprozent. Wird ein Sauerstoffanteil unter 17% erreicht, ist mit einer Ohnmacht oder noch schwerwiegenderen Folgen zu rechnen. Dies gilt es zu verhindern.

Aber was ist eine ausreichende Belüftung? Das ADR gibt hier hinsichtlich seiner Formulierung wenig Aufschluss darüber. Hier müssen Richtlinien oder Merkblätter zur Beurteilung der ausreichenden Belüftung und Kenntnisse über das zu befördernde Gas hinzugezogen werden.

Aufschluss darüber geben unter Anderem die TRG 280 Nr.4.4 oder das Merkblatt 0211 des Deutschen Verbandes für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.

In den technischen Regeln werden zwei Belüftungsöffnung mit einer Fläche von jeweils 10 cm² vorgegeben. Und zwar je eine an der höchsten und einer an der tiefsten Stelle der Ladefläche. Optimal wären sicher eine Boden- und eine Dachentlüftung. Das ist jedoch abhängig von der Eigenschaft des Gases. Eine Bodenentlüftung macht keinen Sinn, wenn sie durch andere Versandstücke verdeckt ist und eventuell entstehende Gase dadurch nicht entweichen können.

Hinsichtlich der Dachentlüftung wurde hier sicherlich der ausreichenden Belüftung nicht genüge getan. Die Fläche war zwar deutlich größer als 10 cm². Aber sinnvoll war sie nicht. Das Kohlenwasserstoffgas Gemisch C (UN 1965), handelsüblich als Propangas bezeichnet, ist schwerer als Luft und setzt sich am Boden ab. Damit ist die Dachentlüftung unwirksam und in Bodennähe kann sich ein zündfähiges Gas-/Luftgemisch bilden. Erforderlich wäre hier sicher noch eine Bodenentlüftung gewesen.

Ist eine Beförderung in offenen oder bedeckten Fahrzeugen nicht möglich, darf diese auch ausnahmsweise in gedeckten Fahrzeugen ohne Belüftung (fester/geschlossener Aufbau) durchgeführt werden. Jedoch ist die Beförderungseinheit mit der bereits erwähnten Kennzeichnung aus der CV 36 zu kennzeichnen. Zu dieser Formulierung werden in der RSEB unter der Gliederungsnummer 7-8.3 Ausführungen gemacht, wie diese Anweisung zu interpretieren ist.

Zitat RSEB:
„Nur bei kurzfristigem Einsatz von nicht firmeneigenen Fahrzeugen (Mietfahrzeuge) kann ausnahmsweise auf die ausreichende Belüftung verzichtet werden, wenn das Fahrzeug keine Belüftungsmöglichkeiten hat. …“

Gemeint ist hier: Das firmeneigene Fahrzeug befindet sich zum Beispiel in der Werkstatt. Um aber weiter Beförderungen durchführen zu können, wird ein Fahrzeug angemietet.
In solch einem Fall kommt die Kennzeichnungsvorschrift der Sondervorschrift CV 36 zur Anwendung und alle Ladetüren der Fahrzeuge/Container sind mit nachfolgender Aufschrift zu versehen:
ACHTUNG
KEINE BELÜFTUNG
VORSICHTIG ÖFFNEN

Wird ausnahmsweise in einem gedeckten Fahrzeug ohne Belüftung und der oben angegebenen Kennzeichnung der Ladetüren befördert, muss gemäß RSEB Gliederungsnummer 7-8.3 Satz 2 der Fahrzeugführer über die möglichen Gefahren einer nicht ausreichenden Belüftung informiert werden. Eine schriftliche Dokumentation hinsichtlich der Unterweisung ist jedoch nicht direkt gefordert.

Die Sondervorschrift CV 36 lässt vom Grundsatz nicht die Alternative

- offenes bzw. bedecktes Fahrzeug
oder
- firmeneigenes gedecktes Fahrzeug ohne Belüftung + Kennzeichnung
zu.

Verantwortlich hinsichtlich der Sondervorschrift CV36 sind der Beförderer, Fahrer und auch der Verlader.

Die Beförderung von Gasen entgegen der Sondervorschrift CV 36 ist gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe c) GGVSEB eine Ordnungswidrigkeit. Gemäß Anlage 7 zur RSEB sind hier Bußgelder bis zu 600.- ¤ möglich.

Mit der GGVSEB 2009 ist zu den Ausführungen zur Sondervorschrift CV 36 eine neue Gliederungsnummer in die RSEB eingepflegt worden. Hiernach kann gemäß der Gliederungsnummer 7-8.4 auf eine Belüftung von firmeneigenen Fahrzeugen verzichtet werden, wenn eine Gefährdungsanalyse ergibt, dass von den beförderten Gasen keine konkrete Gefahr ausgeht. Leider wird dort nicht ausgeführt, wer solche Gefährdungsanalysen erstellen darf.
Der Begriff „Gefährdungsanalyse“ ist unglücklich gewählt, weil er aus dem Arbeitsschutzrecht stammt und viele zu einer Fehlinterpretation verleitet. Im Arbeitsschutzrecht dürfen Sachkundige Personen eine solche Gefährdungsanalyse erstellen.
In der RSEB ist jedoch etwas ganz Anderes gemeint.
Nach telefonischer Rücksprache mit der obersten Landesbehörde für das Gefahrgutrecht in Berlin, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat VII D 33, und anderen Behörden diverser Bundesländer, kann solch eine Analyse nur durch einen Sachverständigen oder durch die Bundesanstalt für Materialprüfung und Forschung (BAM) erstellt werden.

Liegt solch eine Analyse vor, sind lediglich die Türen zur Ladefläche mit dem Schriftzug aus der CV 36 zu kennzeichnen.
Es ist allerdings nicht vorgesehen, dass Beförderer oder Gefahrgutbeauftragte sich selbst eine Gefährdungsanalyse erstellen.
Sollte eine Analyse von einem Sachverständigen oder der BAM existieren ergeben sich allerdings weitere Problemfelder.

Eine Mitführpflicht ist gemäß RSEB nicht vorgesehen. Dies kann bei Kontrollen zu Problemen führen. Der Kontrollierende kann nicht nachvollziehen, ob eine Gefährdungsanalyse existiert und wird unter Umständen die Weiterfahrt mit dem gedeckten Fahrzeug ohne Belüftung untersagen.
Desweiteren ist die RSEB lediglich eine Richtlinie, die von den Ländervertretern im Bund-/Länderfachausschuss Gefahrgut erarbeitet wurde. Ziel dieser Richtlinie ist, dass die Behörden bei gleichen Sachverhalten bundesweit einheitlich entscheiden und Begrifflichkeiten gleich auslegen. Vorrangig gelten jedoch die Texte des ADR. Im Ausland hat die RSEB keine Gültigkeit.

Fazit: Grundsätzlich sind für die Beförderung von Gasen offene oder bedeckte Beförderungseinheiten/Container zu verwenden. Bei gedeckten Fahrzeugen sind grundsätzlich Belüftungseinrichtungen vorgeschrieben. In nur wenigen Ausnahmefällen darf auf eine Belüftung verzichtet werden und die Kennzeichnung nach der Sondervorschrift CV 36 erfolgen.

Ich hoffe ich konnte dir damit helfen.


Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
Re: Transport von CO2-Flaschen im PKW/ Transporter [Re: gg-freak] #12297 28.01.2011 11:12
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Danke, alles geklärt

Re: Transport von CO2-Flaschen im PKW/ Transporter [Re: Egon] #12298 28.01.2011 12:44
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UBurkhard Offline
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Möglicherweise könnte auch die TOX-BOX eine Lösung sein.
Habe ich auch schon mit 2 Stück (kleinen) CO2-Flaschen gesehen.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: Transport von CO2-Flaschen im PKW/ Transporter [Re: gg-freak] #12299 28.01.2011 20:23
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Steffan Offline
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Hallo GG-freak,

erst mal ein großes Lob für die Ausführungen. Werde dafür einen Kaffee ausgeben <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

Antwort auf
Ziel dieser Richtlinie ist, dass die Behörden bei gleichen Sachverhalten bundesweit einheitlich entscheiden und Begrifflichkeiten gleich auslegen.


und warum kochen die Bayern ihr eigenes Süppchen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Wie sieht eine Bewertung eines Transportes nach 1.1.3.1 a aus?

Ein schönes WE,

Steffan


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Re: Transport von CO2-Flaschen im PKW/ Transporter [Re: Steffan] #12300 29.01.2011 19:48
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gg-freak Offline
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Hallo Steffan,
den Kaffee nehme ich gerne. Musst nur sagen wo und wann.

Der Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a) behandelt Freistellungen vom ADR für die Beförderungen durch Privatpersonen, die selbst und für den eigenen Verbrauch Gefahrgüter befördern.Das ist wohl im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben.
Leider ist die Belüftung bei der Beförderung nach Unterabshcnitt 1.1.3.1 a) weder im ADR noch in der Anlge 2 zur GGVSEB explizit benannt.
Zum Wohle des Transportierenden kann ich jedoch nur folgendes empfehlen:
Die Gasflasche in die Fahrgastzelle zwischen Beifahrersitz und Rückbank einklemmen. Damit wäre das Thema Ladungssicherung schon mal erledigt. Während der Fahrt nicht zu rauchen und mindestens zwei Fenster zu leicht zu öffnen. Dadurch wird eine Luftverwirbelung errreicht und so können sich entzündbare Gase schwere bilden.
Bei Ankunft am Zielort die Stahlflasche sofort aus dem Fahrzeug entfernen und an einem gut belüftetem Ort aufbewahren.
Sicher allles nicht wirklich, im Sinne der Sicherheit befriedigend, aber eine probate Lösung.


Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
Re: Transport von CO2-Flaschen im PKW/ Transporter [Re: gg-freak] #12301 29.01.2011 20:02
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Na in der Woche vom 07.-10.Feb. In O-Burg <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />


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Re: Transport von CO2-Flaschen im PKW/ Transporter [Re: Steffan] #12302 29.01.2011 20:11
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Ablach, ich nehme dich beim Wort. Jetzt erahne ich auch, wer du bist.


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