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UN 2031, VG I SALPETERSÄURE #12470 25.02.2011 09:14
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Mario Vogel Offline OP
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Hallo werte Forumsgemeinde!

Oben angegebenes Gefahrgut ist laut Sicherheitsdatenblatt flüssig. Welche Gründe kann es haben dass die Menge, bzw. der Inhalt immer in kg anstatt in Liter angegeben wird?

Ein GGB einer Spedition meint dass man mit 10kg Restmenge garantiert unter 1.1.3.6 fahren kann (500Pkt).

Ich bin der Meinung, dass wenn ich einen Behälter mit Restmenge retour an den Absender schicke, dass ich die Salpetersäure nicht unter 1.1.3.6 transportieren kann, weil:

- wenn der Behälter voll ist, sich 30kg darin befinden (Mengenangabe des Herstellers)
- der Stoff flüssig ist, und daher der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes "in Liter" maßgeblich ist, lt. 1.1.3.6.3

Wer hat nun recht, bzw. welches ist der richtige Weg dieses Gefahrgut zu transportieren?

Ich hoffe mir kann geholfen werden, sonst werd ich noch <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" />
Vielen Dank im voraus für eure Zeit.
mfG Mario

Re: UN 2031, VG I SALPETERSÄURE [Re: Mario Vogel] #12471 25.02.2011 11:58
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badmintonmike Offline
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Hallo Mario,

für die Anwendung der Tabelle in 1.1.3.6.3 ist - wie Du schon selber sagst - bei flüssigen Stoffen der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) maßgeblich.
Da spielt es keine Rolle, ob nur noch 10 kg Restmenge enthalten sind.

Vielleicht ist aber trotzdem die Retoure eines Behälters nach 1.1.3.6.3 möglich:
Wenn 30 kg konzentrierte Salpetersäure in dem Behätltnis sind, wären dies bei einer Dichte von 1,5 kg/Liter genau 20 Liter Volumen. Wenn der Behälter also ein Nennvolumen von 20 Liter hat ist alles in Ordnung und kann unter 1.1.3.6.3 gefahren werden.

Wie groß ist denn das Nennvolumen des Behälters? Steht nichts drauf außer den 30 kg?



PS:
(Komplett) Leere, ungereinigte Verpackungen sind nach 1.1.3.5 freigestellt.

Gruß
badmintonmike

Re: UN 2031, VG I SALPETERSÄURE [Re: badmintonmike] #12472 28.02.2011 09:06
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Mario Vogel Offline OP
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Hallo Mario,

für die Anwendung der Tabelle in 1.1.3.6.3 ist - wie Du schon selber sagst - bei flüssigen Stoffen der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) maßgeblich.
Da spielt es keine Rolle, ob nur noch 10 kg Restmenge enthalten sind.

Vielleicht ist aber trotzdem die Retoure eines Behälters nach 1.1.3.6.3 möglich:
Wenn 30 kg konzentrierte Salpetersäure in dem Behätltnis sind, wären dies bei einer Dichte von 1,5 kg/Liter genau 20 Liter Volumen. Wenn der Behälter also ein Nennvolumen von 20 Liter hat ist alles in Ordnung und kann unter 1.1.3.6.3 gefahren werden.

Wie groß ist denn das Nennvolumen des Behälters? Steht nichts drauf außer den 30 kg?



PS:
(Komplett) Leere, ungereinigte Verpackungen sind nach 1.1.3.5 freigestellt.

Gruß
badmintonmike


Hallo badmingtonmike!

Ja, leider steht sonst kein Nennvolumen, außer die 30kg auf dem Gebinde.

lg Mario

Re: UN 2031, VG I SALPETERSÄURE [Re: Mario Vogel] #12473 28.02.2011 13:07
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Gandalf Offline
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Hallo Mario Vogel,
also wenn nur ein Nenninhalt in kg angegeben ist, dann musst du eben mit der entsprechenden Dichte umrechnen, da 1.1.3.6 sich auf den Nenninhalt in Liter bezieht, so wie badmintonmike es ja auch schon geschrieben hat.
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 28.02.2011 13:07.
Re: UN 2031, VG I SALPETERSÄURE [Re: Gandalf] #12474 01.03.2011 13:57
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Claudi Offline
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Ich möchte mal am Rande auf die richtige Definition des Begriffes "Nenninhalt" bzw "nominaler Fassungsraum" hinweisen - siehe Kapitel 1.2 - es handelt sich dabei um das Nennvolumen in Liter des im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoffes.
Es bezieht sich nicht auf den Fassungsraum des Behälters. Beispiel: Enthält ein 30 l-Kanister 10 Liter Produkt, dann sind die 10 Liter maßgeblich (auf Deutsch: das, was tatsächlich drin ist), nicht die 30 kg theoretischer Fassungsraum.

UN2031 (VG I) findet sich in Bef.kategorie 1 - also 20 l/kg unter 1.1.3.6-Freistellung möglich. Für Feststoffe 20 kg, für Flüssigkeiten 20 l (tatsächliche Flüssigkeit, nicht theoretisch möglicher Fassungsraum eines Behälters). Ist das Produkt flüssig, du hast aber nur eine kg-Angabe (netto/ nur Flüssigkeit?), dann rechne über die Dichte um, um die Liter zu erhalten.

Für leere, ungereinigte Verpackungen (falls das mal relevant sein sollte) geht dann Beförderungskategorie 4 - unbegrenzt unterhalb 1.1.3.6 zu fahren.
1.1.3.5 würde ja ein Reinigen/ Neutralisieren od. ähnl. bedeuten (Aufwand) - dann ist man sowieso aus dem Gefahrgutrecht raus (nur wohin mit dem Spülrest?).

Re: UN 2031, VG I SALPETERSÄURE [Re: Claudi] #12475 01.03.2011 14:29
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Gandalf Offline
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Hallo Claudi,
tja ich muss zugeben, ich weiß nicht so recht, ob das so zu verstehen ist. Deine Ausführungen im Zusammenhang mit 1.2 ADR klingen logisch. Wenn es das Volumen des Stoffes ist, welcher sich tatsächlich im Gefäß befindet, wie kann dann ein Hersteller vorher solch eine Angabe auf das Gefäß schreiben? Ich denke, dass ist eine Angabe für die maximal enthaltene Menge, heißt in ein 50 l Gefäß mit 30 l Nenninhalt, sind nicht mehr wie 30 l drin, auch wenns nach mehr aussieht. Wie sollte denn auch sonst kontrolliert werden? Da müsste ja jeweils der Inhalt abgepumpt und gemessen werden, um zu klären ob die 20 l eingehalten sind. Oder Höhenstand messen und Behälterfläche umrechnen.
Gruß Gandalf

Re: UN 2031, VG I SALPETERSÄURE [Re: Gandalf] #12476 01.03.2011 15:17
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Claudi Offline
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Also die Definition des Begriffes "Nenninhalt" bzgl. des im Gefäß enthaltenen Stoffes ist keine Interpretation von mir, sondern Definition des ADR (und aller anderen GG-Vorschriften).
Für die Berechnung der Punkte zählt die vorhandene Menge an Produkt (denn diese Menge ist gefährlich), nicht das Behältervolumen (das ist eher nicht gefährlich, auf explosive Atmosphären/Explosionsgrenzen geht das ADR in dem Zusammenhang ja nicht ein).

Eine Angabe des "Nenninhaltes" bzw. irgendeine theoretische oder praktische Füllmenge auf einer Gefahrgutverpackung ist nicht gefordert - weder vom Hersteller noch anderen (nur Angabe max. Bruttomasse bzw. Info Füllmenge über Dichte/ füllungsfreien Raum, ggf. Prüfunterlagen je nach Verpackungstyp). Wenn ein Hersteller das vorab (vor Befüllung) auf seine Gefäße schreibt, ist das dann wohl freiwillig und für uns bzw. die aktuelle Fragestellung nicht wirklich relevant?

Hab auch grade den Faden irgendwie verloren... welche Frage steht denn jetzt im Raum? Ob 20 kg Salpetersäure unter 1.1.3.6 transportiert werden dürfen? Bis 20 l dürfen - also Volumen erfragen/ermitteln. Dass es um 20 l vorhandenes Produkt bei der Punkteberechnung geht, sollte nicht zur Diskussion stehen, denn das ergbt sich aus der Definition des Begriffes "nominaler Fassungsraum" in 1.2.1 ADR.

Re: UN 2031, VG I SALPETERSÄURE [Re: Claudi] #12477 01.03.2011 15:31
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Hallo Claudi,

mal eine andere Überlegung:
warum wurde unter 1.1.3.6.3 unter dem dritten Spiegelstrich nicht geschrieben:

- für flüssige Stoffe und verdichtete Gase die im Gefäß (tatsächlich) enthaltene Menge des gefährlichen Stoffes in Liter?

Das wurde aber nicht geschrieben, sondern hier der nominale Fassungsraum (Nennvolumen) genannt:
- für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des im Gefäßes in Liter

So bin ich weiterhin der Meinung, dass mit nominal wie im alltäglichen Sprachgebrauch auch, das auf dem Gefäß angegebene Nennvolumen für den im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoff gemeint ist (und eben nicht der gerade aktuell tatsächlich enthaltene Inhalt).


Gruß
badmintonmike

Re: UN 2031, VG I SALPETERSÄURE [Re: badmintonmike] #12478 01.03.2011 16:44
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Claudi Offline
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Es gab hier schon mal eine Diskussion zu diesem Thema:

http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...h=true#Post9208

Die Österreicher sahen das 2007 also eindeutig, die Definition im ADR ist seltsam formuliert.

Aber wo ist der Sinn (ich weiß, Vorschriften sind nicht immer sinnhaft)? Ich möchte ca. 10 Liter Gefahrgut (Bef.kat. 3) transportieren in einer zulässigen Verpackung. Nehme ich einen 10-Liter-Kanister (der ja in Wirklichkeit größer ist) sind es 10 Punkte, nehme ich, da nix anderes zur Verfügung steht, einen 30-Liter-Kanister, sind es 30 Punkte? Ist das Gefahrgut gefährlicher geworden?

Oder:

Ich habe mehrere teilweise entleerte Benzinfässer (200 l Volumen), sind jeweils noch 50 Liter drin. Nehme ich zwei dieser Fässer (100 l Benzin, Volumen aber 400 l) mit, bin ich bei 1200 Punkten (wegen des Nennvolumens) und kennzeichnungspflichtig? Obwohl ich bis zu 333 l Benzin eigentlich unter 1.1.3.6 transportieren dürfte? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


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