Die Schulungen sind (zurecht) in den jewiligen Verkehrsträgervorschriften abgehandelt, z.B. in 1.3 ADR - da steht sinngemäß drin, dass jeder, der mit Gefahrgut zu tun hat, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zu schulen sind. Früher (die GbV stammt aus 1989) gab es derart detaillierte Schulungsanforderungen z. B. im ADR noch nicht, daher wollte man das zumindest national beschreiben. Nun haben sich die internationalen Vorschriften verbessert - ergo muss man es nicht mehr doppelt in der GbV regeln.
Das OWiG gibt die Thematik genau her, denn es geht hier um Pflichtenübertragung. Ob ich nun eine Unternehmerpflicht aus dem Gefahrgut an einen Mitarbeiter ("beauftragte Person" Gefahrgut) übertrage oder eine Ladungssicherungspflicht ("Verantwortlicher Ladusi"), ist egal. Es geht im §9 OWiG allgemein um Pflichtenübertragung. Mit der Thematik bP in der alten GbV war die Thematik doppelt geregelt - unnötig, daher abgeschafft.
Allgemein gesagt geht es im Unternehmensorganisation: eigentlich muss der Unternehmer alles machen und verantworten. Das klappt in der Praxis nicht unbedingt ab einer gewissen Unternehmensgröße - daher Pflichtenübertragung auf Mitarbeiter - diese handeln dann im Rahmen ihrer Beauftragung eigenständig (der Rahmen ist zu definieren) und eigenverantwortlich.
Natürlich gehört der Verlader auch dazu. Verlader ist ja erstmal keine Person, sondern ein Unternehmen (jur. Person) (was übrigens auf alle in der GGVSEB definierten Beteiligten außer die "Fahrer" div. Vehikel zutrifft). Überall in §2 heißt es "...das Unternehmen, das ...".
Also ist Verlader das Unternehmen, wo GG verladen wird. Es sei eine GmbH. Dann ist Verantwortlicher erstmal der Geschäftsführer. Der hat aber mit dem Tagesgeschäft wenig zu tun, sondern hat seine Mitarbeiter entsprechend Organigramm/ Unternehmensstruktur. Er hat seinen Lagerleiter zur beauftragten Person (spezielle Einzelbeauftragung) benannt. Nun ist der Lagerleiter im Rahmen seines Entscheidungsspielraumes für alle verladerelevanten Pflichten verantwortlich. I. d. R. zahlt er im worst case ein Bußgeld aus persönlicher Tasche.
Anderes Beispiel: Verladenes Unternehmen (GmbH) mit vielen Niederlassungen. Jede NL hat einen NL-Leiter, der mit der Leitung der kompletten NL beauftragt ist. Damit ist ebenfalls nicht mehr der GF der GmbH verantwortlich, sondern der NL-Leiter. Er kann ggf. die spezielle Verantwortung für GG weiter runter deligieren.
Die ganze Thematik mit Dienstaufsicht/ Kontrolle lasse ich mal außen vor, das würde den Rahmen sprengen.
De facto hat sich für die Praxis nix geändert: alle, die mit GG zu tun haben, müssen fachlich geeignet sein und auch speziell nach GG-Recht geschult sein. Wir brauchen ebenfalls eine Unternehmensorganisation, sonst landen alle Bußgeld-Bescheide beim Chef und das will der vielleicht nicht. Der Chef sollte sich Gedanken um Pflichtenübertragung machen. Ob nun die beauftragten Menschen "beauftragte Person" heißen oder der Begriff so nicht mehr genannt wird, ändert nix.
Sonstige beauftragte Personen gabs noch nie, es gab die sonst. verantwortlichen Personen und das waren nur die Fahrer, die ohnehin persönlich an sie gerichtete Pflichten haben. Das, was üblicherweise als svP bezeichnet wurde (nämlich alle MA im Unternehmen, die nicht bP waren), waren keine svP, denn sie waren in keiner ausdrücklichen Verantwortung. Das waren und sind weiterhin einfach Mitarbeiter (die auch zu schulen sind).