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Tunnelbeschränkungscode: Beförderungspapier #12541 09.03.2011 12:11
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Puck40 Offline OP
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Hallo,

falls der Tunnelbeschränkungscode angegeben werden muss, an welcher Stelle im Beförderungspapier muss bzw. darf dieser angegeben werden ?

Grüße
Puck 40

Re: Tunnelbeschränkungscode: Beförderungspapier [Re: Puck40] #12542 09.03.2011 12:23
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Claudi Offline
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Hallo,

hinter die Verpackungsgruppe, siehe 5.4.1.1.1 k) und die Hinweise unter k)

Beispiel: UN 1263 Farbe, 3, III, (D/E)

Angegeben werden muss der TC eigentlich immer, man darf ihn nur unter bestimmten Umständen weglassen.

Re: Tunnelbeschränkungscode: Beförderungspapier [Re: Claudi] #12543 09.03.2011 13:39
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
den TBC muss Du nicht unbedingt angeben, siehe 5.4.1.1.1 k)zweiter Satz "Der Tunnelbeschrän­kungscode muss im Beförderungspapier nicht angegeben werden, wenn vor der Beförderung bekannt ist, dass kein Tunnel mit Beschränkun­gen für die Beförderung gefährlicher Güter durchfahren wird."
Nur die Frage ist ja. Kommt ein Tunnel oder nicht? Und wenn man auf eine Umleidung muss, da kann dann schon mal ein Tunnel kommen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Und deshalb ist es immer besser den TBC im Beförderungspapier anzugeben.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Tunnelbeschränkungscode: Beförderungspapier [Re: Claudi] #12544 09.03.2011 14:18
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Puck40 Offline OP
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Hallo,

danke für die Rückmeldungen. Ich habe es bisher auch an dieser Stelle vermerkt.
Kann eigentlich ein Bußgeld verhängt werden, falls man den TBC an einer anderen Stelle, z.B. vor der VG vermerkt ?

Grüße
Puck 40

Re: Tunnelbeschränkungscode: Beförderungspapier [Re: Puck40] #12545 09.03.2011 14:32
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Claudi Offline
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Strenggenommen ja, denn der Gefahrgutdatenblock darf nicht unterbrochen oder dessen Reihenfolge verändert sein.

"Bestraft" werden kann alles, was in §37 GGVSEB als Ordnungswidrigkeit definiert ist und da findet sich in §37 Abs. 1 Nr. 4 h): [wer] entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 8 (Absenderpflicht) nicht dafür sorgt, dass ein Beförderungspapier mit einer geforderten Angabe oder einem geforderten Hinweis mitgegeben wird,

Kostet dann 200 ¤ + Gebühren, falls es zur Anzeige gebracht wird.


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