Hallo alle miteinander,
im Prinzip ändert die neue GGVSEB nichts. Leider war die alte Regelung etwas schwieriger zu verstehen. Aber auch da galt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter über 1000 Punkte geladen hatten unabhängig von den S-Vorschriften des ADR zu überwachen waren. Mit dem neuen Satz 1 wird das nun klarer. Allerdings bestand nun das Problem, dass Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht kennzeichnungspflichtig sind. So entstand dieser Satz.
In der RSEB wird eine Erläuterung kommen müssen, was nun der Verordnungsgeber unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen verstehen will, welcher der Fahrer auf allen drei Parkplatzmöglichkeiten des ADR zu treffen hat. Denn das ist durch die Streichung der Sätze in der GGVSEB alten Fassung weggefallen.