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Begleitpapiere ??? #1262 19.11.2003 11:29
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Hallo zusammen,

in unserem Unternehmen werden die verschiedensten gefährlichen Güter in Kleinstmengen an verschiedene gewerbliche Empfänger versand. Der Versand erfolgt mit PKW´s < 3.5t Gesamtgewicht.

Nach meiner Einschätung erreicht auch keine der Gesamtmengen die 1000 Punkte Grenze. Die verschiedenen Stoffe werden gemeinsam in einem PKW transportiert.
Eine besondere Umverpackung existiert nicht.
Nun ist nach Meinung unserer GL eine Vergabe von Begleitpapieren und Transportverpackungen nicht erforderlich.
Dieser Meinung bin ich nicht. Müssen Unfallmerkblätter und Begleitpapiere ausgestellt werden ???

Vielen Dank

Jörg Ellersiek

Re: Begleitpapiere ??? #1263 19.11.2003 11:55
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Willi_Pape Offline
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Hallo Herr Ellersiek,
wenn Sie nach der Ausnahme 3 der GGAV transportieren, muß die Verpackung und die jeweilige Mengenschwelle dem Eintrag in der Tabelle 2 der Ausnahme 3 entsprechen.
Gemäß Nr. 4 der Ausnahme darf dabei allerdings die Gesamtmenge von 50 kg nicht überschritten werden.
Wenn Sie die Erleichterungen gemäß 1.1.3.6 ADR in Anspruch nehmen, müssen Sie die Verpackungsvorschriften nach Teil 4 ADR und alle Bedingungen des Unterabschnittes 1.1.3.6 beachten.
Ein Unfallmerkblatt benötigen Sie in keinem der beiden Fälle.
Ein paar nähere Angaben bezüglich des Transportes wären also recht hilfreich.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Begleitpapiere ??? [Re: Willi_Pape] #1264 20.11.2003 08:25
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TDamm Offline
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Hallo Herr Ellersiek,

in Ergänzung zu Herrn Pape möchte ich bei der Anwendung der Freistellung nach 1.1.3.6 ADR (übrigens die 1000 Punkte können schon bei 20 kg erreicht sein) auch auf Kap. 7.5 ADR, insbesondere die richtige Ladungssicherung, verweisen. Auch wird ab 01.01.2004 der 2 kg Feuerlöscher fällig, da die Ausnahme 26 GGAV entfällt. Sollte die Beförderung im PKW durch einen dritten erfolgen, ist auch das Beförderungspapier notwendig.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Begleitpapiere ??? [Re: Willi_Pape] #1265 21.11.2003 15:19
A
Anonym
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Vielen dank für die schnelle Antwort.

Hier ein Beispiel, mit dem ich zum Schluß komme, das wir doch etwas tun müssen.
Ein Fahrzeug eines Subunternehmers tranportiert zusammen folgende Stoffe:

UN 2669 30 gr
UN 1789 1 l
UN 2014 1 l.

Alle diese Stoffe sind in getrennten Kuststoffkisten ( nicht Bauart geprüft) mit abnehmbaren Deckel verpackt. Die Innenverpackung besteht aus Kuststoff und wurden vom Hersteller befüllt.
Wenn ich mich richtig durch die Vorschriften gelesen habe müßten wir nun auf jeder Kiste die UN Nummer aufbringen. Da die Mengen in Tabelle 3.2 nicht überschritten werden.
Nur UN 2014 muß anders behandelt werden, da hier die LQ bei 500 ml liegt.
Da ich in diesem Gebiet noch neu bin und noch auf meinen Lehrgang warte stelle ich nun die Fage: Was mache ich mit der UN 2014???

Jörg Ellersiek

Re: Begleitpapiere ??? #1266 24.11.2003 12:34
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Beiträge: 78
M.Brück Offline
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Beiträge: 78
Hallo Jörg,

die UN-Nummern 2689 und 1789 unterliegen in den von Dir beschriebenen Mengen Unterabschnitt Kapitel 3.4 ADR.
Bei der von Dir beschriebenen zusammengesetzten Verpackung ist die Außenverpackung mit der UN-Nummer in einer rautenförmigen Grundfläche 100mmx100mm zu kennzeichnen(3.4.4 ADR). Ist dies erfolgt, gelten die restlichen Vorschriften des ADR nicht.

Der Stoff UN 2014 unterliegt in der angegebenen Verpackungsgröße nicht 3.4 ADR, d.h. es sind die Regelvorschriften anzuwenden. Es gilt daher die Verpackungsanweisung P501 und die Sondervorschriften PP10 und PP29. Da wie Du sagst einen zusammengesetzte Verpackung verwendet wird, muß die äußere Verpackung bauart geprüft und zugelassen sein(4.1.4 ADR). Die Kennzeichung erfolgt ebenfalls gemäß den Regelvorschriften mit UN-Nummer und den Gefahrzetteln 5.1 und 8 (5.2.2 ADR).
Beide Gefahrzettel sind nach beieinander anzubringen.
Der gesamte Transport fällt nach wie vor unter die Freistellung nach 1.1.3.6, so daß die Erleichterungen in Anspruch genommen werden können. Ein Beförderungspapier ist jedoch zu erstellen, da die Beförderung durch Dritte(Subunternehmer) erfolgt und somit die Ausnahme 18 nicht anwendbar ist.

Ich hoffe ich konnte Dir mit diesen kurzen Ausführung helfen, ansonsten empfehle ich Dir einmal Kontakt zu der örtlich zuständigen Gefahrgutüberwachung aufzunehmen, die können Dir sicher auch weiterhelfen. Kannst mich aber auch gerne privat anmailen.


Gruß aus Gießen
Mario

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