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Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung [Re: Baxter] #12665 23.03.2011 20:26
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Kalle Svensson Offline
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Hallo Suedwest,

vielleicht liegt der Hintergrund für den Ausweis im Hamburger Hafensicherheitsgesetz oder den Bestimmungen zur Umsetzung des ISPS-Code.

<img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />


Gruß Kalle




"Es gibt Nichts, was man nicht hinterfragen sollte"
Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung [Re: Wolfgang] #12666 23.03.2011 22:07
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Gerald Online
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Hallo Wolfgang,
im ADR unter 7.5.1.2 steht:
"Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn
- eine Kontrolle der Dokumente oder ...."

Das dazu alle Dokumente gehören um ein Gefahrguttransport durchzuführen dürfte wohl klar sein, auch wenn diese Dokument nicht einzeln aufgelistet sind.
Und somit dürfte schon mal der Führerschein dabei sein. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />

Das mit dem Lichtbildausweis hängt nun mal mit Kapitel 1.10 zusammen, nur hier ist eben nicht gesagt, was ein Lichtbildausweis ist, also im Umkehrschluss alle offiziellen Dokumente wo ein Lichtbild abgebildet ist, aber Bitte nicht der Sozialversichertenausweis, da kann man das Bild selbst auswechseln.

Und ansonsten kann ich nur nochmals auf den § 2a des "Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung" (SchwrzArbG)verweisen, da in diesem das Mitführen der Personalausweises oder Reisepasses oder Ersatz für die Kraftfahrer geregelt ist.
Leider stelle ich bei meinen Fortbildungsveranstaltungen nach Gefahrgutrecht immer wieder fest, das der ein oder andre Fahrer davon noch nicht gehört hat. Dann kann ich nur noch auf die zu bekommenden Bußgelder bei solchen Verstößen verweisen, die in diesem Gesetz auch geregelt sind.
Und Unwissenheit schützt nun mal nicht vor Strafe!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung [Re: Gerald] #12667 24.03.2011 07:58
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Baxter Offline OP
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Also wir sind uns einig über das Mitführen . Jedoch gibt es unterschiedlichen Aufassungen über "Mitführen" und auf Verlangen "Vorzeigen".

Der Fahrer sagt er führe seinen Personalausweiß mit , jedoch händigt er mir diesen nicht aus . Somit kann Ich ihn nicht mit seinem ADR Schein abgleichen.

WIe gesagt alles eine Frage der Definition : "Mitführen" und "Vorzeigen"

@Kalle: Die Hamburger Wasserschutzpolizie beruft sich auf §8 des ADR .
Leider gibt es in der LGGVHH ( Landesgefahrgut- Verordnung Hafen Hamburg ) keinen Verweis auf die Kontrollen bei Auslieferung .

Zuletzt bearbeitet von Suedwest; 24.03.2011 08:00.

Ich habe keine Lösung , bewundere aber das Problem.
Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung [Re: Baxter] #12668 24.03.2011 08:36
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HolgerT Offline
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... wobei Suedwest ja nun neben Mitführen und Vorzeigen noch den Begriff Aushändigen benutzt.

Wenn Jemand ein Problem mit dem Vorzeigen des Personalausweises hat, so dann eben den Führerschein als Lichtbildausweis nutzen (er wird ja in Deutschland auch zunehmend als Identifizierung anerkannt und ist als Kraftfahrer ebenfalls Mitzuführen).

Wie bereits vorher geschrieben, man muss ja kein großes Aufhebens betreiben, wer sich nicht geeignet identifiziert bzw. nicht alle geforderten Dokumente nachweisen kann (aus meiner Sicht neben ADR-Schein z.B. auch Führerschein oder Personalausweis) bekommt eben kein Produkt ...

<img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />

Gruß,
Holger.

Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung [Re: Kalle Svensson] #12669 24.03.2011 15:25
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen,

die eingangs gestellte Fragestellung war doch:

Woher nehme ich den das mit dem Personalausweis? Was kann ich als rechtliche Grundlage nehmen?

Als Ergänzung zu meinem vorherigen Beitrag teile ich zur Klarstellung mit:

Es gibt keine rechtliche Grundlage im Sinne von GGVSEB/ADR für das Verlangen des Personalausweises.
Auch das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ... nicht.
Denn dort steht in Paragraf 2 a, dass der Personalausweis dem Zoll vorzuzeigen
ist, also die Rechtsgrundlage mit dem ADR nichts zu tun hat.
Ich verstehe auch immer noch nicht, welchen Sicherheitsgewinn - im Sinne des sicheren Gefahrguttransportes - die Aushändigung des Personalausweises bringen soll.
Natürlich kann man Druck auf den Fahrer ausüben. Aber Druck und Macht sind keine rechtlichen Grundlagen im Sinne der Gefahrgutvorschriften.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung [Re: Wolfgang] #12670 24.03.2011 16:40
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Kalle Svensson Offline
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Hallo liebe Kollegen,

nicht alles muss im Gefahrgutrecht geregelt sein, wenn es andere Rechtsbereiche gibt.
Ich möchte noch einmal auf die "Terrorabwehr" und auf ISPS hinweisen, wonach Hafenanlagen verpflichtet sind bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört auch die Kontrolle der Identität von "Besuchern". Wie sie da nun machen bleibt ihnen überlassen. Aber eine betriebsfremde Person muss sich ausweisen können.
Vielleicht hilft die EG 725/2004, nachzulesen im Internet, weiter. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />


Gruß Kalle




"Es gibt Nichts, was man nicht hinterfragen sollte"
Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung [Re: Wolfgang] #12671 24.03.2011 16:51
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HolgerT Offline
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Antwort auf
Es gibt keine rechtliche Grundlage im Sinne von GGVSEB/ADR für das Verlangen des Personalausweises.


... das ist wohl richtig, die Eingangsfrage war ja die Feststellung, dass der Fahrer den Personalausweis bei der Abfertigung vorlegt, nicht, dass er den Presonalausweis vorlegen muss.
(Heißt Abfertigung Einfahrt zum Terminal oder ist es schon der GefGut-Check?)

... im Laufe der Diskussion hier haben wir ja schon fetsgestellt, dass aus ADR-Sicht eine eindeutige Identifizierung erfolgen muss und ein Lichtbildausweis (also irgend ein offiziell-amtliches Dingens und in Deutschland eben nicht unbedingt der Personalausweis/Reisepass) mitgeführt werden muss, was natürlich bei GefGut-Abfertigung auch kontrolliert werden muss/kann/sollte.

... also, es gibt offenbar aus GefGut-Sicht keine Rechtsgrundlage zum Personalausweis.

Auch die Spitzfindigkeit mit "Mitführen, aber nicht Vorzeigen müssen" ist sicher richtig, aber wie erfüllt der Verlader/Befüller praktisch seine Identifizierungs-/Kontrollpflicht, wenn er sich das Mitzuführende nicht Vorzeigen läßt?

Gruß,
Holger.

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