Das sehe ich anders!
Definition Kap. 1.2 ADR:
"Nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes:
Das Nennvolumen in Liter des im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoffes "
Zum Ausgangspost vielleicht noch eine Bemerkung:
"wurde ein Gefahrgutwert von 351,6 in Liter ermittelt (also unter 1000 Punkten) Somit unterlag der Transport nicht den ADR Vorschriften.
--> DAS IST MIT VERLAUB TOTALER BLÖDSINN!!!