Beleuchtungsgerät/ Handlampe - Beschaffenheit
#12929
28.04.2011 18:17
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Claudi
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Aloha,
es gibt ja keine dummen Fragen, also:
Wie muss eine Handlampe - speziell bei Tanktransporten von Gefahrgut - beschaffen sein? Hintergrund: immer wieder steht die Forderung nach einer Ex-geschützten Taschenlampe im Raum.
In den Schriftlichen Weisungen wird ein tragbares Beleuchtungsgerät gefordert - mit Verweis auf 8.3.4 ADR. 8.3.4 sagt: keine Oberflächen aus Metall, durch die Funken erzeugt werden können. - also eine Plastik- oder gummierte Lampe ist ok.
Bei gewissen Gefahrgütern haben wir in Spalte 19 (SV Betrieb) den Hinweis auf S2 - (Kapitel 8.5 ADR). Hier wird in S2 (1) ein tragbares Bel.gerät gefordert, dass so beschaffen ist, dass keine Entzündung eventueller entzündbarer Dämpfe passieren kann (das läuft am Ende auf eine ex-geschützte Lampe hinaus, denn nur da habe ich zweifelsfrei den Nachweis, dass die Lampe so beschaffen ist, wie in S2 (1) gefordert). Gilt aber nur in der Form, dass Ladeabteile gedeckter Fahrzeuge 8die brennbare Flüssigkeiten oder Gase geladen haben...) nur mit solchen Lampen betreten werden dürfen.
Fragen: betrifft dies (S2 (1)) auch Tankfahrzeuge mit entsprechenden Produkten? Ich meine nein, denn beim Tankwagen betrete ich keine Ladeabteile (nur Prüfer oder Monteure, erst im gereinigten Tank). Außerdem: ist ein Tankfahrzeug ein gedecktes Fahrzeug? Im Tankinneren stellt sich die Frage nach "Dämpfen, die sich ausgebreitet haben könnten" nicht, denn ich habe i. d. R. immer Dämpfe/ Gase. Deswegen beim FL-Fahrzeug auch definierte Ex-Zonen. Muss ein Tankfahrzeug mit entsprechenden Produkten eine "ex-geschützte" (S2(1) entsprechende) Handlampe mithaben oder reicht eine Handlampe nach 8.3.4 ADR? Ergibt sich die Forderung nach Ex-Lampen bei Tankfahrzeugen aus einer Vorschrift oder ist das nur landläufige Meinung? Oder stammt das aus strengeren, selbst auferlegten Vorschriften der verladenden Industrie?
Ergibt sich aus S2(1) eine Mitführungspflicht für gedeckte Fahrzeuge mit entsprechenden Produkten oder darf die Fahrzeugbesatzung, falls derartige Lampen nicht dabei sind, einfach nur nicht auf die Ladefläche? Rein aus der Vernunft würde ich sagen: ja Mitführungspflicht, da zur Ladungssicherung etc. ggf. die Ladefläche betreten werden muss - ggf. auch im Dunkeln. Allerdings: was ist denn mit anderer Elektrik bei solchen Stückgutfahrzeugen? Bordwand, Laderaumbeleuchtung etc.? Da ist keine besondere Beschaffenheit der Elektrik gefordert (wir sind bei einem normalen Koffer-LKW, nicht bei EXII/III-Fahrzeugen).
Und wo wir grad bei Lampen sind: 1.1.3.6.2 ADR: Unter 1000 Punkten gilt Teil 8 mit Ausnahmen nicht. 8.1.5 (Ausrüstung) gilt bei Nutzung des 1.1.3.6 nicht. Also muss keine PSA mitgeführt werden, auch keine Lampe. 8.3.4 gilt aber auch bei 1.1.3.6-Nutzung. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Der Fahrer muss keine Handlampe mitführen, wenn er aber warum auch immer trotzdem eine Handlampe mitführt und diese auch tatsächlich verwendet, darf sie keine Oberflächen aus Metall haben, die Funken erzeugen kann. Verstehe ich das richtig?
So viele Fragen zu einer schnöden Lampe... vielleicht geht mir ja dank eures Feedbacks ein Licht auf?
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Re: Beleuchtungsgerät/ Handlampe - Beschaffenheit
[Re: Claudi]
#12930
28.04.2011 20:12
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Gerald
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Hallo Claudi, Wie muss eine Handlampe - speziell bei Tanktransporten von Gefahrgut - beschaffen sein? Die richtige Antwort hast Du schon teilweise selbst gegeben, und der Bezug auf Abschnitt 8.3.4,hier steht ganau wie das tragbare Beleuchtungsgerät beschaffen sein muss. Dann gibt es noch die Einteilung nach Zonen, siehe unter Unterabschnitt 9.7.8.2, und auf den meisten infragekommenden Lampen steht jetzt z.B. "Zone 0" dann kann diese Lampe in Zone 0, 1 und 2 verwendet werden, steht "Zone 1" dann eben nur für Zone 1 und Zone 2. Ich kenn noch die Zeit da stand auf den Lampen "Ex" und ähnliches, aber bei den Neueren steht Zone 0, 1 oder 2. Der Tankwagenfahrer braucht die schon mal, wenn er in seinen Tankabteil über den Domdeckel leuchten will, um etwas zu überprüfen. Natürlich auch für den Armaturenschrank und ähnliche Orte, und wenn da eine zündfähiges Gemisch sein würde, hätte er ein Problem. Und wo wir grad bei Lampen sind: 1.1.3.6.2 ADR: Unter 1000 Punkten gilt Teil 8 mit Ausnahmen nicht. 8.1.5 (Ausrüstung) gilt bei Nutzung des 1.1.3.6 nicht. Also muss keine PSA mitgeführt werden, auch keine Lampe. 8.3.4 gilt aber auch bei 1.1.3.6-Nutzung. Unter Unterabschnitt 1.1.3.6.2 sechste Strichaufzählung "Teil 8 mit Ausnahme von....Abschnitt 8.3.4..", und das betrifft nun wieder das Tragbare Beleuchtungsgeräte. Ich hoffe die Antwort hilft Dir weiter.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Beleuchtungsgerät/ Handlampe - Beschaffenheit
[Re: Gerald]
#12931
28.04.2011 20:28
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Claudi
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OP
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Hilft leider nicht so richtig - ich kenne die Vorschriften. Hier ist mehr deren Interpretation gefragt.
Zu 1.1.3.6: da ist nur der Hinweis auf die Beschaffenheit der Lampen, nicht auf die Mitführungspflicht. Es muss also keine Lampe mitgeführt werden. Wenn aber doch - warum auch immer - eine Lampe verwendet wird (freiwillig), dann muss sie 8.3.4 ADR entsprechen - sehe ich das richtig?
Zum Tankwagen: was sinnvoll wäre bzgl. der Zonen etc. - schön und gut. Aber aus welchen Vorschriften leitet sich ab, dass zwangsläufig eine "EX-Lampe" mitgeführt werden muss (muss sie denn?)? Wenn, dann doch nur aus S2(1) - aber wird beim TKW ein Ladeabteil betreten? Sicherheitsgedanke, Sinnhaftigkeit - klar. Aber im Zweifel zählt erstmal das, was in den Vorschriften steht - z. B. wenn es um Polizeikontrollen geht.
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Re: Beleuchtungsgerät/ Handlampe - Beschaffenheit
[Re: Claudi]
#12932
28.04.2011 20:51
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Gerald
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Hallo Claudi, Zu 1.1.3.6: da ist nur der Hinweis auf die Beschaffenheit der Lampen, nicht auf die Mitführungspflicht. Es muss also keine Lampe mitgeführt werden. Wenn aber doch - warum auch immer - eine Lampe verwendet wird (freiwillig), dann muss sie 8.3.4 ADR entsprechen - sehe ich das richtig? Mit den Hinweis zu 1.1.3.6 auf die Beschaffenheit nach 8.3.4 hast Du Recht, wenn aber für den Stoff oder Gegenstand in Kapitel 3 Spalte 8.5 "S2" steht, dann darf man nur mit solch einem tragbaren Beleuchtungsgerät leuchten, und somit die Mitführpflicht für diese UN Nummern. Ansonsten siehst Du das Richtig. Aber aus welchen Vorschriften leitet sich ab, dass zwangsläufig eine "EX-Lampe" mitgeführt werden muss (muss sie denn?)? Bei Tankfahrzeugen, wenn sie nicht restentleert, gereinigt und entgast sind, werden diese immer im kennzeichnungspflichtigen Bereich gefahren, und somit sind die "Schriftlichen Weisung gemäß ADR" mitzuführen, und auf Seite 4 steht dann wieder unser tragbares Beleuchtungsgerät. Auch findest Du einen Hinweis in Abschnitt 8.1.5.2 "für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung .. ein tragbares Beleuchtungsgerät nach den Vorschriften des Abschnitts 8.3.4;" dazu. Ich hoffe das ist die Antwort, welche Du gesucht hast.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Beleuchtungsgerät/ Handlampe - Beschaffenheit
[Re: Gerald]
#12933
28.04.2011 22:34
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Claudi
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Solche Basics wie leeres ungereinigtes Tankfahrzeug und Schriftliche Weisungen kenne ich <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Ich lese keinen Zwang zur Ex-Lampe aus den Vorschriften (nur eine Lampe nach 8.3.4 ADR über Schriftliche Weisungen). Wie verhält es sich nun bei TKW und S2(1)? Gilt S2(1) auch für TWK? Oder reicht eine Lampe nach 8.3.4 ADR für Tanktransporte von z. B. Benzin aus?
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Re: Beleuchtungsgerät/ Handlampe - Beschaffenheit
[Re: Claudi]
#12934
29.04.2011 10:16
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Kay Schmauder
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Hallo Claudi, ich habe mich nun auch mal durch das ADR durchgekämpft in Sachen "Licht ins Dunkle". Wenn ich die Fundstellen alle durchgegangen bin ist Dein Ergebnis auch meines. Das Tragbare Beleuchtungsgerät muss nur bei den S2(1) UN-Nummern unter dieser Beförderungsart als Ex-geschütztes Modell mitgeführt werden und bei allen anderen Arten der Beförderung reicht eine nicht Funkenschlagende Variante (Plaschtig)... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" /> Intelligenter Tankwart <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Das Angehängte Fundstück als Beispiel für ein nicht ex-geschütztes Feuerzeug... Und der Herr sprach: "es werde Licht"...
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Re: Beleuchtungsgerät/ Handlampe - Beschaffenheit
[Re: Claudi]
#12935
29.04.2011 10:41
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Gerald
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Hallo Claudi, Oder reicht eine Lampe nach 8.3.4 ADR für Tanktransporte von z. B. Benzin aus? Hier kann ich nur sagen "ja". Denn eine andere Beschreibung der Lampe, wie unter Abschnitt 8.3.4 habe ich auch nicht gefunden. Ich habe auch nichts von Ex-Lampe in meinen Beiträgen geschrieben, nur von tragbaren Beleuchtungsgerät nach Abschnitt 8.3.4. Wenn man die schriftlichen Weisung durchliest, dann steht auch "Augenspülflüssigkeit", wie das Aussehen muss, ist aber nicht beschrieben. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Du siehst, einige Dinge sind nicht mehr genau im ADR erklärt, wie es teilweise mal war.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Beleuchtungsgerät/ Handlampe - Beschaffenheit
[Re: Kay Schmauder]
#12936
29.04.2011 21:06
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Claudi
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Dann bleibt die Frage:
Wenn UN-Nummern, denen S2 zugeordnet ist, in Tanks (TC, Tankwagen) transportiert wird, gilt dann S2(1) auch oder nur S2(2) und (3)? S2(1) bezieht sich ja nur auf das Betreten von Ladeabteilen bei gedeckten Fahrzeugen. Ein Reinleuchten in einen Domschacht oder Armaturenschrank ist doch kein Betreten? Und ein TKW kein gedecktes Fahrzeug (oder doch)?
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Re: Beleuchtungsgerät/ Handlampe - Beschaffenheit
[Re: Claudi]
#12937
30.04.2011 14:41
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Gerald
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Hallo Claudi, wenn bei einer UN Nummer in Spalte 19 "S2" steht, dann gilt für diese der gesamte Abschnitt S2, und damit auch Absatz 1, 2 und 3. Ein Reinleuchten in einen Domschacht oder Armaturenschrank ist doch kein Betreten? Das stimmt schon, aber wenn ich mit einer Lampe in diese leuchte, welche nicht dem Abschnitt 8.3.4 entspricht, dann kann es unter Umständen zur Explosion des vorhandenen Gasluftgemisches kommen. Und ein TKW kein gedecktes Fahrzeug (oder doch)? Nach Abschnitt 1.2.1 gibt es eine Begriffsbestimmung für "Gedecktes Fahrzeug" und eine für "Tankfahrzeug". Aber ich denke mal, das hast Du auch schon gefunden.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Beleuchtungsgerät/ Handlampe - Beschaffenheit
[Re: Gerald]
#12938
17.05.2011 08:13
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Claudi
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Zur Info: ich hatte bzgl. der Thematik bei einer Kapazität in RLP nachgefragt und dort wurde meine Argumentation bestätigt, also Handlampe nach 8.3.4 ADR für Tankfahrzeuge (auch FL).
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