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Re: Einsammeln von Elektrogeräten [Re: King_Louie_21] #12950 06.12.2014 14:04
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Hallo zusammen,

wie ist eure persönliche Interpretation?
Ich denke wenn die Gitterbox voll ist kann sich groß nichts bewegen und ein Inliner sollte überflüssig sein und die P909 wäre somit erfüllt. Von den Entsorgerverbänden und im Euwid wird ja wöchentlich eine neue Version gebracht. Das neueste: Zielkonflikt zwischen Elektro-G und ADR. Was für ein Schwachsinn die Entsorger in den Konflikt zu bringen, welches Gesetz er jetzt brechen soll. Die Pflicht zur Abholung oder das ADR.
Ich denke die Kommunen sollen ihre Arbeit richtig machen, die Geräte richtig verpacken und gut ist. Die Konsequenz daraus: Keine lose Schüttung dafür aber einfachere manuelle Schadstoffentfrachtung und höhere Qualität.

Re: Einsammeln von Elektrogeräten [Re: SONNENSCHEIN] #12951 07.12.2014 16:06
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Ich denke wenn die Gitterbox voll ist kann sich groß nichts bewegen und ein Inliner sollte überflüssig sein und die P909 wäre somit erfüllt.

Mindestziel muss es sein, möglichst bußgeldfrei durchs Jahr zu kommen und wenn, dann max. 200 ¤ löhnen zu müssen. Bußgelder > 200 ¤ bedingen eine personenbezogene Eintragung im Gewerbezentralregister und das ist gar nicht schmuck, wenn es um Beförderungen auf eine höhere Position oder um eine Bewerbung um eine Führungsposition in einem anderen Unternehmen geht.

Im konkreten Fall vertritt das BMVI laut einem Pressebericht in EUWID vom 18. November 2014 folgende Ansicht zu Elektroaltgeräten mit Lithiumzellen oder Lithiumbatterien der Sammelgruppe 3 der IT-, Unterhaltungs- und Telekommunikationsgeräte sowie der Sammelgruppe 6 der Haushaltskleingeräte:
  • <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Sammlung in Gitterboxen mit verschlossenem Big Bag
    <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> Sammlung in Gitterboxen ohne verschlossenem Big Bag
Ich kenne jetzt nicht die Argumentationslinie des BMVI. Eine mögliche Erklärung habe ich mir mal wie folgt zurechtgelegt: Die P909 (3) fordert widerstandsfähige Außenverpackungen. Außenverpackungen müssen laut Definition in Abschnitt 1.2.1 ADR in der Lage sein, die Innenverpackungen bzw. die Gegenstände zu umschließen und zu schützen. Gitterboxen sind in der Regel nach oben hin offen und können somit die Gegenstände nicht vollständig umschließen. Ein Big Bag ist eine geeignete widerstandsfähige Außenverpackung. Wenn sich der Big Bag zusätzlich in einer Gitterbox befindet, umso besser. Dann kann man wenigstens eine vernünftige Ladungssicherung vornehmen.

Solltest Du auf den Big Bag in der Gitterbox wirklich verzichten wollen, dann lautet mein Tipp:
  • Prüfe, ob es neuere Informationen gibt, wonach das BMVI seine Ansicht geändert hat!
  • Frage beim BMVI nach, ob der Zeitungsbericht zutreffend ist und ob diese Interpretation nach wie vor Bestand hat!
  • Besorge Dir ein unabhängiges Gutachten eines anerkannten Sachverständigen, aus dem hervorgeht, dass die Interpretation des BMVI zumindest fragwürdig, wenn nicht sogar fehlerhaft ist!
  • Bespreche mit Deinem Vorgesetzten, der Betriebs- und der Unternehmensleitung Dein Vorhaben, die Interpretation des BMVI nicht zu beachten!
  • Lasse Dir von der Unternehmensleitung die Garantie geben, dass das Unternehmen ggf. die Prozesskosten übernimmt und Dir einen Anwalt stellt!
  • Halte nicht den Kopf für andere hin und lasse Dich nicht verheizen!
Vielleicht gibt es ja noch andere Meinungen hier im Forum.
Schöne Grüße.
____________________________________
Layout und Tippfehler nachträglich korrigiert.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 07.12.2014 21:57.
Re: Einsammeln von Elektrogeräten [Re: King_Louie_21] #12952 07.12.2014 18:38
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Hallo King Louie,

die Argumentation mit dem völlig umschließen kann ich nachvollziehen. Du hast recht, ich werde mich nicht bei diesem Thema verheizen lassen. Aber es ist schon bedenklich, wenn das ADR so viele Interpretationsmöglichkeiten offen lässt.
Gruss aus KN

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