Aushändigungspflicht des Fahrzeugführers
#13221
15.06.2011 07:48
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TDamm
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Eine Frage in die Runde:
Bekanntlich hat der Fahrzeugführer nach § 28 Nr. 10 GGVSEB (2011) verscheiden Papiere und Ausrüstungsgegenstände während der Beförderung von Gefahrgut im kennzeichnungspflichtigen Bereich mitzuführen und zuständigen Personen auf verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Beschränkt sich nun der Begriff "zuständige Person" nur auf staatliche Kontrollkräfte?
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Aushändigungspflicht des Fahrzeugführers
[Re: TDamm]
#13222
15.06.2011 08:12
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Gandalf
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Hallo TDamm, das ist ja mal wieder eine Frage, bei der ich auch nicht so richtig weiß, was wirklich gemeint ist. Gibts da einen besonderen Hintergrund zu dieser Frage? Eigentlich müsste es sich auf alle Personen beziehen, die (Über)Püfungen durchführen, also bspw. auch Gb, Absender, Verlader etc., schließlich muss ich mich ja vorher überzeugen, dass alles ordnungsgemäß ist. Wenn mir der Fahrzeugführer das jedoch nicht zeigen will, habe ich ein Problem. Gemeint ist aber wohl hier eher tatsächlich die staatlichen Kontrollorgane, denn nur die können auch die in § 37 angeführte Ordnungswidrigkeit ahnden. Und ja ich weiß, Beförderung beginnt schon vor der eigentlichen Ortsveränderung. Nach der GGKontrollV kann jedoch die "staatliche" Kontrolle auch in Betrieben und damit vor der Ortsveränderung durchgeführt werden. Und im übrigen juristischen Sprachgebrauch spricht man ja auch immer von den zuständigen Behörden und dort arbeiten dann wohl die zuständigen Personen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
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Re: Aushändigungspflicht des Fahrzeugführers
[Re: TDamm]
#13223
15.06.2011 08:43
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Kalle Svensson
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Hallo Herr Damm,
die "zuständigen Personen" sind in der GGVSEB nicht speziell definiert, daher kann der Begriff nach meiner Meinung weit ausgelegt werden. Es gibt ja schließlich weitere Beteiligte mit ihren Pflichten. Diese Pflichten können sie u.U. nur ausüben, wenn sie die Gegenstände und Begleitpapiere prüfen können.
m.f.G. Kalle Svensson <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />
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Re: Aushändigungspflicht des Fahrzeugführers
[Re: Kalle Svensson]
#13224
15.06.2011 15:13
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Udo Freitag
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Hallo Kalle,
im geschilderten Sachverhalt bin ich auch der Meinung, dass es sich um eine Person der Polizei oder des BAG´s handeln muss. In der GGVSEB werden die Pflichteninhaber benannt wie z.B. Absender, Verlader o. Beförderer usw.. Diese haben vor Beginn der Beförderung von gefährlichen Gütern die nötigen Prüfungen / Kontrollen durchzuführen, damit eine ADR-konforme Gefahrgutsendung auf die Reise geschickt wird. Dies geschieht in den Firmen. Für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten sind die Mitarbeiter wie z.B. der Gb oder die Beauftragten, die auch über entsprechenden Befugnisse verfügen sollten, der Betriebe bzw. Unternehmen verantwortlich (müssen also auch kontrollieren). Sie müssen bei Nichteinhaltung ihrer entsprechenden Pflicht eventuell mit einer OWi-Anzeige rechnen. Sollte z.B. der Fahrzeugführer beim Verlader die Ausrüstungsgegenstände nicht vorzeigen oder aushändigen dann bekommt er halt keine Ware. Eine Owi-Anzeige droht im hier nach §28 Nr. 10 GGVSEB aber noch nicht. Hier können sich der Beförderer und der Verlader dann vor einem Zivilgericht streiten. Übergibt der Verlader die Ware doch, owohl er hätte prüfen müssen und die Polizei stellt während einer Kontrolle fest, dass ein Feuelöscher fehlt, dann hat der Verlader seine Pflicht nach § 29(1) GGVSEB nicht beachtet und nicht gem. §28 Nr. 10 GGVSEB wiel der Fahrzeugführer nicht aushändigte. Ich denke der §28 Nr. 10 GGVSEB zielt auf die eigentliche Ortsveränderung ab und die Kontrolle erfolgt irgendwo zwischen A und B. In Nr. 10 ist alles das aufgeführt, was der Fahrzeugführer mitzunehmen hat und bei einer Überprüfung vorzeigen bzw. aushändigen muss. Deshalb kann mit der "zuständigen Person" nur die Polizei oder das BAG gemeint sein (oder gibt es einen Fall, dass ein Absender unterwegs kontrolliert). Es soll ja Fälle geben, indem der Fahrer eine schriftliche Weisung mitführte, sie aber nicht gefunden hatte. Konnte sie somit nicht aushändigen und es gab ein Bußgeld.
Gruß
Udo
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Re: Aushändigungspflicht des Fahrzeugführers
[Re: Gandalf]
#13225
16.06.2011 14:25
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen,
Meiner Meinung nach sind mit "zuständige Personen" diejenigen gemeint, denen in den Gefahrgutvorschriften ausdrückliche Überwachungsaufgaben, wie zum Beipiel den "zuständigen Behörden" nach § 9 GGBefG, zugewiesen sind. Wer das dann genau ist, regeln Verordnungen etc. Firmen sind meines Wissens nicht genannt. Übrigens, die Beförderungskette kann nicht getrennt werden, somit gibt es auch keinen "eigentlichen Beförderungsvorgang" außerhalb des Betriebsgeländes. Beförderung beginnt beim Beladen (auch auf dem Betriebsgelände ) und hört beim Entladen auf. Das Argument, dass ein Fzg. einfach nicht beladen wird, weil ich bestimmte Sachen nicht prüfen kann, reicht mir nicht aus. Das ist allenfalls ein Druckmittel gegenüber einen Beförderer, hat aber keine Rechtsgrundlage im öffentlichen Recht.
Freundliche Grüße Wolfgang
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Re: Aushändigungspflicht des Fahrzeugführers
[Re: Wolfgang]
#13226
16.06.2011 18:07
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GG1
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Das Argument, dass ein Fzg. einfach nicht beladen wird, weil ich bestimmte Sachen nicht prüfen kann, reicht mir nicht aus. Das ist allenfalls ein Druckmittel gegenüber einen Beförderer, hat aber keine Rechtsgrundlage im öffentlichen Recht.
Hallo Wolfgang, ich kann meinen Vorrednern nur zustimmen: Es ist für mich als Verlader bußgeldbewehrt, wenn z.B. die Ausrüstungsgegenstände nicht an Bord sind. Also muß ich das kontrollieren dürfen. Auch wir beladen nicht, wenn eine Kontrolle verweigert wird. Ist an der Stelle auch kein Druckmittel, sondern die einzige Möglichkeit unseren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Beispiel aus dem Straßenverkehr: Versuch mal, einen Mietwagen ohne gültigen Führerschein ausgehändigt zu bekommen (wenn nicht persönlich bekannt - und auch da habe ich so meine Zweifel)... Grüße GG1
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Re: Aushändigungspflicht des Fahrzeugführers
[Re: Wolfgang]
#13227
16.06.2011 19:18
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Kalle Svensson
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Spezi
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Hallo liebe Gefahrgutmitstreiter,
ich sehe nicht den direkten Zusammenhang zwischen § 9 GGBefG, "zuständige Behörden", und § 28 (10) GGVSEB, "zuständige Personen". Das GGBefG legt ausdrücklich die Befugnisse der Behörden fest. Die GGVSEB regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit den vielfältigen Pflichteninhabern. Und zu den Pflichteninhabern gehört u.a. der Verlader, der seiner Pflicht nicht entsprechen kann, wenn der Fahrzeugführer nicht "mitspielt". Was ist z.B. bei mehreren Ladestellen, da sollte der nächste Verlader sehr wohl wissen, was sich bereits auf dem Fahrzeug (Stichworte: Zusammenladeverbot / Fahrzeugbeladeerklärung) befindet. Also ist er auf Mitwirkung des Fahrers angewiesen. Natürlich würde ich auch einen Fahrer abweisen, der keine Prüfung ermöglicht. Insofern sehe ich mich als Verlader als eine zuständige Person. Vielleicht sollte sich mal ein Jurist sich der Begrifflichkeiten annehmen.
Gruß Kalle
"Es gibt Nichts, was man nicht hinterfragen sollte"
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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