Hallo hbdfan,
ja, die Beförderung des Behälters im öffentlichen Verkehrsraum ist grundsätzlich ein Gefahrguttransport.
Ich würde prüfen, ob die Freistellungen von 1.1.3.1 ADR f) ( Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung ) angewendet werden können.
Unter Einhaltung dieser Bedingungen ( Beförderung leerer ortsfester ... ) unterliegt die Beförderung des Behälters keinen weiteren Gefahrguttransportvorschriften.
Freundliche Grüße
Wolfgang