Fisch und Baum auf Umverpackungen
#13293
01.07.2011 15:13
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Hagen
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RSEB 2011 5-1.2 sagt "Umverpackungen sind, wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben, zu bezetteln. Daraus folgt, dass Umverpackungen nicht mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Unterabschnitt 5.2.1.8 zu versehen sind." Fisch und Baum ist kein Gefahrzettel, daher ist die Aussage nachvollziehbar. Heißt es aber nun, dass das Symbol nicht auf der Umverpackung angebracht werden muss oder nicht angebracht werden darf?
In RSEB 5-4 heißt es zwar "Versandstücke, Tanks, Container, MEGC, MEMU und Beförderungseinheiten/ Wagen, die eine zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichnung und Bezettelung tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit." Aber von Umverpackungen ist nicht die Rede. Wie streng sind denn da unsere Freunde und Helfer im Zweifelsfall?
Zuletzt bearbeitet von Hagen; 01.07.2011 15:29.
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Re: Fisch und Baum auf Umverpackungen
[Re: Hagen]
#13294
04.07.2011 08:10
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Gandalf
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Hallo Hagen, du hast sicherlich recht, formal muss das nicht sein, da die Wiederholung der Kennzeichnung auf der Umverpackung nur für die Gefahrzettel vorgeschrieben ist. Andererseits müssen Verpackungen mit Fisch & Baum gekennzeichnet werden. Eine Wiederholung auf der Umverpackung ist ja nur notwendig, wenn die VP-Kennzeichnung nicht lesbar ist. In dem Fall ist aber auch Fisch & Baum nicht lesbar. Ich denke es ist sinnvoll auch die Umverpackung mit Fisch und Baum zu kennzeichnen, das erspart sicher eine Menge Ärger oder Nachfragen und die zusätzliche Kennzeichnung darf ja sein. Gruß Gandalf
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Re: Fisch und Baum auf Umverpackungen
[Re: Hagen]
#13295
04.07.2011 08:38
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Andreas_A
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Hallo Hagen,
in der Juni-Ausgabe von "Der Gefahrgutbeauftragte" ist ein Artikel zu diesem Thema. Der Autor wundert sich auch und hofft auf eine Klarstellung im ADR2013.
Viele Grüße, Andreas Arnold
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Re: Fisch und Baum auf Umverpackungen
[Re: Gandalf]
#13296
11.07.2011 14:18
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Hagen
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Hallo Gandalf, ich würde es auch so machen, aber die Frage ist ja, ob man das auch darf. Die Formulierung in RSEB 5-1.2 lautet "Daraus folgt, dass Umverpackungen nicht mit dem Kennzeichen [...] zu versehen sind.". Heißt das "nicht müssen" oder "nicht dürfen"?
Gruß Hagen
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Re: Fisch und Baum auf Umverpackungen
[Re: Hagen]
#13297
12.07.2011 08:19
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Gandalf
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Hallo Hagen, da gibt es Ungereimtheiten (AndresA hat ja auch schon darauf hingewiesen). Also eine zusätzliche Kennzeichnung, die auf eine Gefahr hindeutet, bedingt keine Owi. Das gilt demnach gerade für das Kennzeichen umweltgefährdend. Darüber hinaus: Die Kennzeichnung der Umverpackung ist doch nur eine Wiederholung der VP-Kennzeichnung, wenn diese nicht zu sehen ist. Wenn also die VP mit umweltgefährdend zu kennzeichnen ist, dann muss diese logischerweise auch auf der Umverpackung wiederholt werden. Also was soll schon passieren? Gruß Gandalf
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Re: Fisch und Baum auf Umverpackungen
[Re: Gandalf]
#13298
12.07.2011 16:55
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M.A.T.
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Bei der Bewertung, ob die nicht verlangte Kennzeichnung auf der Umverpackung zulässig ist, kann sowohl mit den Vorsorgepflichten (§ 4 (1) GGVSEB) als auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, was nicht verboten ist, ist erlaubt (BVerfGE 84, 372 vom 9.10.1991, 1 BvR 397/87), für die Zulässigkeit der Kennzeichnung plädiert werden. Überdies erinnere ich ein Urteil des Bay. Obersten Landesgerichts (Quelle aus den 90ern habe ich leider nicht mehr), wonach eine nicht vorgeschriebene Warntafelkennzeichnung dennoch zulässig ist. Gruß
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 13.07.2011 12:55.
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Re: Fisch und Baum auf Umverpackungen
[Re: M.A.T.]
#13299
12.07.2011 19:54
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Hagen
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@Gandalf: Ich denke auch, es ist ok und würde auch so handeln, aber (und jetzt müssen mal wieder unsere südlichen Nachbarn als Sündenböcke herhalten) ob ich das auch in Österreich riskieren würde??
@M.A.T.: Das ist ja Ketzertum, was Du da schreibst. Kann mal einer die Inquisition benachrichtigen? Gerade im Gefahrgutrecht gilt genau das Gegenteil: Alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist normalerweise verboten.
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BaumFisch
[Re: Hagen]
#13300
12.07.2011 20:26
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M.A.T.
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@Hagen, danke für Ihre Antwort. Ich sehe es nicht als ketzerisch, die Rechtslage zu zitieren. Der von Ihnen angeführte Verbotsgrundsatz - wahrscheinlich meinen Sie beispielsweise ADR 1.1.2.1 a) iVm 1.2.1 und § 3 GGVSEB - bezieht sich ausdrücklich auf Gefahrgüter. Er bezieht sich (zumindest lese ich es so) nicht auf Beförderungsmittel, Ausrüstung, Durchführung usw. Damit schließt er nicht aus, daß eine bestimmte nicht geforderte und nicht verbotene Kennzeichnung benutzt wird.
RSEB 5-1.2 heißt eben nicht "dürfen nicht mit ... versehen werden", sondern "dass Umverpackungen nicht mit dem Kennzeichen [...] zu versehen sind". Für mich ist das der Unterschied zwischen "dürfen nicht" und "müssen nicht", bei welcher Interpretation ich hoffentlich die üblichen Ausdruckspirouetten im Gefahrgutrecht berücksichtigt habe. Die fehlende Erwähnung der Umverpackung in RSEB 5-4 würde ich ähnlich werten wie die Einführung von Fahrerpflichten, den TBC zu beachten ohne daß es eine Verpflichtung gab, den Fahrern den Ladungs-TBC überhaupt mitzuteilen.
Unabhängig von dieser gibt es noch eine weitere interne Argumentation für die Zulässigkeit. Noch im 2007er Vorschriftenzyklus wurde die Einhaltung der ADR-Anforderungen als das mindestens zu tuende bezeichnet; diese Erläuterung entfiel später mit der Begründung, daß sie eine Selbstverständlichkeit darstelle (Ganz ähnlich wie 2011 die weggefallene Vertrauensschutzklausel). Daraus kann man schließen, daß unverändert alle Handlungen, die sicherheitsförderlich sind, selbstverständlich im Sinne der Vorschriften liegen und damit nicht unzulässig sein können. Das wird durch die Schutzziele des § 2(1) GGBefG gestützt. Daß die Wiederholung einer ansonsten unsichtbaren Kennzeichnung nicht sicherheitsförderlich ist wird wohl aus keinem Busch zu hören sein und aus keiner Porta Nigra erschallen.
Eine externe Begründung findet sich in der erwähnten BVerfGE, die Verfassungsrang hat und damit weit über der GGVSEB und auch dem - einfachrechtlichen - GGBefG steht. Das Ausbleiben des inquisitorischen Rollkommandos erhoffe ich; eine kritische Gegenargumentation würde mich dagegen interessieren. Gruß
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 13.07.2011 12:56.
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Re: Fisch und Baum auf Umverpackungen
[Re: Hagen]
#13301
13.07.2011 09:13
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Gandalf
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Hallo Hagen, gem. Teil 5 (Seite 14) des Vollzugserlasses ist Überkennzeichnung auch in Österreich zulässig. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Vorschriften Österreich Gruß Gandalf
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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