Guten Morgen,
ich habe da ein kleines Verständnisproblem mit der LQ-Reglung nach ADR 2009 (Übergangsfrist möglich bis 30.06.2015). Für alkohlische Getränke mit der UN-Nr. 3065 besteht die Möglichkeit diese als begrenzte Mengen zu versenden. Für die VG III wird in der Tabelle A Kap. 3.2 Spalte 7a LQ 7 vorgegeben und für die VG II LQ 5. Für beide VG beträgt die höchstzulässige Nettomenge pro Innenverpackung 5 Liter. Soweit so gut. Bei LQ 7 dürfen die 30kg je Versandstück nicht überschritten werden, bei LQ 5 (VGII) gibt es keine Gewichtsbegrenzung! Hat jemand eine Erklärung dafür?
Gruß
Udo