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Begrenzte Menge #13355 13.07.2011 12:28
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Christin1975 Offline OP
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Hallo,

ist es richtig, wenn man Gefahrgut in begrenzten Mengen verschickt, muss im Beförderungspapier beim Gefahrguttext die Angabe LTD QTY gemacht werden? Wo finde ich diese Regelung im ADR?

Vielen Dank für Eure Hilfe.


Viele Grüße

Christin
Re: Begrenzte Menge [Re: Christin1975] #13356 13.07.2011 12:45
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Gerald Offline
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Hallo,
sieh mal im ADR 2009 Abschnitt 3.4.10 bis 3.4.12 nach, der gilt noch bis zum 30.06.2015 (ADR 2011 Unterabschnitt 1.6.1.20).


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Begrenzte Menge [Re: Gerald] #13357 13.07.2011 13:02
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Christin1975 Offline OP
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Hallo Gerald,

ok, hab nachgesehen, aber da geht es doch nur um die Kennzeichnung.
Ich frage mich, ob man im Beförderungspapier (z.B. UN 1263 FARBE, 3, III, (D/E), LTD QTY???) die Angabe LTD QTY machen muss und wo das steht.


Viele Grüße

Christin
Re: Begrenzte Menge [Re: Christin1975] #13358 13.07.2011 13:55
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Christin1975 Offline OP
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Ich bin im IMDG fündig geworden unter 3.4.6.1. Da heißt es: "Außer den Angaben, die nach den Vorschriften für Beförderungsdokumente in Kapitel 5.4 erforderlich sind, muss die Bezeichnung "LTD QTY" zusammen mit der Beschreibung der Sendung in die Erklärung für gefährliche Güter aufgenommen werden."

Nur im ADR kann ich solch einen Text nicht finden. Gilt dies nicht für das ADR? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


Viele Grüße

Christin
Re: Begrenzte Menge [Re: Christin1975] #13359 13.07.2011 13:56
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Gerald Offline
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Hallo,

Antwort auf
(z.B. UN 1263 FARBE, 3, III, (D/E), LTD QTY???)


Die Angabe "LTD QTY" muss nicht im Beförderungspapier stehen.
Aber der Absender hat nach Abschnitt 3.4.12 ADR 2011 folgende Pflicht: "Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beför­derer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu ver­sendenden Güter informieren."
Das kann schon im Beförderungspapier stehen, wie z.B. "2ooo kg nach Kapitel 3.4".
Aber das mit "LTD QTY" hat nur was mit der Kennzeichnung der Beförderungseinheit zu tun, wenn nach Kapitel 3.4 ADR 2009 gefahren wird bzw. möglich ist, denn nach Kapitel 3.4 ADR 2011 gibt es eine andere Kennzeichnung, siehe Abschnitt 3.4.13 bis 3.4.15.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Begrenzte Menge [Re: Gerald] #13360 13.07.2011 14:12
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Stefan Offline
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Bei begrenzten Mengen benötigt man kein Beförderungspapier; siehe hierzu 3.4.1 e) ADR (hier ist 5.4.1 Beförderungspapier nicht genannt).
Natürlich kann es Sinn machen, trotzdem ein Beförderungspapier zu erstellen, z.B. um den Beförderer zu informieren.

Grüße
Stefan


per aspera ad astra
Re: Begrenzte Menge [Re: Christin1975] #13361 14.07.2011 17:48
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Hoko1 Offline
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Hallo,
einen weiteren Hinweis finden wir in der GGVSEB § 18 Pflichten des Absenders:
...den Beförderer nach Kapitel 3.4 ADR/ADNR/ADN vor der Beförderung über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter zu informieren.
Dieses kann m.E. auch auf einem Lieferschein(ohne Angabe der Klasse/ UN - No.) erfolgen.

§ 21 - Pflichen des Verladers
...bei der Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich.

Gruß HoKo

Re: Begrenzte Menge [Re: Hoko1] #13362 29.07.2011 08:05
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Christin1975 Offline OP
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Vielen Dank für eure Hilfe. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />


Viele Grüße

Christin

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