Im österreichischen GGBG haben wir im § 32 (3) folgenden Passus: (3) Der Beförderer hat innerhalb von 6 Stunden nach Übergabe der gefährlichen Güter zur Beförderung eine Annahmekontrolle durchzuführen.
Trifft mich diese 6 Stunden Regel am Flughafen als "HANDLING AGENT" - dort wird das Gefahrgut vom LKW in ein DGR Zwischenlager verbracht - auch ??