Auftraggeber des Absenders
#1345
08.01.2004 12:24
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Anonym
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Liebe Gefahrgut-Kollegen,
häufig war in diesem Forum schon die Definition des Auftraggebers des Absenders thematisiert worden. Laut der Zeitschrift Gefahrgut, Ausgabe Januar 2004 hat sich das Bayerische Staatministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz nun klärend zu dieser Frage geäußert.
Viele Grüße Michael
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Re: Auftraggeber des Absenders
#1346
10.01.2004 18:18
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TDamm
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Hallo Michael,
kannst Du die Definition mal kurz mitteilen?
MfG Thomas
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Auftraggeber des Absenders
[Re: TDamm]
#1347
13.01.2004 10:25
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Anonym
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Hallo Thomas,
aus meiner Sicht lässt sich die Stellungnahme folgendermaßen zusammenfassen:
Auftraggeber des Absenders wäre derjenige, der den Absender veranlasst hat, das gefährliche Gut zu versenden und der bereits vor Transportbeginn Eigentümer des gefährlichen Gutes war.
Diese Definition wird interessant, weil durch sie explizit verhindert wird, dass derjenige, der sich ein Gefahrgut bestellt und liefern lässt, dadurch nicht automatisch zum Auftraggeber des Absenders wird, was bisher anscheinend denkbar war.
Viele Grüße Michael
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Re: Auftraggeber des Absenders
#1348
13.01.2004 12:56
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TDamm
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Hallo Michael,
vielen Dank für die Antwort. Damit, das der, der das Gut bestellt hat, nicht Auftaggeber des Absenders ist, hatte ich kein Problem. Jedoch irritiert mich der 2 Halbsatz (und der bereits vor Beginn des Transportes Eigentümer war). Bei einem gebrochenen Transport über mehrere Sammelspediteure schließt in der Regel jeder Spediteur mit einem anderen Beförderer für die jeweilige Teilstrecke einen Beförderungsvertrag ab. Damit wird der jeweilige Spediteur zum Absender des Gutes. Meines Erachtens müsste dann der vorherige Absender zum Aufraggeber des neuen Absenders werden, obwohl er nicht Eigentümer des Gutes war.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Auftraggeber des Absenders
[Re: TDamm]
#1349
13.01.2004 14:06
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Susann Miller
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Hallo zusammen,
ich habe mal beim zuständigen Ministerium nach der Definition gefragt, die dem besagten Artikel zugrunde liegt.
Von dort erhielt ich folgende Antwort:
Az. S5.6/3482-1/101/04
Sehr geehrte Frau Miller,
aus Gründen der Geheimhaltung ist die Übermittlung des von Ihnen in Bezug genommenen Schreibens zur Auslegung des "Auftraggebers des Absenders" nicht möglich, weil es sich um eine firmenbezogene Anfrage handelte. Die wesentlichen Entscheidungsgründe werden ihnen nachstehend auszugsweise genannt:
"Allgemeines:
Eine Definition des "Auftraggebers des Absenders" sieht weder das ADR/RID, noch die GGVSE vor, obwohl die Pflichten des "Auftraggebers des Absenders" nicht als bedeutungslos anzusehen sind. Dies wird in der GGVSE dadurch ausgedrückt, dass die in § 9 Abs. 8 GGVSE beschriebenen Pflichten bei Nichterfüllung zu einem OWi-Verfahren führen können (§ 10 Nr. 12 GGVSE).
Um dieser Vorschrift einen Sinn geben zu können, muss die Definition des "Auftraggebers des Absenders" vom Besitz/Eigentum des gefährlichen Gutes abgeleitet werden. Nur vom Eigentümer bzw. dem Besitzer des gefährlichen Gutes kann die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verlangt werden, weil dieser die Verfügungsgewalt über das Gut hat. Ist z. B. das gefährliche Gut durch Vertrag vom Lieferanten auf den Einkäufer übergegangen, so kann er zum Absender werden, wenn er das Gut selbst befördert oder zum "Auftraggeber des Absenders", wenn er den Auftrag zur Beförderung erteilt.
...
Durch den von Ihnen geschilderten Fall, dass der Leiter "Einkauf" ein Gut beim Lieferanten bestellt und dieses in seiner Zusammensetzung nicht genau kennt, wird er nicht zum "Auftraggebers des Absenders", weil das Gut noch nicht in sein Eigentum bzw. seinen Besitz übergegangen ist.
...
Der Wortlaut des § 9 Abs. 8 GGVSE enthält, wie bereits erwähnt, keine Definition; es werden nur die Pflichten des "Auftraggebers des Absenders" festgelegt.
Bemerkungen:
1. Im Übrigen kann die Sorgepflicht des "Auftraggebers des Absenders" durch Auftrag oder Vertrag auf einen Anderen übertragen werden (s. Begründung zu § 9 GGVSE: "Die an verschiedenen Stellen verwendete Formulierung, dass die angegebene Person für die Erfüllung bestimmter Vorschriften "zu sorgen" hat, bedeutet nicht, dass diese Person die Vorschriften selbst erfüllen muss. Sie hat nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Möglichkeit, durch Auftrag oder Vertrag einem anderen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu übertragen.").
2. Der Leiter "Einkauf" ist beauftragte Person im Sinne des § 6 GbV bzw. verantwortliche Person im Sinne des § 9 OWiG. Eine Schulungsverpflichtung nach § 6 GbV bzw. Kapitel 1.3 und 1.4 ADR/RID könnte sich aus der Beteiligung an der "Gefahrgutbeförderung" ergeben.
Wir hoffen, Ihnen eine ausreichende Antwort gegeben zu haben. Das StMWVT (federführendes Ressort für den Gefahrgutbeförderungsbereich) wird auf Grund der überregionalen Bedeutung, diesen Sachverhalt zur Klärung in den BLFA Gefahrgut einbringen, und eine Aufnahme der Entscheidung in die RSE beantragen.
Im Übrigen dürfen wir Sie darauf hinweisen, dass diese Auslegung derzeit nur in Bayern für die zuständigen Behörden verbindlich ist."
...
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Rudolf Kuhndörfer
Viele Grüße
Susann Miller
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Re: Auftraggeber des Absenders
[Re: Susann Miller]
#1350
14.01.2004 16:24
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Anonym
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Anonym
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Komplizierter und umständlicher gehts wohl nicht mehr. Eine nur zu gut bekannte Auslegung einer zuständigen Amtsstelle, die mit der Praxis keinen Bezug hat und deren Auslegung für eine richterliche Behörde wiederum nicht verbindlich ist. Dies ist in Deutschland wohl nicht anders als in der Schweiz. Wo bleibt der gesunde Menschenverstand? Freundliche Grüsse Albert Geier
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Re: Auftraggeber des Absenders
#1351
04.10.2004 17:14
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Anonym
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Anonym
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Liebe Gefahrgut-Kollegen,
die Definition des Bayerischen Ministeriums mag durchaus etwas kompliziert wirken, sie ist jedoch auf folgenden einfachen Nenner zu bringen:
Auftraggeber des Absenders ist die Person, die
1. den "Absender" im Sinne des § 2 Nr. 1 GGVSE veranlasst hat, das gefährliche Gut zu versenden und
2. bereits vor Transportbeginn Eigentümer oder Besitzer des gefährlichen Gutes war.
Der Austraggeber des Absenders muss also bereits vor Transportbeginn Eigentümer oder Besitzer (rein tatsächlicher Besitz reicht also ebenso aus !!!) des Gutes gewesen sein - nur dann rechtfertigen sich die Informationspflichten des § 9 Abs. 8 GGVSE aufgrund des rechtlichen bzw. tatsächlichen Verhältnisses zum gefährlichen Gut.
Viele Grüße Bernhard Schex
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Re: Auftraggeber des Absenders
#1352
05.10.2004 13:05
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TDamm
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Sehr geehrter Herr Schex,
bei einer direkten Beförderung von einem Kunden zu einem Empfänger kann der Auftraggeber des Absenders dem Absender die notwendigen Daten übermitteln. Aber wenn, wie im Sammelgutverkehr Praxis, der Transport von mehreren (Teil)-Beförderern durchgeführt, habe ich wegen den einzelnen Beförderungsverträgen auch unterschiedliche Absender. Diese Absender sind aber dem Eigentümer des Gutes vor Beginn des Transportes unbekannt. Wenn nun der Auftraggeber des Absenders in der Beförderungskette nicht mitwandert, wäre der Informationsfluss spätestens bei der 2. Teilstrecke unterbrochen. Aus diesem Grund würde ich die erste und die zweite Alternative lieber mit einem "oder" verknüpfen.
Mit freundlichen Grüßen Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Auftraggeber des Absenders
[Re: TDamm]
#1353
11.10.2004 09:18
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Sehr geehrter Herr Damm,
diese Definition stammt aus der juristischen Terminologie, so dass hier mit Besitz das "Innehaben der tatsächlichen Gewalt über das Gut" gemeint ist.
Wenn im zweiten Teil der Definition darauf abgestellt wird, dass "Eigentum oder Besitz" gegeben sein muss, so ist durch den "Besitz" gewährleistet, dass auch bei der 2. Teilstrecke ein Auftraggeber des Absenders vorhanden ist. Der Auftraggeber des Absenders "wandert also mit", was man mit einem "Gleichlauf von Gefahrgut und Information" umschreiben könnte. Genau das wird durch diese Definition in rechtliche Terminologie gegossen.
Mit freundlichen Grüßen Bernhard Schex
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