Hallo,
neben der Begrenzung für Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, gibt es noch weitere Begrenzungen:
ADR 7.5.5.3
Begrenzungen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe. Die höchste Menge organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1 des
Typs B, C, D, E oder F ist auf 20000 kg je Beförderungseinheit begrenzt.
Grüsse aus Wadern
W.Kassing