Sehr geehrter Herr Schumacher,
für die Ladungssicherung ist nach § 9 Abs. 13 GGVSE in Verbindung mit Kap. 7.5 ADR der Fahrzeugführer und der Verlader verantwortlich. Da bei der fehlenden Ladungssicherung meist ein Handeln durch unterlassen (also keiner hat die Ladung gesichert) vorliegt, sind beide verantwortlich. Ein Abstellen auf den, der tatsächlich Verladen hat, ist hierbei zweitrangig. So erklärt z.B. die Nr. 9.5 der RSE, dass der Fahrer auch dann verantwortlich ist, wenn er gar nicht beim Verladen dabei war (siehe auch Urteil zu verschlossenen Weselbrücken.
Wer der Fahrer ist, ist leicht zu ermitteln. Schwieriger wird es beim Verlader. Nach der Begriffsbestimmung GGVSE ist der Verlader das Unternehmen. In der Regel handelt ein Unternehmen nicht, sonder der gesetzliche Vertreter (Chef). Da er aber alle Aufgaben nicht selbst ausführen kann, hat der Gesetzgeber mit § 9 OwiG die Möglichkeit geschaffen, dass dann der, den der Chef mit der Wahrnehmung der Verantwortung beauftragt hat, zur Verantwortung gezogen wird. Dies kann durchaus der Lagerleiter sein.
Mehren sich jedoch die Fälle kann der Chef auch nach 130 OwiG zur Verantwortung gezogen werden, da er seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist oder sein Betrieb nicht richtig eingerichtet hat.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm