Freistellungsregelungen für die Werkfeuerwehr
#13594
31.08.2011 13:46
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Jens1975
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Hallo liebe Kollegen,
ich bin auf der Suche nach diversen Freistellungen für Werksfeuerwehren. Die Freistellungen gem. 1.1.3.1 und folgende sind mir bekannt, lassen aber noch einige Fragen offen. < wie steht es mit den an Bord befindlichen Pressluftatmer (kein Sauerstoff, sondern normale Atemluft)? Ist dies Gefahrgut und wenn ja wieviel Pressluftatmer darf ich max. auf einem Fahrzeug haben? < wie steht es mit Reservekanister (Benzin) für Notstromaggregate, Ventilatoren etc. und sie sind nicht für das Fahrzeug gedacht. Gilt dort auch gem. 1.1.3.3 60 Liter pro Fahrzeug? < wie steht es mit den Schaummitteln oder Ölbindemittel??
Muss ich in Summe die 1000 Punkte Regel beachten??
In einigen Fällen (z.B. bei besond. Alarmierungen) wird das Werkgelände verlassen und die Werkfeuerwehr wird zu anderen Einsätzen gerufen....(Nachtrag!!!)
Wer weiss Rat?
Zuletzt bearbeitet von Jens1975; 31.08.2011 15:51.
----- MfG J.
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Re: Freistellungsregelungen für die Werkfeuerwehr
[Re: Jens1975]
#13595
31.08.2011 13:53
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Rupert
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Schon mal den §1 GGBefG anguckt..Stichwort abgeschlossenes Werksgelände ?
Have a nice day!
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Re: Freistellungsregelungen für die Werkfeuerwehr
[Re: Rupert]
#13596
31.08.2011 13:59
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Jens1975
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Hallo,
das ist schon richig. Allerdings wird die Werkfeuerwehr in besonderen Fällen von der Stadt/Gemeinde mit alarmiert und dann wird das Werksgelände verlassen. Das hätte ich aber erwähnen sollen, vielen Dank für den Hinweis.
----- MfG J.
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Re: Freistellungsregelungen für die Werkfeuerwehr
[Re: Jens1975]
#13597
31.08.2011 18:49
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Kay Schmauder
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Hallo Jens,
bei einer Alarmierung der Werkfeuerwehr zu einem Einsatz durch die LS seid Ihr auch außerhalb des Werkgeländes durch 1.1.3.1e "geschützt", da Eure Fahrzeuge ebenfalls zumindest einer jährlichen UVV/SI etc. unterworfen sind und Euer Equipment nicht nur lose im LF herumpoltert, ODER? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Wenn Ihr solche Autos habt wie mein Flughafen, solltet Ihr noch drauf achten, wenn nötig ein Zettelchen der Behörde mitzuführen bezüglich etwas mehr auf den Hüften und etwas breiteren Autos... (wir haben FLF). Gefahrgutrechtlich gibt es da keine Bedenken, haben denn alle Fahrer einen passenden Lappen? Ansonsten am Werktor Plätze tauschen... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Re: Freistellungsregelungen für die Werkfeuerwehr
[Re: Kay Schmauder]
#13598
31.08.2011 20:42
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J.Simon
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Hallo Jens Ich finde in 1.1.3.1 Buchstabe e i.V. der RSEB 1-7 dürfte hierzu alles gesagt sein. Ich nehme hier jetzt nicht an, dass Ladungssicherung nicht durchgeführt wird, somit alles ohne Probleme. Zum Thema Fahrerlaubnis sieht es nach meiner Meinung so aus, dass hier zur Abwehr höheren Gutes zur Einsatzfahrt und bei Nichtvorhandensein einer Person mit entsprechender Fahrerlaubnis, bei vorliegender Fähigkeit und Eignung, eine Fahrt ohne gültiger Fahrerlaubnis durchaus möglich wäre. Eine nötige Rückfahrt schließt dies allerdings nicht ein. Also für eine Feuerwehr sehe ich hier keine Bedenken. Und wie Ruppert bereits geschrieben hat, innerhalb Werksgelände auch kein Problem.
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: Freistellungsregelungen für die Werkfeuerwehr
[Re: J.Simon]
#13599
01.09.2011 08:27
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Gandalf
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Hallo Jens1975, nur mal so in den Raum gestellt, ich bin ja Feuerwehrlaie. Wenn die Freistellungen (welche auch immer) nicht greifen würden (und du bist bestimmt nicht der erste der sich darüber Gedanken macht), wäre doch die Konsequenz, dass bspw. Löschfahrzeuge voll beflaggt (o.T. und evtl. auch Zahlentafeln an den Seiten, falls Löschmittel im "Tank" Gefahrgut) durch die Gegend fahren müssten, egal ob Werkfeuerwehr oder Berufs- bzw. freiwillige Feuerwehr. Hab ich jedenfalls so noch nie gesehen, ausgenommen Feuerwehrfahrzeuge mit Mulde(Container), die bspw. Erdaushub, Brandabfälle usw. befördern. Gruß Gandalf
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 01.09.2011 08:30.
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Re: Freistellungsregelungen für die Werkfeuerwehr
[Re: Gandalf]
#13600
01.09.2011 08:59
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Jens1975
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Hallo,
vielen Dank an Alle hier berichtenden.
Gruss Jens
----- MfG J.
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Re: Freistellungsregelungen für die Werkfeuerwehr
[Re: J.Simon]
#13601
01.09.2011 21:09
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Kay Schmauder
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Hallo Herr Simon,
das mit der Einsatzfahrt ohne Führerschein ist nicht. Genau diese Problematik hatten wir auf unserem Airport, es wurde wie Sie es darlegten argumentiert. Da wir auch einige Vertreter der Staatsmacht bei uns auf dem Gelände haben konnten diese sich mit dem Thema eingehend befassen.
Ergebnis: Ohne Führerschein kann ich auf dem Werkgelände meine Einsatzfahrt durchführen muss aber am Werktor anhalten und den Fahrer wechseln und wenn keiner da ist bleibt das Auto stehen und die Jungs rennen mit dem Wassereimer weiter.
Es gibt nur eine Ausnahme bei der Fahrerqualli, die muss ein Floriansjünger nicht vorweisen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Gleiches gilt bei den Sonderfahrzeugen, wenn keine Genehmigug (§70 STVZO) vorliegt dann bleibt das Feuerrote Spielmobil an der Pforte stehen.
"Sorgfaltspflicht" ist hier das Stichwort, so etwas muss dann schon im vornherein abgeklärt werden.
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Re: Freistellungsregelungen für die Werkfeuerwehr
[Re: Kay Schmauder]
#13602
01.09.2011 22:37
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J.Simon
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Hallo Herr Schmauder Den Richter möchte ich sehen, der einen Fahrzeugführer bei der Abwägung von höherem Gut wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Wie bereits angesprochen, die Hürden sind hoch. Es ist kein anderer Fahrzeugführer mit entsprechender Qualifikation vorhanden ist nach meiner Rechtsauffassung unter Abwägung der Umständen eine Einsatzfahrt zulässig. Und wenn sie schon den § 70 StVZO ansprechen, dann schauen sie doch mal in den Absatz 4 Satz 1, und wieder fährt das Fahrzeug zur Einsatzfahrt und keiner rennt mit dem Wassereimer <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Zuletzt bearbeitet von J.Simon; 01.09.2011 22:38.
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: Freistellungsregelungen für die Werkfeuerwehr
[Re: J.Simon]
#13603
02.09.2011 07:38
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Gandalf
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Hallo J.Simon, Den Richter möchte ich sehen, der einen Fahrzeugführer bei der Abwägung von höherem Gut wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Also vorher gibts ja noch was anderes zu "sehen": Nämlich die Polizei oder auch BAG, die sich mal eben dazu entschlossen hat, ein Fahrzeug der Feuerwehr, das zum Einsatz unterwegs ist, zu stoppen und erst mal nach der Fahrerlaubnis fragen um dann anschließend auch noch die Feuerlöscher zu kontrollieren. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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