Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Seite 2 von 2 1 2
Re: Freistellungsregelungen für die Werkfeuerwehr [Re: J.Simon] #13604 02.09.2011 11:00
Registriert: Mar 2011
Beiträge: 3
Hinkelstein1964 Offline
Einsteiger
Offline
Einsteiger
Registriert: Mar 2011
Beiträge: 3
Antwort auf
Und wenn sie schon den § 70 StVZO ansprechen, dann schauen sie doch mal in den Absatz 4 Satz 1, und wieder fährt das Fahrzeug zur Einsatzfahrt und keiner rennt mit dem Wassereimer <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />


Hallo Herr Simon,

ich glaube das ist Äpfel mit Birnen vergleichen. Der § 70 StVZO kann von den Vorschriften dieser Verordnung befreien, nicht aber von der Fahrerlaubnisverordnung.

Wenn überhaupt, dann Ausnahme nach § 74, Abs. 5. FeV:
"Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist."

Zuletzt bearbeitet von Hinkelstein1964; 02.09.2011 11:21.

Locker bleiben, gaaaaaanz locker!
Re: Freistellungsregelungen für die Werkfeuerwehr [Re: Hinkelstein1964] #13605 02.09.2011 16:34
Registriert: Jan 2010
Beiträge: 195
J.Simon Offline
Veteran
Offline
Veteran
Registriert: Jan 2010
Beiträge: 195
Hallo Hinkelstein 1964
Den Beitrag von H. Schmauder bitte in Bezug der STVZO lesen. Hier wurde nicht die Fahrerlaubnis angesprochen. Und aus Ihrem Beitrag kann ich in Bezug Fahrerlaubnis erkennen, dass ich Recht habe.


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Freistellungsregelungen für die Werkfeuerwehr [Re: J.Simon] #13606 05.09.2011 11:05
Registriert: Mar 2011
Beiträge: 3
Hinkelstein1964 Offline
Einsteiger
Offline
Einsteiger
Registriert: Mar 2011
Beiträge: 3
Hallo Herr Simon,

o.k., wenn man den Beitrag in Bezug zur StVZO liest...

Und wie soll diese Ausnahme nach § 70 erfolgen? Ich meine das geht schlicht nicht, da eine WERK-Feuerwehr m.E. nicht hoheitlich tätig wird.


Locker bleiben, gaaaaaanz locker!
Re: Freistellungsregelungen für die Werkfeuerwehr [Re: Hinkelstein1964] #13607 05.09.2011 15:04
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086
Gandalf Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086
Hallo Hinkelstein1964,
Antwort auf
... da eine WERK-Feuerwehr m.E. nicht hoheitlich tätig wird
Nun ja, wenn sie explizit angefordert wird, z.B. zur Unterstützung, dann doch schon oder?
Gruß Gandalf

Re: Freistellungsregelungen für die Werkfeuerwehr [Re: J.Simon] #13608 06.09.2011 21:38
Registriert: Oct 2003
Beiträge: 390
Kay Schmauder Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
Registriert: Oct 2003
Beiträge: 390
Hallo Herr Simon,

wie sieht es denn mit dem Fahradfahrer aus, der sich bei einem Fahrzeugführer bedanken muss der ihn gerade überfahren hat, weil er nicht geeignet ist ein großes schweres Auto zu fahren (Aus diesem und anderen Gründen sollte man ja eine Fahrerlaubnis besitzen um seine Eignung nachzuweisen, oder)???
Wenn es im Wald brennt gehe ich auch nicht auf den nächsten Flughafen und hole mir einen Hubschrauber mit Wasserbehälter zum löschen.

Was ich mit dem § 70 meinte ist, ohne diese Bescheinigung komme ich mit meinem Auto, dass etwas mehr auf den Hüften hat gar nicht erst in die AAO (Alarm und Ausrücke Ordnung) und somit nie in den Genuß einer Alarmierung durch die Leitstelle, da der Computer dort nicht weis, dass im Kreis so ein Auto rumsteht, der Disponent, der evtl. schon mal auf dem Werkgelände war und bei einer Führung das Auto schon gesehen hat mag es kennen, bringt aber nichts...

Es gibt zwar für Notfälle viele Ausnahmen (z. B. §35 STVO) dieser befreit z. B. Feuerwehrangehörige von einigen Vorschriften, ist aber bei Unfällen schon sehr oft dem Fahrer zum Verhängnis geworden.

Oder §38, bringt dem Ensatzfahrer auch nichts, wenn ihm seine Wegerechte nicht gewährt wurden und es knallt... usw usv.

Und wenn ich als Flughafen Chef ein Auto dieser Größe habe muss ich spätestens am Tag der Anmeldung auf den § 70 achten, da ich eine Sorgfaltspflicht habe.


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: Freistellungsregelungen für die Werkfeuerwehr [Re: Kay Schmauder] #13609 06.09.2011 23:05
Registriert: Jan 2010
Beiträge: 195
J.Simon Offline
Veteran
Offline
Veteran
Registriert: Jan 2010
Beiträge: 195
Hallo Herr Schmauder

Antwort auf
wie sieht es denn mit dem Fahradfahrer aus, der sich bei einem Fahrzeugführer bedanken muss der ihn gerade überfahren hat, weil er nicht geeignet ist ein großes schweres Auto zu fahren

Also das ist schon etwas sehr weit hergeholt. Ich schrieb davon, dass von den Vorschriften des StVR unter gebührender Sorgfaltspflicht und zur Abwehr von höherem Gut abgewichen werden darf. Ich schrieb auch davon, dass er zum Führen eines solchen Fahrzeugs geeignet sein muss und kein anderer Fahrer vorhanden ist. Im § 70 Abs 5 StVZO steht explizit, dass unter anderem die Feuerwehr zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben von den Vorgaben wie Maße und Gewichte sowie Achslasten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung befreit ist. Ob dieses Fahrzeug dann in eine AOO kommt oder nicht, kann ich nicht beurteilen, da ich kein Fachmann der Feuerwehr bin. Aber was ist bei einem größeren Brand, ein solches Fahrzeug steht zwar bereit, wird aber aufgrund fehlender § 70 StVZO nicht eingesetzt? So etwas könnte man auch als unterlassene Hilfeleistung sehen.
Wenn Sie vom § 35 StVO (Sonderrechte) schreiben, steht auch ganz klar im Absatz 8 "unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung"
Im § 38 StVO steht auch nichts von einem Wegerecht. Die beiden Begriffe dürfen nicht verwechselt werden. Blaues Blinklicht i.V. mit dem Einsatzhorn gibt mir Sonderrechte, aber keine Wegerechte. Da müsste ich vor 25 Jahren bei meiner Ausbildung zum Fahrlehrer und bei 15 jähriger Berufserfahrung als RA nicht aufgepasst haben.

Antwort auf
(Aus diesem und anderen Gründen sollte man ja eine Fahrerlaubnis besitzen um seine Eignung nachzuweisen, oder)???


Und auf diese Frage kann ich nur sagen: Bei einer Fahrerlaubnisprüfung weist man nach, dass man innerhalb der Prüfungszeit keine entscheidenen Fehler gemacht hat und so gut es geht auf den Straßenverkehr vorbereitet ist. Nur in der Zeit der Fahrschule, saß halt immer ein Fahrlehrer daneben. Und sind wir uns mal ehrlich. Viele können es auch später noch nicht. Oder wie wollen wir die hohen Unfallzahlen im Straßenverkehr oder das tägliche "Schlachtfeld Straße" begründen.


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Freistellungsregelungen für die Werkfeuerwehr [Re: Jens1975] #13610 07.09.2011 10:03
Registriert: Mar 2008
Beiträge: 188
U
UBurkhard Offline
Veteran
Offline
Veteran
U
Registriert: Mar 2008
Beiträge: 188
Antwort auf
ich bin auf der Suche nach diversen Freistellungen für Werksfeuerwehren. Die Freistellungen gem. 1.1.3.1 und folgende sind mir bekannt, lassen aber noch einige Fragen offen.
< wie steht es mit den an Bord befindlichen Pressluftatmer (kein Sauerstoff, sondern normale Atemluft)? Ist dies Gefahrgut und wenn ja wieviel Pressluftatmer darf ich max. auf einem Fahrzeug haben?
< wie steht es mit Reservekanister (Benzin) für Notstromaggregate, Ventilatoren etc. und sie sind nicht für das Fahrzeug gedacht. Gilt dort auch gem. 1.1.3.3 60 Liter pro Fahrzeug?
< wie steht es mit den Schaummitteln oder Ölbindemittel??
Muss ich in Summe die 1000 Punkte Regel beachten??
In einigen Fällen (z.B. bei besond. Alarmierungen) wird das Werkgelände verlassen und die Werkfeuerwehr wird zu anderen Einsätzen gerufen....


Bei Einsätzen(!) außerhalb des Betriebsgeländes kann die Freistellung von Notfallbeförderungen nach 1.1.3.1. e) in Anspruch genommen werden - also praktisch immer dann, wenn auch § 35/38 StVO genutzt werden.
Damit lässt sich zwar eine ganze Menge erschlagen, leider nicht alles.

Außerhalb von Einsätzen sind auch Freistellungen nutzbar, wichtig z.B. für die Rückfahrt vom Einsatz außerhalb des Geländes, Fahrten zur HU, Fahrten zur außerhalb gelegenen Tankstelle ... Da wird die Freistellung nach 1.1.3.1 b) interessant (für Pressluftatmer, betankte Motorgeräte).
Betriebsstoffkanister, Atemluft-Reserve, etc. fallen unter die Freistellung nach 1.1.3.1 c) - Beförderung im Rahmen der Haupttätigkeit und die Stoffe sind zum direkten Verbrauch bestimmt.
Parallel dazu bleiben zusätzlich natürlich die freigestellten 60 Liter Reservekraftstoff nach 1.1.3.3.

Fahrten zur externen Versorgung (z.B. Fahrt zur Betankung, Atemschutzwerkstatt) oder internen Versorgung (Nachschub zur Einsatzstelle ohne Nutzung von § 35/38 StVO) können nicht unter den Freistellungen abgehandelt werden.
Hier empfiehlt sich die Nutzung von ADR 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) und der Ausnahme 18 GGAV (Verzicht auf das Beförderungspapier).

Mit der für Feuerwehrfahrzeuge üblichen Normbeladung sind damit alle Fälle abgehandelt. Kritisch wird es bei u.U. bei ABs oder Spezialfahrzeugen, da muss dann halt gerechnet werden.
Schaummittel ist in der Regel kein Gefahrgut (bitte Hinweise im Sicherheitsdatenblatt beachten.
Gebrauchter Ölbinder fällt in der Regel unter UN 3175, Klasse 4.1, Verpackungsgruppe 2 (ADR 1.1.3.6: Beförderungskategorie 2 - bitte Herstellerhinweise beachten, zum Transport und zur Entsorgung bitte Rücksprache mit den örtlich zuständigen Behörden)

Hier gibt es ein paar Hinweise zum Thema.

Noch ein Hinweis:
Die von einigen Landesministerien und den Landesfeuerwehrschulen verneinte Beschränkung der Nutzungsdauer (5-Jahres-Frist) von Kunststoffkanistern greift zwar bei der Nutzung der Ausnahmen, nicht aber bei Fahrten zur internen und externen Versorgung (ADR 1.1.3.6).
Der Verzicht auf die Einhaltung der 5-Jahres-Frist ist nur dann möglich, wenn eine Nutzung dieser Kanister außerhalb der Freistellungen garantiert nicht erfolgt.

Ach so, bitte auch mal bei der zuständigen Landesfeuerwehrschule nachfragen.
Es soll in einigen wenigen Bundesländern Ausnahmeregelungen nach § 5 GGVSEB für die Feuerwehr geben.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: Freistellungsregelungen für die Werkfeuerwehr [Re: J.Simon] #13611 07.09.2011 10:31
Registriert: Mar 2008
Beiträge: 188
U
UBurkhard Offline
Veteran
Offline
Veteran
U
Registriert: Mar 2008
Beiträge: 188
Antwort auf
Blaues Blinklicht i.V. mit dem Einsatzhorn gibt mir Sonderrechte, aber keine Wegerechte.
Auch, wenn diese Diskussion hier nicht ganz passt ...
Blaues Blinklicht und Einsatzhorn (§ 38 StVO) ordnen an: "Weg freimachen".
Das hat nichts mit den Sonderrechten nach § 35 StVO (gezielter Verstoß gegen Bestimmungen der StVO nach sorgfältiger Prüfung) zu tun, die nur und ausschließlich den dort genannten berechtigten Organisationen und Fahrzeugen zustehen.
Stichwort: DB-Notfallmanager
Der darf zwar mit Blaulicht und Horn fahren, darf auch den Vorrangsverzicht z.B. an roten Lichtzeichenanlagen nutzen, gehört aber nicht zum Nutzerkreis der Sonderrechte nach § 35 StVO.
Er darf also z.B. an der Einsatzstelle sein Auto nur dort parken, wo es auch erlaubt ist ...

Bei Werksfeuerwehren empfiehlt sich ein Blick in das geltende Landesrecht.
"Werksfeuerwehr" oder "Betriebsfeuerwehr" ist nicht unbedingt "Feuerwehr" nach Landesrecht. Wenn nicht Feuerwehr nach Landesrecht, dann kein Sonderrecht nach § 35 StVO.

Dann wird's unter Umständen auch mit den Gefahrgut-Ausnahmen eng ...


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Seite 2 von 2 1 2

Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
Einstufung
ansteckungsgefährlicher Stoffe

von M.A.T. - 24.04.2025 16:04
Sendung Gerät mit Funkstrahlung
von M.A.T. - 24.04.2025 13:33
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3