ich bin auf der Suche nach diversen Freistellungen für Werksfeuerwehren. Die Freistellungen gem. 1.1.3.1 und folgende sind mir bekannt, lassen aber noch einige Fragen offen.
< wie steht es mit den an Bord befindlichen Pressluftatmer (kein Sauerstoff, sondern normale Atemluft)? Ist dies Gefahrgut und wenn ja wieviel Pressluftatmer darf ich max. auf einem Fahrzeug haben?
< wie steht es mit Reservekanister (Benzin) für Notstromaggregate, Ventilatoren etc. und sie sind nicht für das Fahrzeug gedacht. Gilt dort auch gem. 1.1.3.3 60 Liter pro Fahrzeug?
< wie steht es mit den Schaummitteln oder Ölbindemittel??
Muss ich in Summe die 1000 Punkte Regel beachten??
In einigen Fällen (z.B. bei besond. Alarmierungen) wird das Werkgelände verlassen und die Werkfeuerwehr wird zu anderen Einsätzen gerufen....
Bei Einsätzen(!) außerhalb des Betriebsgeländes kann die Freistellung von Notfallbeförderungen nach 1.1.3.1. e) in Anspruch genommen werden - also praktisch immer dann, wenn auch § 35/38 StVO genutzt werden.
Damit lässt sich zwar eine ganze Menge erschlagen, leider nicht alles.
Außerhalb von Einsätzen sind auch Freistellungen nutzbar, wichtig z.B. für die Rückfahrt vom Einsatz außerhalb des Geländes, Fahrten zur HU, Fahrten zur außerhalb gelegenen Tankstelle ... Da wird die Freistellung nach 1.1.3.1 b) interessant (für Pressluftatmer, betankte Motorgeräte).
Betriebsstoffkanister, Atemluft-Reserve, etc. fallen unter die Freistellung nach 1.1.3.1 c) - Beförderung im Rahmen der Haupttätigkeit und die Stoffe sind zum direkten Verbrauch bestimmt.
Parallel dazu bleiben zusätzlich natürlich die freigestellten 60 Liter Reservekraftstoff nach 1.1.3.3.
Fahrten zur externen Versorgung (z.B. Fahrt zur Betankung, Atemschutzwerkstatt) oder internen Versorgung (Nachschub zur Einsatzstelle ohne Nutzung von § 35/38 StVO) können nicht unter den Freistellungen abgehandelt werden.
Hier empfiehlt sich die Nutzung von ADR 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) und der Ausnahme 18 GGAV (Verzicht auf das Beförderungspapier).
Mit der für Feuerwehrfahrzeuge üblichen Normbeladung sind damit alle Fälle abgehandelt. Kritisch wird es bei u.U. bei ABs oder Spezialfahrzeugen, da muss dann halt gerechnet werden.
Schaummittel ist in der Regel kein Gefahrgut (bitte Hinweise im Sicherheitsdatenblatt beachten.
Gebrauchter Ölbinder fällt in der Regel unter UN 3175, Klasse 4.1, Verpackungsgruppe 2 (ADR 1.1.3.6: Beförderungskategorie 2 - bitte Herstellerhinweise beachten, zum Transport und zur Entsorgung bitte Rücksprache mit den örtlich zuständigen Behörden)
Hier gibt es ein paar Hinweise zum Thema.Noch ein Hinweis:
Die von einigen Landesministerien und den Landesfeuerwehrschulen verneinte Beschränkung der Nutzungsdauer (5-Jahres-Frist) von Kunststoffkanistern greift zwar bei der Nutzung der Ausnahmen, nicht aber bei Fahrten zur internen und externen Versorgung (ADR 1.1.3.6).
Der Verzicht auf die Einhaltung der 5-Jahres-Frist ist nur dann möglich, wenn eine Nutzung dieser Kanister außerhalb der Freistellungen garantiert nicht erfolgt.
Ach so, bitte auch mal bei der zuständigen Landesfeuerwehrschule nachfragen.
Es soll in einigen wenigen Bundesländern Ausnahmeregelungen nach § 5 GGVSEB für die Feuerwehr geben.