Hallo Gefahrgutfreunde,
ein Praktiker erzählte mir, dass es in Schleswig Holstein eine derartige Fahrwegbestimmung nach § 35 GGVSEB nicht gibt. Sondern in diesem Bundesland gäbe es eine sogenannte "Negativliste". In dieser Liste sind alle Straßen, Autobahnen ausgeschlossen, aufgeführt, die von Fahrzeugen, die in den § 35, Anlage 1 fallen nicht befahren werden dürfen.
Für mich stellt es sich jetzt so dar, dass selbst wenn § 35 angewendet werden muss, ich in diesem Bundesland lediglich Einsicht in diese Negativliste nehmen
muss und schon weiss ich Bescheid, welche Straßen zu benutzen sind und welche nicht. Somit wird § 35 meiner Meinung nach hinfällig, zumindest in diesem Bundesland.
Gerne Ihre Kommentare und Meinungen.
Vielen Dank im Voraus.
HoKo