Hallo Pablo,
die Bezettlung und Kennzeichnung, welche auf dem Versandstück ist, muss auch auf der Umverpackung sein, siehe Unterabschnitt 5.1.2.1.
Da es für Kapitel 3.4 ADR 2009 eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2015 (siehe Unterabschnitt 1.6.1.20) gibt, außer in Tabelle 3.2 steht in Spalte 7a für die UN Nummer eine "0".
Und somit sind beide Kennzeichen möglich, und Du solltest auch Beide auf die Umverpackung anbringen, da bei Kapitel 3.4 ADR 2009 keine weiteren Auflagen aber bei ADR 2011 muss Absatz 3.4.1 a) bis h) beachtet werden.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 06.09.2011 16:22.