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Verlader kontrolliert Schriftliche Weisung neu? #13768 01.10.2011 16:41
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sonnenblume85 Offline OP
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Hallo,

ein Kunde hat gerade eine Anhörung bekommen, weil er als Verlader die Schriftliche Weisung des Fahrers nur auf Existenz und nicht auf Aktualität geprüft hat. Der Fahrer führte aber eine schriftliche Weisung die nur bis 30.6.2011 gültig war mit.
Begründet wird es über 7.5.1.2 ADR;§29 GGVSEB und §37GGVSEB.

Was ist eure Meinung muss der Verlader bei jeder Verladung prüfen, ob die Schriftliche Weisung, welche mitgeführt wird auch die aktuelle ist? Das würde ja auch bedeuten, dass er nicht nur die Existenz und die nächste Prüfung der Feuerlöscher, sondern auch die Verblombung und damit den Füllgrad prüfen muss.

Ist das in der Praxis bei Speditionen überhaupt machbar?

Vielen Dank für eure Meinung!

Re: Verlader kontrolliert Schriftliche Weisung neu? [Re: sonnenblume85] #13769 02.10.2011 17:01
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Gerald Offline
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Hallo,

Antwort auf
weil er als Verlader die Schriftliche Weisung des Fahrers nur auf Existenz und nicht auf Aktualität geprüft hat.


Wenn bei der Kontrolle nicht überprüft wird, ob die schriftlichen Weisungen dem Abschnitt 5.4.3 des ADR 2011 entsprechen, dann kann ich mir die Kontrolle nach Unterabschnitt 7.5.1.1 auch sparen und unter Unterabschnitt 7.5.1.2 steht dann, wann eine Beladung nicht erfolgen darf.
Und somit muss ich dann mit einem Anhörungsbogen rechnen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

Antwort auf
sondern auch die Verblombung und damit den Füllgrad prüfen muss


Die Plombierung (Unterabschnitt 8.1.4.4) sagt nur aus, ob der Feuerlöscher verwendet wurde oder nicht.

Es ist immer Zweckmäßig für solche Kontrollen Checklisten, welche durch den Gefahrgutbeauftragten des Unternehmens erstellt wurde, zu verwenden.
Damit hat der Gb einen Nachweis entsprechend §8 Absatz 2 der GbV und der Person, welche die Kontrolle durchführt, können solche Fehler nicht unterlaufen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Verlader kontrolliert Schriftliche Weisung neu? [Re: sonnenblume85] #13770 03.10.2011 08:42
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Udo Freitag Offline
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Hallo sonnenblume85,

grundsätzlich ist vor Beladung das zu prüfen, was im Zusammenhang mit gefahrgutrechtlichen Vorschriften steht. Hierzu gehören die Begleitpapiere und die Ausrüstungsgegenstände. Wie Gerald schon treffend erklärte, macht es kein Sinn eine Prüfung auf Mitführung bzw. Vorhandensein durchzuführen aber nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Funktionsfähigkeit.

In einem recht aktuellen Vermerk des AG Bremen wurde festgestellt, dass die Pflicht des Überprüfens der Ausrüstungsgegenstände, wie z.B. die der persönlichen Schutzausrüstung nach Abschnitt 8. 1. 5 ADR, nicht in 7. 5. 1. 1 ff ADR explizit genannt wird. Folglich können diese Ausrüstungsgegenstände nicht mit der Überprüfung gemeint sein. Leider bin ich im Urlaub, sonst hätte ich das Aktenzeichen nennen können.



Gruß

Udo

Re: Verlader kontrolliert Schriftliche Weisung neu? [Re: Udo Freitag] #13771 04.10.2011 10:02
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sonnenblume85 Offline OP
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Hallo,

vielen Dank für eure Meinung.
@ Udo: Nach deinem Urlaub würde mich über das Aktenzeichen freuen. Vielen Dank.

Gruß

Re: Verlader kontrolliert Schriftliche Weisung neu? [Re: sonnenblume85] #13772 05.10.2011 20:16
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Tommy Danger Offline
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Es ist aber nur ein AG und damit mehr oder weniger die persönliche Meinung des Amtsrichters.

Und ob der wikrlich Ahnung hat oder einfach ein Urteil fällte, wissen wir nicht!

Re: Verlader kontrolliert Schriftliche Weisung neu? [Re: sonnenblume85] #13773 07.10.2011 08:20
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Udo Freitag Offline
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Hallo sonnenblume85,

als Nachtrag das entsprechende Az.: 75 OWi 335 Js 59922/10 (218/10)"Besteht eine Kontrollpflicht des Verladers bzgl. Feuerlöschern bei Gefahrguttransporten?"

Gruß

Udo

Re: Verlader kontrolliert Schriftliche Weisung neu? [Re: Udo Freitag] #13774 07.10.2011 13:35
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sonnenblume85 Offline OP
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Vielen Dank! :-)

Re: Verlader kontrolliert Schriftliche Weisung neu? [Re: Udo Freitag] #13775 31.10.2011 12:57
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UHeins Offline
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So - und hier ist nun auch noch im Anhang der Urteilstext als PDF.

Anhänge

----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Verlader kontrolliert Schriftliche Weisung neu? [Re: sonnenblume85] #13776 20.11.2011 18:30
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Kalle Svensson Offline
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Hallo sonnenblume85,

ja, so einen ähnlichen Anhörungsbogen kenne ich auch.
Ich halte diese Pflichtenaufsummierung und Abwälzung auf den Verlader in § 29 GGVSEB für bedenklich, da es im Regelwerk an anderer Stelle eine deutlichere / bestimmtere Pflichtenzuweisung gibt.
Und genau darauf sollte man in seiner Einlassung in einem Anhörungsbogen hinweisen. Für mich sind die dort benannten Pflichten zu unbestimmt und bedürfen der Überarbeitung. Welche Dokumente, welche Ausrüstung ???

Leider ist meine Antwort sehr verspätet, vielleicht sollte ich häufiger ins Forum schauen.


<img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />


Gruß Kalle




"Es gibt Nichts, was man nicht hinterfragen sollte"
Re: Verlader kontrolliert Schriftliche Weisung neu? [Re: Kalle Svensson] #13777 20.11.2011 20:28
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TDamm Offline
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Hallo Kalle,

die Verladerkontrollpflicht ist nicht gleichzusetzen mit den Pflichten des Beförderer, Absenders etc. Der Verlader ist auch nicht für alles Verantwortlich!!! Aber er ist derjenige, der das Gut zur Verladung freigibt. Unter dem Blickwinkel des § 4 Abs. 1 GGVSEB ist es zumutbar, dass er nur den LKW etc. belädt, bei dem die anderen Normadressaten ihre GGVSEB - Pflicht erfüllt haben. Freilich hat der Verlader auch ein Interesse, dass die Ladung vom Hof kommt. Für die Allgemeinheit ist es aber wichtig, dass sie sicher Befördert wird.

Der Verlader wird somit zum Kontrolleur. Da in den meisten Fällen der Verlader auch der Absender ist, hat er es in der Hand zuverlässige Beteiligte auszuwählen. Natürlich sind das dann bestimmt nicht die billigsten.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
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