ein Kunde hat gerade eine Anhörung bekommen, weil er als Verlader die Schriftliche Weisung des Fahrers nur auf Existenz und nicht auf Aktualität geprüft hat. Der Fahrer führte aber eine schriftliche Weisung die nur bis 30.6.2011 gültig war mit. Begründet wird es über 7.5.1.2 ADR;§29 GGVSEB und §37GGVSEB.
Was ist eure Meinung muss der Verlader bei jeder Verladung prüfen, ob die Schriftliche Weisung, welche mitgeführt wird auch die aktuelle ist? Das würde ja auch bedeuten, dass er nicht nur die Existenz und die nächste Prüfung der Feuerlöscher, sondern auch die Verblombung und damit den Füllgrad prüfen muss.
Ist das in der Praxis bei Speditionen überhaupt machbar?
weil er als Verlader die Schriftliche Weisung des Fahrers nur auf Existenz und nicht auf Aktualität geprüft hat.
Wenn bei der Kontrolle nicht überprüft wird, ob die schriftlichen Weisungen dem Abschnitt 5.4.3 des ADR 2011 entsprechen, dann kann ich mir die Kontrolle nach Unterabschnitt 7.5.1.1 auch sparen und unter Unterabschnitt 7.5.1.2 steht dann, wann eine Beladung nicht erfolgen darf. Und somit muss ich dann mit einem Anhörungsbogen rechnen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Antwort auf
sondern auch die Verblombung und damit den Füllgrad prüfen muss
Die Plombierung (Unterabschnitt 8.1.4.4) sagt nur aus, ob der Feuerlöscher verwendet wurde oder nicht.
Es ist immer Zweckmäßig für solche Kontrollen Checklisten, welche durch den Gefahrgutbeauftragten des Unternehmens erstellt wurde, zu verwenden. Damit hat der Gb einen Nachweis entsprechend §8 Absatz 2 der GbV und der Person, welche die Kontrolle durchführt, können solche Fehler nicht unterlaufen.
grundsätzlich ist vor Beladung das zu prüfen, was im Zusammenhang mit gefahrgutrechtlichen Vorschriften steht. Hierzu gehören die Begleitpapiere und die Ausrüstungsgegenstände. Wie Gerald schon treffend erklärte, macht es kein Sinn eine Prüfung auf Mitführung bzw. Vorhandensein durchzuführen aber nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Funktionsfähigkeit.
In einem recht aktuellen Vermerk des AG Bremen wurde festgestellt, dass die Pflicht des Überprüfens der Ausrüstungsgegenstände, wie z.B. die der persönlichen Schutzausrüstung nach Abschnitt 8. 1. 5 ADR, nicht in 7. 5. 1. 1 ff ADR explizit genannt wird. Folglich können diese Ausrüstungsgegenstände nicht mit der Überprüfung gemeint sein. Leider bin ich im Urlaub, sonst hätte ich das Aktenzeichen nennen können.
als Nachtrag das entsprechende Az.: 75 OWi 335 Js 59922/10 (218/10)"Besteht eine Kontrollpflicht des Verladers bzgl. Feuerlöschern bei Gefahrguttransporten?"
ja, so einen ähnlichen Anhörungsbogen kenne ich auch. Ich halte diese Pflichtenaufsummierung und Abwälzung auf den Verlader in § 29 GGVSEB für bedenklich, da es im Regelwerk an anderer Stelle eine deutlichere / bestimmtere Pflichtenzuweisung gibt. Und genau darauf sollte man in seiner Einlassung in einem Anhörungsbogen hinweisen. Für mich sind die dort benannten Pflichten zu unbestimmt und bedürfen der Überarbeitung. Welche Dokumente, welche Ausrüstung ???
Leider ist meine Antwort sehr verspätet, vielleicht sollte ich häufiger ins Forum schauen.
die Verladerkontrollpflicht ist nicht gleichzusetzen mit den Pflichten des Beförderer, Absenders etc. Der Verlader ist auch nicht für alles Verantwortlich!!! Aber er ist derjenige, der das Gut zur Verladung freigibt. Unter dem Blickwinkel des § 4 Abs. 1 GGVSEB ist es zumutbar, dass er nur den LKW etc. belädt, bei dem die anderen Normadressaten ihre GGVSEB - Pflicht erfüllt haben. Freilich hat der Verlader auch ein Interesse, dass die Ladung vom Hof kommt. Für die Allgemeinheit ist es aber wichtig, dass sie sicher Befördert wird.
Der Verlader wird somit zum Kontrolleur. Da in den meisten Fällen der Verlader auch der Absender ist, hat er es in der Hand zuverlässige Beteiligte auszuwählen. Natürlich sind das dann bestimmt nicht die billigsten.