wer das Verkehrszeichen Nr. 269 "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (über 20 Liter)" nicht beachtet, kann mit einem Bussgeld von 100 Euro, im Wiederholungsfall sogar 250 Euro + 1 Monat Fahrverbot bestraft werden.
Frage: Trifft dies auch zu, wenn der Fahrzeugführer nicht weiß oder nicht wissen kann, daß er eine wassergefährdende Ladung transportiert?
Beispiel: Der Transport von Lösungsmittel - Klasse 3 und umweltgefährdend - in kleinen Gebinden hat aber auf den Versandstücken wegen der Befreiung bis 5 Liter keine entsprechende Kennzeichnung mit Fisch und Baum und auch im Beförderungspapier keinen Hinweis "umweltgefährdend", weil ebenfalls bis Gebindeinhalt 5 Liter nicht erforderlich. Gleiches könnte auch als LQ Transport durchgeführt werden, da gibt's dann auch keinen Hinweis auf umweltgefährlich. Der Fahrer hat keine Infos!
Das gleiche gilt bei einem Privattransport, der zwar vom ADR befreit ist, aber hier handelt es sich ja um eine StVO-Vorschrift. Also muss auch der Privatfahrer das Verbot beachten.
Hat da jemand einen Vorschlag oder Erfahrungen? Vielleicht kennt ja wer einen Fall, wo ein solcher Verstoß bei einer Kontrolle festgestellt wurde und wie es dann ausgegangen ist?
wer das Verkehrszeichen Nr. 269 "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (über 20 Liter)" nicht beachtet, kann mit einem Bussgeld von 100 Euro, im Wiederholungsfall sogar 250 Euro + 1 Monat Fahrverbot bestraft werden.
Hier unterliegst Du im Bezug - über 20 Liter - einem Fehler, den auf Anfrage hat mir das BMVBS mitgeteilt: "Die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, in deren Artikel 1 die so genannte Schilderwaldnovelle (Änderung der StVO) enthalten war, verstößt in ihrer Präambel gegen das Zitiergebot in Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich einzelne Gerichte auf diesen Verfassungsverstoß berufen. Die von Ihnen bezeichnete Änderung des Zeichens 269 war ebenfalls Gegenstand der Änderungsverordnung. Derzeit befindet sich ein Neuerlass der StVO in der Anhörung. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass bis zum Inkrafttreten des Neuerlasses die "alte" Rechtslage (bis zum 01.09.2009) fort gilt."
Und somit gilt für alle Verkehrsteilnehmer noch die 0 Liter Regel. Das Bedeutet der Privattransport zum Beispiel vom Baumarkt nach Hause mit einem wassergefährdenden Stoff, darf nicht an eine Strecke mit dem Verkehrszeichen Nr. 269 vorbeiführen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Und somit gilt für alle Verkehrsteilnehmer noch die 0 Liter Regel. Das Bedeutet der Privattransport zum Beispiel vom Baumarkt nach Hause mit einem wassergefährdenden Stoff, darf nicht an eine Strecke mit dem Verkehrszeichen Nr. 269 vorbeiführen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Hallo Gerald,
ich würde mich hier glatt auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Außerdem wird meines Wissens nach in Deutschland das für den "Übeltäter" günstigste Recht angewandt.
ich dachte, die 20 Liter entstammen einem Gerichtsurteil. Leider weiß ich nicht mehr, wo ich das mal gelesen habe.
Das Hauptproblem ist aber die Kenntnis oder Unkenntnis der Eigenschaft umweltgefährdend. Kann nun der Fahrer belangt werden, wenn er solche Waren bei StVO Zeichen 269 mitführt?
die Frage kann wohl selbst ein Anwalt nicht wirklich für jeden Fall zutreffend beantworten. Grundsätzlich dürfte gelten: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" - entsprechend bekommt der Täter möglicherweise zunächst ein Bußgeld. Kann das dann aber vor Gericht anfechten. Argumentationslinie: a) Unvermeidbarer Verbotsirrtum b) Auch Benzin und Diesel sind "wassergefährdende" Stoffe. Damit würde 269 derzeit noch die Nutzung einer Straße für jedes Fahrzeug mit einem Reservekanister unnutzbar machen.
Ob das letztlich die Gnade des Richters findet, liegt - wie die Reise auf hoher See - "in Gottes Hand".
Damit würde 269 derzeit noch die Nutzung einer Straße für jedes Fahrzeug mit einem Reservekanister unnutzbar machen.
Nicht nur das, es geht ja noch weiter: der tägliche Einkauf mit Kochsalz, Haushaltreiniger usw. Jetzt im Winter bspw. Frostschutz zum Nachfüllen dabei oder vielleicht auch immer einen Liter Öl dabei für alle Fälle? Darf es auch Brillenreiniger sein? Und das kann man wohl noch einige Zeit weiterführen. Und wer liest schon alle SDB um zu klären, ob dies oder jenes wassergefhärdend ist, wenn man den im Supermarkt eines bekommt? Wir brauchen dringend eine praxisnahe Lösung (Änderung oder Auslegungshinweise zur StVO und kein Urteil). Und nach meiner Meinung reichen da 20 l eigentlich nicht, denn die sind dann schon durch einen großen Reservekanister ausgeschöpft. Ich denke hier sollten es schon 25 oder 30 werden. Mal ganz ehrlich, das kann doch keiner (wie so vieles in den gesetzlichen Regelwerken) verstehen oder nachvollziehen. Ein LKW mit einem Kraftstofftank von 100 und mehr Litern darf da durchfahren, aber wenn er jetzt einen 5 l Reservekanister mitführt, dann plötzlich nicht mehr? Gruß Gandalf
Das Zeichen 269, das Fahrzeugführen das Befahren der Straße mit wassergefährdender Ladung verbietet, hatte 1971 eine wesentlich großzügigere Bedeutung. Heute gilt das Verbot ab 20 Liter damals waren es 3000l.
Diese Änderung erfolgte Anfang/Mitte der 90 Jahre
In der Übergangszeit bis 2010, waren nur 0 Liter erlaubt.
Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 20.10.201111:14.
Im Bundesgesetzblatt I vom 13. August 2009, S. 2631 ff. wurde die sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht. Dabei wurde auch die StVO geändert. In der dortigen Anlage 2 zu § 41 (3) StVO wurde unter lfd. Nr. 43 eine Änderung zu Zeichen 269 "Verbot für Fahrzeug mit wassergefährdender Ladung" vorgenommen. In der letzten Spalte "Ge- oder Verbot/Erläuterungen" wurde folgender Text aufgenommen: Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung verboten. Dies stellt insbesondere für Beförderungen mit kleinen Mengen, die von Privatpersonen oder Fahrzeugen im Werksverkehr oftmals mitgeführt werden, eine maßgebliche Erleichterung und sozusagen "Entkriminalisierung" dar, da bislang keine Begrenzung gegeben war und somit jegliche Durchfahrt im wassergefährdender Ladung streng genommen ordnungswidrig war. Die Änderung ist am 1. September 2009 in Kraft getreten.
Ich hoffe mal, es gibt nichts neueres. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Hallo ARK, die 46. Änderung zur StVO ist nicht in Kraft, siehe meinen Beitrag an dritter Stelle zu diesem Thema. Zur Zeit gilt die Grenze mehr als 0 Liter. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
In der Rechtslage bis zum 01.09.2009 steht "0", und in der 46. Änderungsverordnung stehen "20l", aber da diese nicht in Kraft, kannst Du nur mit 0 Liter dieses Verkehrszeichen passieren, also gar nicht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Aber nach meiner letzten Information soll dieser Mangel bis Ende des 2. Halbjahres 2012 behoben sein. Dann würden 20l gelten.
Jetzt muss es nur noch beschlossen werden!! Und zum 01.April 2013 soll es in Kraft treten. . Hoffentlich ist es kein Aprilscherz!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />