Hallo Andreas,
sehe ich genauso. Arbeitsrecht ist halt Arbeitsrecht und nicht Gefahrgut- bzw. Verkehrsrecht. Ich glaube weiterhin, dass die Untersagung der Weiterfahrt bei einem AAK unter 0,3 rechtswidrig und unverhältnismäßig ist, auch wenn die Lesweise des §28 GGVSEB einen Wert von 0 fordert. Wenn mein Kenntnisstand noch aktuell ist, geht man nach derzeitiger Rechtsprechung erst ab einem Wert von 0,3 AAK von einer relativen Fahruntüchtigkeit aus. Warum sollte man also davon ausgehen, dass ein Fahrzeugführer unterhalb dieses Wertes sein Fahrzeug nicht sicher durch den Straßenverkehr steuert.
Weiterhin bin ich fest der Überzeugung, dass ein Pol. Beamter sich keine Ausfallerscheinungen ausdenkt.