0,0 Promille?
#13829
18.10.2011 16:43
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Udo Freitag
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Hallo,
ein Fahrer eines Gefahrguttransportes pustet bei einer Kontrolle 0,1 mg/l AAK. Daraufhin hat man ihm die Weiterfahrt untersagt, mit der Begründung im Gefahrgutrecht gilt die 0. Ist das rechtlich korrekt? Was meint Ihr.
Gruß
Udo
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Re: 0,0 Promille?
[Re: Udo Freitag]
#13830
18.10.2011 20:49
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J.Simon
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Ja, rechtlich korrekt. RSEB Anl 7, lfd Nr 203, § 28 Nr. 13 GGVSEB
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: 0,0 Promille?
[Re: J.Simon]
#13831
18.10.2011 22:04
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wscheffler
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Hallo Johann
Aber doch nur wenn der Wert > ist als: 0,15 mg/l bis 0,249 mg/l AAK oder 0,30 bis 0,49 BAK,
Mit freundlichen Grüßen Wilfried
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Re: 0,0 Promille?
[Re: wscheffler]
#13832
18.10.2011 22:10
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J.Simon
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Heißt aber nicht, dass er Ihn mit einem niedrigeren Wert weiterfahren lassen muss. OK Bußgeld noch keins, aber § 28 "darf nicht unter alkoholische Wirkung stehen"
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: 0,0 Promille?
[Re: J.Simon]
#13833
19.10.2011 16:41
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Udo Freitag
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Hallo Johann,
ich halte die Maßnahme für übertrieben und unverhältnismäßig und ich glaube, dass die Polizei bei Regressansprüchen, weil Termingut, den Kürzeren zieht. Ohne sogenannte Ausfallerscheinungen des Fahrzeugführers, ist eine Untersagung der Weiterfahrt bei unter 0,3 AAK auch schwer zu begründen.
Gruß
Udo
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Re: 0,0 Promille?
[Re: Udo Freitag]
#13834
19.10.2011 18:30
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J.Simon
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Hallo Udo
Meine persönliche Meinung spielt ja keine Rolle. Im § 28 GGVSEB Nr. 13 ist darauf bezogen, keine alkoholischen Getränke nicht zu sich zu nehmen oder die Fahrt unter einer solcher Wirkung nicht anzutreten. und wenn wir dies jetzt nüchtern betrachten, hat der Fahrer dagegen verstoßen. die Frage des Bußgeldes richtet sich ja nach der Anl 7 RSEB. hier ist nur ab einem bestimmten Wert dies Bußgeldfähig, der grundlegende Verstoß bleibt aber, die Einnahme von alkoholischen Getränken. Zu der Tatsache mögliche Regreßansprüche, da sind wir uns mal ehrlich: Wenn der Kontrollbeamte bei einer Verhandlung aussagt, und das würde ich tun, er hatte Ausfallerscheinungen, dann ist dies eine subjektive Meinung welcher der Richter bestimmt nicht wiederspricht. wie bereits geschrieben, meine persönliche meinung spielt hier keine rolle. Ich halte mich lieber an die schwarze Schrift auf dem weißen Grund <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: 0,0 Promille?
[Re: J.Simon]
#13835
19.10.2011 20:38
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wscheffler
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Hallo Johann
So ist es, eine klare Trennung zwischen einen Alkoholwert < als 0,3 und dem absoluten Alkoholverbot.
Gefahrguttransporte: fristlose Kündigung bei Alkohol am Steuer
Der Verstoß gegen ein absolutes Alkoholverbot stellt eine schwere Verletzung einer bedeutsamen Vertragspflicht im Gefahrguttransport dar und rechtfertigt deshalb auch eine außerordentliche Kündigung, entschied das Landesarbeitsgericht Köln.
Ein Berufskraftfahrer stritt sich vor dem Landesarbeitsgericht Köln mit seiner Arbeitgeberin, die gewerbsmäßig Gefahrguttransporte durchführt. Der Kläger, der sich selbst als "Kraftverkehrsmeister" bezeichnet, forderte eine Weiterbeschäftigung und die Zahlung von Lohn. Die Arbeitgeberin forderte dagegen die Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund der fristlosen Kündigung und die Rückzahlung von Weihnachtsgeld.
Das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht. Die fristlose Kündigung wurde für wirksam erklärt. Daher wurde dem Berufskraftfahrer die Zahlung einer Vertragsstrafe aufgebrummt. Das Gericht legte seiner Würdigung zugrunde, dass der Fahrer bei der Rückkehr von einer Tour einen eindeutig alkoholisierten Atemgeruch aufwies. Dies wurde durch mehrere Zeugenaussagen bestätigt. Eine vor Ort durchgeführte Messung des Atemalkohols ergab die Werte 0,36 und 0,4 Promille.
Im übrigen ist der Sachverhalt höchst umstritten. So behauptete der Kläger unter anderem, er habe nur eine Erkältung gehabt und daher zu Hustensaft der Marke "Wick MediNait" und "Klosterfrau Melissengeist" gegriffen. Außerdem habe er am Abend vorher ein alkoholfreies, warm gemachtes Bier getrunken.
Als der Arbeitgeber sich bemüht haben will, einen Arzt zu finden, der einen Blutalkoholtest in zeitlicher Nähe zum Vorfall vornehmen konnte, soll der Kläger fluchartig das Betriebsgelände verlassen haben. Der Berufskraftfahrer behauptete, er habe lediglich einen anderen Fahrer eingewiesen.
Unabhängig von den strittigen Tatsachen gilt für den Berufskraftfahrer die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE), nach der eine Fahrt mit einem Gefahrguttransporter unter der Einwirkung von alkoholischen Getränken verboten ist. Außerdem gilt im Betrieb der Beklagten ein absolutes Alkoholverbot. Dies war dem Kläger auch bekannt. Ihm wurde ein entsprechendes Betriebshandbuch übergeben. Auch werden sämtliche Gefahrguttransporteure jährlich hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften geschult. Der Berufskraftfahrer war außerdem noch Gefahrgutbeauftragter.
Das LAG Köln erkannte eine erhebliche Verletzung der konkreten arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Kläger habe durch sein Verhalten nicht nur die Vermögenswerte der Arbeitgeberin erheblich gefährdet, sondern stellte durch seine Alkoholfahrt auch eine Gefahr für Leben und Gesundheit von mehreren hundert Personen dar. Bereits bei 0,3 Promille steige die Risikobereitschaft an und die Sehleistung vermindere sich. Die Einhaltung des Alkoholverbots stelle eine bedeutsame Vertragspflicht dar, deren Verletzung schwer wiegt.
Die Tatsache, das Alkoholkonsum für den Arbeitgeber nur schwer überprüfbar ist und er seinen Arbeitnehmern daher einen Vertrauensvorschuss entgegenbringt, spricht gegen den Berufskraftfahrer. Das Vertrauen des Arbeitgebers ist durch die durchgeführte Alkoholfahrt erheblich entwertet worden. Dem Arbeitgeber ist es letztlich nicht möglich, jede Sekunde oder Stunde, die der Kläger zukünftig fahren würde, sicher zu sagen, dass der Kläger alkoholfrei fährt. Die Interessen der Allgemeinheit, Risiken im Zusammenhang mit dem Gefahrguttransport zu minimieren, sind vorrangig vor dem Bestandsinteresse des Berufskraftfahrers im Hinblick auf sein Arbeitsverhältnis.
Quelle:
LAG Köln, Urteil vom 08.11.2010 Aktenzeichen: 2 Sa 612/10 Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen
Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 19.10.2011 20:39.
Mit freundlichen Grüßen Wilfried
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Re: 0,0 Promille?
[Re: wscheffler]
#13836
19.10.2011 21:52
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J.Simon
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Danke Wilfried <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: 0,0 Promille?
[Re: J.Simon]
#13837
20.10.2011 08:52
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Andreas_A
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Guten Morgen, hier der Link zum Urteil, das wscheffler angesprochen hat: http://www.hensche.de/LAG_Koeln_fristlos...Sa612-10-u.htmlIch hatte nach der Fragestellung ganz oben auch darüber nachgedacht, ob das Urteil hilfreich ist. Ich bin aber zum Ergebnis gekommen, dass für das Urteil eher ausschlaggebend war, dass es eine Betriebsvereinbarung gab, die ein generelles Alkoholverbot (0,0) vorschreibt: "Zudem gilt im Betrieb der Beklagten aufgrund einer mitbestimmten Betriebsvereinbarung ein absolutes Alkoholverbot, welches auf sämtlichen Arbeitsplätzen 0,0 Promille voraussetzt." Ansonsten sehe ich es wie Johann - 0 ist 0. Nur die Konsequenzen richten sich nach dem tatsächlich gemessenen Wert. Viele Grüße, Andreas
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Re: 0,0 Promille?
[Re: Andreas_A]
#13838
20.10.2011 10:28
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biowiz
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Hmm, ganz anderer Ansatz...ich kenne die Genauigkeit, Reproduzierbarkeit und Validität der verwendeten Messmethode nicht, aber bei einem so gelagerten Messergebnis, also wenn es um die Unterscheidung von einem nicht messbaren Wert zu einem messbaren Wert geht, d.h. im bereich LoD / LoQ scheint mir der Messwertgläubigkeit etwas extrem. wenn der fahrer zusätzlich sagt, dass er vor 4 h etwas getrunken hat oder so, dann reicht das sicher, aber so!? Nachher kommt bei 3 x Messen 2 x 0,0 und 1 x 0,1 bei raus...
Allerdings scheint mir das eher wie ein Fall im Sport: der Schiri hat halt Recht! bw
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