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kosmetische Produkte #13875 27.10.2011 13:55
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DTM Offline OP
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Guten Tag zusammen,

wir versenden regelmäßig kosmetische Produkte. Parfüme, Deo-Sticks (feste Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten), Druckgaspackungen, Ethanol, Nagellack, entzündbare flüssige Stoffe usw...

Unser Kunde beruft sich auf das "Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch" und stellt uns daher z.B. keine Sicherheitsdatenblätter für diese Artikel zur Verfügung. Vermutlich spielt sich alles im LQ-Bereich ab. Wie kann ich nun meiner Pflicht nachkommen, die Klassifizierung zu prüfen? Gibt es auch für den Transport Erleichterungen/Vereinfachungen, die mir nicht bekannt sind?

Vielen Dank für eine Info!


Simone
Re: kosmetische Produkte [Re: DTM] #13876 27.10.2011 14:52
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Hallo DTM,

formal hat der Kunde recht, euch keine SDB zur Verfügung zu stellen, da diese sich an den Anwender richten und nicht an den, der versendet oder transportiert.

Wenn sich das ganze im LQ Bereich abspielt, muß die entsprechende LQ Kennzeichnung an den Versandstücken angebracht sein. Ich würde vorschlagen, Du fragst Dich zum Gefahrgutbeauftragten eures Kunden durch und besprichst mit ihm, wie ihr an die benötigten Informationen kommt.

Grüße
GG1

Re: kosmetische Produkte [Re: GG1] #13877 27.10.2011 15:12
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DTM Offline OP
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Hallo GG1,

vielen Dank für die Information.

Ich habe allerdings das Problem, dass ich ja theoretisch prüfen muss, ob es sich tatsächlich um LQ handelt. Das kann ich nicht, wenn ich keine artikelbezogenen Infos bekomme. Wäre es ausreichend, mir einmal pauschal von meinem Kunden schriftlich bestätigen zu lassen, dass die einzelnen Artikel alle "LQ-fähig" (in Bezug auf die Mengen und die Klassifizierung) sind? Bin ich dann abgesichert?

Vielen Dank!


Simone
Re: kosmetische Produkte [Re: DTM] #13878 27.10.2011 15:53
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Ich habe allerdings das Problem, dass ich ja theoretisch prüfen muss, ob es sich tatsächlich um LQ handelt.


Hallo DTM,

daher hatte ich ja vorgeschlagen, sich an den Gefahrgutbeauftragten des Kunden zu wenden.

Grüße
GG1

Re: kosmetische Produkte [Re: DTM] #13879 27.10.2011 17:46
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ARK Offline
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Hallo,

Antwort auf
Ich habe allerdings das Problem, dass ich ja theoretisch prüfen muss, ob es sich tatsächlich um LQ handelt.


äh - tschuldigung - aber woraus leiten Sie diese Pflicht ab?

Zwar muss ein Beteiligter im Transport überprüfen, ob die Angaben vollständig und schlüssig sind. Wenn mir also jemand z.B. einen 30-kg-Kanister als LQ übergeben will, dann muss ich wissen das dies nicht sein kann, weil a) keine zusammengesetzte Verpackung und b) in der Menge kein LQ möglich.
Aber wenn ein Kunde ordentlich belabelte Kartonagen, eingeschweißt auf Paletten und begleitet von einem eventuell notwendigen ordentlichen Beförderungspapier übergibt, dann kann man schon auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen.
Für den Absender ist das in 1.4.2.1.2, für den Verlader in 1.4.3.1.2 geregelt.

Es ist kaum zu verlangen, dass man bei ordentlich und schlüssig erscheinenden Papieren und Kennzeichnungen dem Versender unterstellen muss, dass er etwas falsch gemacht haben könnte. Wie will man gerade bei LQ denn z.B. prüfen, ob die Innenverpackung auch den Vorschriften entspricht? Das ginge nur durch Öffnen der Außenverpackung oder durch eine explizite Erklärung des Absenders. Beides verlangt die ADR nicht.


Mit freundlichen Grüßen
ARK
Re: kosmetische Produkte [Re: DTM] #13880 27.10.2011 17:54
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Gerald Online
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Hallo,
ich gehe mal davon aus, das der Kunde gleich "Absender" ist und wenn ich dann in den § 18 GGVSEB sehe, finde ich unter Ziffer 8. " dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Abschnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Absätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN und Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID geforderten An­gaben und Hinweise enthält;".
Und in dem Beförderungspapier findest Du die entsprechenden Angaben z.B. UN-Nummer, über die in Abschnitt 3.2.1 alle Angaben zu diesem Gegenstand oder Stoff stehen. Der Rest ist dann leicht, und geht ohne Datensicherheitsblatt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: kosmetische Produkte [Re: Gerald] #13881 27.10.2011 18:40
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Hallo Landsmann,

"vorne halt"!

Denke mal Du hast überlesen, dass es sich um LQ handelt.
In dem Fall greift ja 3.4.1, zweiter Absatz ADR 2011.
"In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die den Vorschriften dieses Kapitels entspreche, unterliegen KEINEN anderen Vorschriften des ADR mit Ausnahme der entsprechenden Vorschriften von: ..."
In der folgenden Strichaufzählung ist die 5.4.1 nicht genannt.
Ein "Beförderungspapier nach 5.4.1" gibt es also nicht.
Allerdings muss der Absender nach 3.4.12 den Beförderer "in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren".
Um die "Schriftform" kommt der Absender also nicht herum. Es reicht aber z.B. ein "Versandauftrag" mit dem Hinweis "begrenzte Menge, 1234 kg" bei der Inhaltsangabe aus. (Leider) <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />


Mit freundlichen Grüßen
ARK
Re: kosmetische Produkte [Re: ARK] #13882 27.10.2011 19:11
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Hallo ARK,

Antwort auf
Vermutlich spielt sich alles im LQ-Bereich ab.


Den § 18 habe ich genommen, weil die Vermutung nach LQ besteht. Nur mit Vermutungen kommen wir im Gefahrgutrecht nicht weiter.

Sieh mal in Ziffer 1 des §18 nach, da steht unter Anderem "Bei der Beförde­rung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;"

Und damit sind wir wieder bei den Pflichten des Absenders. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: kosmetische Produkte [Re: Gerald] #13883 27.10.2011 20:33
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Hallo Gerald,

der Beitrag beginnt mit: "wir versenden regelmäßig kosmetische Produkte", daher gehe ich eher davon aus, daß der Kunde Auftraggeber des Absenders ist und DTM's Unternehmen der Absender - mit allen Pflichten.

Aber da bisher auch meine Frage, ob die Versandstücke LQ Kennzeichnung haben nicht beantwortet wurde, stochern wir hier mit einer langen Stange im Nebel...

Grüße
GG1

Re: kosmetische Produkte [Re: GG1] #13884 28.10.2011 09:48
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Das mit der nicht Übermittlungspflicht eines Sicherheitsdatenblattes für kosmetische Produkte ist durchaus korrekt und auch in der REACH Verordnung so vorgesehen.
Allerdings, ein Blick in die Gefahrstoffverordnung, §6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung liefert unter Absatz 2 dann einen Angriffspunkt "Sofern die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Informationspflicht vorsieht, hat der Inverkehrbringer dem Arbeitgeber auf Anfrage die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen."
Auch über das Produkthaftungsgesetz könnte man eine Informationspflicht ableiten.

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