ich habe gerade unseren internen GG- Begleitschein bekommen. Wir werden ab nächste Woche anfangen Motore nach Kl.9 mit der Kennzeichnung Marine Pollutant in Containern zu verschiffen. Wie haltet Ihr das ?
ich denke, dass hier der letzte Satz der Sondervorschrift 962 IMDG-Code, Amdt.35-10, anwendbar ist: "Die Vorschriften für die Beschriftung, Kennzeichnung und das Anbringen von Placards dieses Codes finden keine Anwendung."
(Im 34.Amdt. ist UN3166 noch freigestellt. Aber in Japan ist das 35.Amdt. bereits anzuwenden.)
bei uns in der Firma gibt es zwischenzeitlich heftige Diskussionen zu der UN 3166 Kl.9 Der aktuelle Stand: Motore werden im Container verschifft. Für den Container ist eine IMO erforderlich. Die Versandkisten selbst, sowie der Container werden nicht gekennzeichnet. (SV 962) Der LKW- Fahrer benötigt kein ADR.
Lt. IMDG- Code muß ich ja bei >4 Tonnen einer UN- Nummer den Container zusätzlich mit dem orangen Warnrechteck und der UN Nummer kennzeichnen.
Wir dieses durch SV 962 auch aufgehoben ? Wer weiß mehr zu der ganzen Problematik "Motore im Seeverkehr"
in dieser Sache habe ich leider auch nur gefährliches Halbwissen, habe aber eine Idee. Ruft mal bei der zentralen Gefahrgutüberwachung (Tel.: 040/4286-65471, Abteilung-See) in Hamburg an.
- Material nach Vorschrift verpacken (ohne Markierung) - Nach dem Verladen IMO Erklärung erstellen. - Am Container ist keine Kennzeichnung erforderlich !
Die SV 962 ist nicht obligatorisch, sondern anzuwenden !
vielleicht lohnt sich ja für den einen oder anderen doch vorher ein Blick in die SV 961, um eine der dort genannten Freistellungen zu nutzen (z.B. RO/RO). Wenn das nicht hilft kommt natürlich die SV 962 zum Einsatz.
fallen Fahrzeuge (aller Art) mit Verbrennungsmotoren, die mit Dieselkraftstoff angetrieben werden und dieser einen Flammpunkt von größer 60 Grad hat, auch unter die UN-Nr. 3166?
Batterie ist abgeklemmt und die Pole sind gegen Kurzschluss gesichert. Da es sich um ein älteres Auto, Lkw oder einem Boot handelt ist ein Airbag nicht vorhanden. Lediglich Dieselkraftstoff (Flammpunkt größer 60 Grad) ist im Tank enthalten. Andere Gefahrgüter fallen mir nicht ein. Was nun?
ich würde bei UN3166 bleiben und die Mengengrenzen der SV 961 bzw. 962 beachten. Man könnte durchaus die Auffassung vertreten, dass diese Mengengrenzen hier nicht zutreffend sind. Ob dies aber überall so gesehen wird...
In der Tat wird in SV 961.1 und SV 962.2 von "entzündbaren Flüssigkeiten" gesprochen und Diesel mit Flp. > 60°C entspricht nicht den Kriterien für Klasse 3 gemäß IMDG-Code. (vgl. ADR 2.2.3.1, Bem.2 wonach Diesel mit Flp. 60-100°C zur Klasse 3 gehört. Aber hier ist UN3166 ja eh freigestellt.)
In SV 312 IMDG-Code heißt es aber: "(...) Andere Fahrzeuge, die einen Verbrennungsmotor enthalten, sind unter den Eintragungen (...) oder UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zu versenden. (...)". Hier wird nicht ausdrücklich auf entzündbare Flüssigkeiten abgestellt. Auch der erste Satz von SV 962 fordert die Zuordnung zur Klasse 9, wenn die Bedingungen für eine Freistellung gemäß SV 961 nicht erfüllt sind.
zu diesem Thema habe ich heute einen Artikel über gefahrgut-online.de bekommen. Unter http://www.gefahrgut-online.de/fm/3576/DG%20UN%203166%20Customer%20Info.pdf wird von CSAV explizit darauf hingewiesen, dass die genannten Punkte so erfüllt werden müssen. Ausserdem wird in dieser Anweisung detailiert der Unterschied gezeigt, wann ich eine IMO brauche und wann nicht.
Was mich im Zusammenhang mit UN3166 noch interessiert: Welche Mengenangaben sind auf der IMO Erklärung einzutragen? Die Gesamtzmasse des Autos oder nur die im Tank enthaltene Treibstoffmenge? Und was ist dann mit der Batterie?
Gibt es darüber irgendwelche Fundstellen im IMDG?
Viele Grüße
Jörg
Re: UN 3166 KL.9 und MARINE POLLUTANT
[Re: HAZMAT68]
#1401809.01.201215:18
einen konkreten Passus über die anzugebende Menge finde ich nicht, somit zählt m.E. die allgemeine Verpflichtung zur Angabe nach 5.4.1.5.1 IMDG-Code also die Gesamtmenge der gefährlichen Güter in kg bzw L. Ich habe zu diesem Thema bei der WAPO in Hamburg nachgefragt. Dort teilte man mir mit, dass letztednlich auch der Reeder seine Anforderungen hat (der eine will eine Massenangabe, der andere braucht sie nicht). Insofern bleibt also nur der Anruf beim Reeder. Vielleicht ist zu diesem Thema auch noch das anhängende Info-Blatt der Wasserschutzpolizei interessant.
Antwort auf
Und was ist dann mit der Batterie?
Die Batterie wird m.E. in der Gefahrgutmenge vernachlässigt, so lange sie gegen Beschädigung, Kurzschluss bzw. unbeabsichtigtes Auslösen gesichert ist - ausser es ist ein E-Fahrzeug, dessen Gefahrgutpotential nur die Batterie ist.
Dank für das Infoblatt von der WaPo. Da steht aber nichts Neues drin, was nicht auch schon in den einzelnen Sondervorschriften schon drin steht - vorausgesetzt man hat den aktuellen Code und findet die Fundstellen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Bzgl. Mengenangabe muss ich mal widersprechen. Dem Standard-Reeder ist das alles egal. Der verchartert sein Schiff an einen Time-Charterer, welcher dann das Schiff von A nach B beordert, um dort seine Ladung abzuholen oder abzuliefern. Was im Einzelnen transportiert wird, interessiert den Reeder nur zweitrangig. Sofern das Schiff eine Zulassung für bestimmte Gefährliche Ladung hat, kann der Time Charterer auch diese transportieren. Grundsätzlich will der Reeder nur, das das Schiff immer alle internationalen Anforderungen erfüllt, damit es bei Hafenstaatenkontrollen nicht auffällig oder sogar festgehalten wird. Dann hört der Time Charterer nämlich sofort auf seine "Charter-Rate" zu zahlen und der Reeder macht Verlust. Wenn wir also jetzt ein normales Massengutfrachtschiff haben, mit dem der Charterer Autos transportieren möchte (also kein RoRo Schiff, welches von den neuen Forderungen im IMDG befreit is), muss doch ab jetzt eine IMO Declaration oder das "Formular für die multimodale Beförderung" ausgefüllt werden. Und dort gibt es eine Spalte "Gross mass (kg), net quantity/mass" bzw. im Blatt für die multimodale Beförderung: "Bruttomasse (kg), Nettomasse (kg), Volumen (m3)" Wenn jetzt das Schiff einer Hafenstaatenkonrtolle unterzogen wird, müssen also diese Dokumente den internationalen Bestimmungen entsprechen, unabhängig davon, was der Reeder für eigene Anforderungen hat. Die interessieren doch niemanden. Aber was muss hier jetzt genau drin stehen, z.B.: Bruttomasse des Autos, Nettomasse des Treibstoffes im Tank, Tankvolumen?
Gruß Jörg
Re: UN 3166 KL.9 und MARINE POLLUTANT
[Re: HAZMAT68]
#1402010.01.201214:39
ich denke, im Sinne von 5.4.1.5.1 IMDG-Code sollte das tatsächliche Gesamtgewicht der Fahrzeuge angegeben werden, da diese ja auch als Ganzes der UN 3166 zugeordnet werden und nicht nur einzelne Bestandteile. Mir sind jedenfalls noch keine Probleme berichtet worden, wenn so verfahren wird.
Gruß Forenseeker
P.S.: Ich denke dem einen oder anderen Reeder ist es nicht ganz egal, was auf seinen Schiffen gefahren wird. Warum gibt es sonst den einen oder anderen Ausschluß in den Charter-Parties, die über die geltenden Vorschriften hinausgehen bzw. Klauseln, die für bestimmte Güter die Zustimmung des Reeders erfordern? Die jeweilige Marktlage hat natürlich auch ihren Einfluß, auf das was durchgesetzt werden kann.
vielen Dank für die Antwort. Das Fahrzeuge als Ganzes der UN 3166 zugeordnet werden ist ein guter Hinweis.
Meine Aussage über die Reeder war natürlich etwas auf die Spitze getrieben. Aber wenn die Charterparty geschlossen ist, darf der Charterer das transportieren, was vereinbart wurde. Grundsätzlich ist der Reeder aber nicht direkt in der Kommunikationskette Versender->Empfänger drin, es sei denn, er ist auch selber der Befrachter des Schiffes. Natürlich kann man nun wieder argumentieren, dass der Kapitän ja immer der Reedereivertreter an Bord ist und somit die Reederei sehr wohl über alles Bescheid weiß .... aber dies ist jetzt nicht mehr Inhalt dieses Threads.
Gruß
Jörg
Re: UN 3166 KL.9 und MARINE POLLUTANT
[Re: HAZMAT68]
#1402219.01.201219:49
wie wäre es denn, wenn wir die Sache mal weiterspinnen? Es werden Verbrennungsmotoren nach UN 3166 als MP eingestuft, aber über die SV 961 / 962 wieder ausklassifiziert. Dann greift 2.9.3, die da sagt, wenn ein Gut keine andere Gefahr als MP hat, ist es unter UN 3077/3082 einzustufen. Damit müssten die Verbrennungsmotoren doch wieder als Gefahrgut angemeldet werden, und zwar als UN 3082 wenn es um den Motor geht bzw. UN 3077 wenn es um die darin enthaltenen Körperflüssigkeiten angemeldet werden sollen. Hätte doch auch mal was, oder?
Gruß Volker Utzenrath
Jeder spinnt auf seine Weise - der eine laut der andere leise (Joachim Ringelnatz 1883 - 1934)
Re: UN 3166 KL.9 und MARINE POLLUTANT
[Re: exag]
#1402319.01.201220:08
Sie haben gewonnen, ich glaube kann es nicht mehr toppen. Vielleicht hängt es von der Marke ab. Ein Bentley betankt mit E10 benötigt vielleicht eher einen Gefahrgutbeauftragten als drei VW's die mit Biodiesel laufen. Vielleicht sollten wir mal eine Arbeitskreis dazu gründen, so nach dem Motto: wenn ich nicht mehr weiter weiß, bild ich einen Arbeitskeis. Viele Grüße vom Radfahrer (=Spielverderber?)
Volker Utzenrath
Jeder spinnt auf seine Weise - der eine laut der andere leise (Joachim Ringelnatz 1883 - 1934)
Re: UN 3166 KL.9 und MARINE POLLUTANT
[Re: exag]
#1402525.01.201212:01
Wieso ausklassifiziert? Ein Motor, der Kraftstoff(reste) (zumindest wenn diese Gefahrgut sind?) enthält, ist UN3166 und unterliegt im Rahmen der SV962 dem IMDG-Code (wenn nicht SV 961 erfüllt wird). Ende. Frage nur: Marine Pollutant ja oder nein (ich sage eher ja, wegen des Kraftstoffes).
IN UN3166 sind alle Gefahrgüter, die in einem Auto stecken (verbaut), enthalten. Airbags, Stoßdämpfer, Batterie, Kraftstoff.
Was wäre, wenn ein Fahrzeug nur Biodiesel als Kraftstoff enthält? Der ist kein Gefahrgut...E10 hingegen ist UN1203.
Zur Bestellung eines GB: erstmal muss jedes Unternehmen [...] einen bestellen, ggf. kann man eine Befreiung nutzen um zu verzichten. Kann man im Falle von UN3166 verzichten? Meine Argumentation: auf Grundlage von § 2 GbV:
Freistellung vom IMDG-Code: trifft nicht zu (außer wenn SV 961 zutrifft) also nach SV 962 keine totale Freistellung 1.1.3.6 ADR: UN3166 taucht natürlich nicht auf (da im ADR freigestellt) LQ/EQ: trifft nicht zu
Ergebnis: GB für See muss bestellt werden (außer wenn nach SV 961 versendet wird)
der Arbeitskreis Gefahrgut in unserer Firma hat festgelegt, dass ab sofort Fahrzeuge im Seeverkehr als Marine Pollutant zu klassi- fizieren sind, der Gefahrauslöser ist anzugeben. Dieses gilt nur für die IMO. Da nach SV 961 das Auszeichnen des Containers mit Placards entfällt, muß ich auch nicht mit Marine Pollutant auszeichnen. - oder ?
ich plädiere einfach mal dafür UN3166 nicht als Marine Pollutant einzustufen. (habe ich bisher auch noch nirgendwo in einer IMO-Erklärung gesehen.) Vielleicht kann man ja argumentieren, dass das Auto als Ganzes (Gegenstand) betrachtet wird. Dann stellt sich die Frage, wie die Klassifizierungskriterien aus 2.9.3 auf das ganze Auto angewendet werden sollen?! (Auto in ein großes Becken, Fische dazu und nach 96Std. nachzählen...) Natürlich stellt sich dann die Frage, warum ein Kanister mit 1 ltr. Motoröl ggf. als Marine Pollutant gefahren werden muss und das größere Mengen enthaltende Auto nicht.