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8.2.3 ADR - Unterw. nicht für Inhaber ADR-Schein #14173 12.12.2011 18:13
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ARK Offline OP
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Hallo Leute,

hätte da noch einen "gordischen Knoten" für Euch.

Zunächst mal den Text von 8.2.3 ADR:
Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Personen mit Ausnahme der Fahrzeugführer, die im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind
Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, muss entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 über die Bestimmungen erhalten haben, die für die Beförderung dieser Güter gelten. Diese Vorschrift gilt z.B. für das beim Beförderer oder Absender beschäftigte Personal, das die gefährlichen Güter beladende und entladende Personal, das Personal der Spediteure und Verlader sowie die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Fahrzeugführer, die nicht im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind.


Man könnte den letzten Halbsatz auch so deuten, dass er sich lediglich auf die vorgenannten Fahrzeugführer bezieht, nicht jedoch auf die davor beispielhaft genannten Beteiligten.

Im Fernverkehr ist der Fahrer meist ausschließlich "Fahrzeugführer".
Nach der Verkehrssitte sind die Fahrer im Nahverkehr(!) aber sehr oft auch Ver- bzw. Entlader. Mindestens bei den Kunden, bei denen sie Waren abholen oder anliefern. Aber oft auch bei den Speditionen, bei denen sie die auszuliefernden Waren übernehmen oder die abgeholten Sendungen abladen.
Was ist nun, wenn ein solcher Fahrer den "ADR-Schein" hat?
Entfällt für diesen die Unterweisung nach Kapitel 1.3 durch 8.2.3 ADR?
Oder ist auch ein solcher Fahrer wegen der Tätigkeit als Ver- bzw. Entlader zusätzlich nach Kapitel 1.3 zu unterweisen?

Es dürfte eben darauf ankommen, in welchem Zusammenhang man den letzten Halbsatz von 8.2.3 liest. Bin gespannt auf Eure Lösungen.


Mit freundlichen Grüßen
ARK
Re: 8.2.3 ADR - Unterw. nicht für Inhaber ADR-Schein [Re: ARK] #14174 12.12.2011 20:06
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gg-freak Offline
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Hallo Ark,
eine kleine Korrektur meinerseits:
Auch wenn der Fahrer selbst belädt oder entlädt, wird er nicht zum Verlader. Die Person des Verladers macht sich nicht an diesen tatsächlichen Tätigkeiten fest, sondern entscheidend ist, dass er Gefahrgut zur Beförderung übergibt. Auch wenn der Fahrer selbst be- oder entlädt bleibt er im Sinne der GGVSEB weiterhin nur Fahrer. Und mal ganz ehrlich, das ist auch gut so. Das sehe selbst ich als Kontrollierender so. Der arme Kerl muss schon für vieles seinen Kopf hinhalten. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> Das ist übrigens in vielen Arbeitskreisen so beschieden worden.

Die nationale Definition für den Verlader ist im § 2 Nr. 3 GGVSEB zu finden:
Verlader ist das Unternehmen, das die Versandstücke in ein Fahrzeug, einen Wagen, ein Schiff, einen Großcontainer oder einen Kleincontainer verlädt sowie das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;


Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
Re: 8.2.3 ADR - Unterw. nicht für Inhaber ADR-Schein [Re: ARK] #14175 13.12.2011 12:23
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Kay Schmauder Offline
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Hallo ARK,

dieser Punkt bezieht sich meiner Meinung nach auf die Personen, die am Gefahrguttransport beteiligt sind aber keine Schulung haben wie der Fahrzeugführer mit ADR-Bescheinigung, der sein Wissen vor der IHK prüfen lassen muss und nur bei Bestehen das Zeug auch fahren darf.
Es wird hier sichergestellt, dass Verantwortlichkeiten geschaffen werden um Personal zu unterweisen.

In 1.3 steht, dass diese Unterweisungen in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu erneuern sind. Ich denke, dass ist die Frage die ein Problem darstellt, Was ist regelmäßig? einmal jährlich in Anlehnung an die GStoffV (§14), alle 2 Jahre sobald sich ggf. Änderungen im ADR eingefunden haben, alle 5 Jahre wie es bei vielen Speditionen üblich ist (Erneuerung der ADR-Bescheinigung), alle 10 Jahre oder einmal im Leben.... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Wie Herr Gaede schon geschrieben hat, er als Scheriff muss meist den Fahrzeugführer die rote Karte zeigen, obwohl der Fehler meist ein paar Hirarchiestufen höher zu finden ist. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

In Sachen Schulung/Unterweisung dürfte es am meisten bei den Kleinstunternehmen mangeln, die entweder aus Nichtwissen oder aus schnöder Geldgier die "teuren" Schulungen scheuen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />

Oder eine andere Frage, wer kontrolliert Unternehmen die einen Gb benötigen, diesen aber nicht einsetzen da seine Dienstleistungen zu teuer sind...


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: 8.2.3 ADR - Unterw. nicht für Inhaber ADR-Schein [Re: ARK] #14176 13.12.2011 15:44
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Gerald Offline
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Hallo ARK,

Antwort auf
Entfällt für diesen die Unterweisung nach Kapitel 1.3 durch 8.2.3 ADR?


Die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ist im Zusammenhang mit Kapitel 1.4 zusehen, und hier geht es um den Absender, Beförderer, Empfänger usw.
Die Unterweisung nach Abschnitt 8.2.3 ist im Zusammenhang mit Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte Reglung) zu sehen. Und hier ist natürlich der Fahrer gemeint, welcher keinen ADR Schein besitzt.

Beide Unterweisungen werden nicht unbedingt durch alle so wahrgenommen, wie es eigentlich sein müsste. Sieht man dann in die Anlage 7 RSEB unter Lfd.Nr. 185 zu Nr. 19 g) und 186 zu Nr. 19 h) bzw. 188 zu Nr. 21 e) nach, dann liest man dort, das mit einem Bußgeld von je 500¤ zu rechnen ist. Nur wer Kontrolliert das?

Dasselbe trifft auf Fahrer zu, welche zur Fortbildungskurs kommen, leider haben manche die letzten 5 Jahre von gefahrgutrechtlichen Vorschriften nicht gehört. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Ansonsten kann ich meine beider Vorrednern nur Recht geben.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 13.12.2011 15:56.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: 8.2.3 ADR - Unterw. nicht für Inhaber ADR-Schein [Re: gg-freak] #14177 17.12.2011 09:43
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ARK Offline OP
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Antwort auf

Verlader ist das Unternehmen, das die Versandstücke in ein Fahrzeug, einen Wagen, ein Schiff, einen Großcontainer oder einen Kleincontainer verlädt sowie das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;


Hallo,

so ganz überzeugt mich Deine Argumentation noch nicht. Vor allem eben wegen dem obigen Zitat. Hier wird nämlich gerade zwischen dem Verlader als demjenigen der die Ware tatsächlich körperlich in ein Beförderungsmittel verbringt einerseits und dem Unternehmen, welches dieses lediglich zur Beförderung übergibt, unterschieden.
Da der Fahrer aber oftmals alleiniger Vertreter des beteiligten Unternehmens ist, welches die Beförderung durchführt, und als solcher selber verlädt, sehe ich ihn eigentlich in der Unterweisungspflicht für diese Tätigkeit.

Wäre daher für Quellennachweise anderer Entscheidungen (Behörden, Arbeitskreise, etc.) wäre ich daher dankbar.


Mit freundlichen Grüßen
ARK
Re: 8.2.3 ADR - Unterw. nicht für Inhaber ADR-Schein [Re: Kay Schmauder] #14178 17.12.2011 09:48
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In 1.3 steht, dass diese Unterweisungen in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu erneuern sind. Ich denke, dass ist die Frage die ein Problem darstellt, Was ist regelmäßig?


Das ergibt sich m.E. aus dem vollständigen lesen des Satzes.
"Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen.

Ergo: Immer wenn sich eine Vorschrift ändert. Also spätestens alle zwei Jahre nach der Änderung der ADR.


Mit freundlichen Grüßen
ARK
Re: 8.2.3 ADR - Unterw. nicht für Inhaber ADR-Schein [Re: Gerald] #14179 17.12.2011 09:52
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ARK Offline OP
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Hallo Gerald,

Antwort auf
das mit einem Bußgeld von je 500¤ zu rechnen ist. Nur wer Kontrolliert das?


die Behörden. Derzeit habe ich leider vier Fälle auf einmal, in denen die Behörden genau diesen Nachweis einfordern. Deshalb kam ich ja auch auf die Frage, ob auch Fahrer mit ADR-Schein in der Eigenschaft als Vertreter des Unternehmens, welches das Gefahrgut auf die Beförderungseinheit verlädt, die Unterweisung nach 1.3 möglicherweise brauchen.

Wie in der obigen Antwort schon geschrieben, bin ich nochnicht davon überzeugt, dass dem nicht so ist.


Mit freundlichen Grüßen
ARK
Re: 8.2.3 ADR - Unterw. nicht für Inhaber ADR-Schein [Re: ARK] #14180 17.12.2011 12:42
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TDamm Offline
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Hallo alle miteinander,

ich würde das noch etwas differenzieren.
Nimmt der Fahrer ausschließlichen Pflichten war, die der Verordnungsgeber dem Fahrer zugewiesen hat, reicht offiziell die fünfjährige Fortbildung (aber auch dieser sollte sich privat weiterbilden, sonst läuft er Gefahr ein Bußgeld zu bekommen).
Überträgt ein Unternehmer die ihm obliegende Pflicht zusätzlich auf den Fahrer (soll es ja geben), ist er dafür zusätzlich nach 8.2.3 ADR zu unterweisen.

Prüfung der Bestellung eines GB
In Thüringen und ich glaube auch in vielen anderen Ländern sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig für die Kontrolle in den Betrieben. Dazu gehört auch, ob das Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellt hat. Leider muss ich auch immer wieder feststellen, dass es Unternehmen gibt, die dieser Bestellpflicht nicht nachkommen. Was sind schon 1000,00 Euro dafür, wenn man nur alle Jubeljahre mal erwischt/belangt wird.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: 8.2.3 ADR - Unterw. nicht für Inhaber ADR-Schein [Re: ARK] #14181 17.12.2011 15:01
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Kay Schmauder Offline
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Hallo ARK,

theoreisch ist das mit dem Weiterlesen ja klar (ich habe mit meinen Zeitangaben "nur" etwas anstacheln wollen) nur sind wir uns mal ehrlich... wer liest denn schon weiter, oder anders gesagt mit den Worten von Herrn Damm, was sind schon ein paar Euro Bußgeld gegenüber den wiederkehrenden Schulungskosten. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Und wenn ich den Punkt mal etwas Haarstreubend auseinander Futzle, ...um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen... heißt also wenn ich gem. ADR 3.4 als Fahrzeugführer "immer" unter 8to transportiere sagen wir z. B. UN 1950 Aerosoldosen für einen Drogeriemarkt dann brauche ich für meinen Teil als Fahrzeugführer meine Unterweisung, die ich vor sagen wir 5-10 Jahre (ich kenne den Zeitpunkt nicht mehr genau als der Punkt 3.4 so wie er im ADR 2007 z. B. war umgesetz wurde) bekommen hatte erst spätestens irgendwann 2015 zu erneuern.
Okay ich kann mich zwar ab und an über die lustigen neuen Aufkleber wundern, aber mit den Spaydosen und der UN1950 muss es sich für mich rst ab 2015 ändern, wenn die alten Kleber nicht mehr sind. (eine bedenklich lange Zeit).

Bitte nicht für bare Münze nehmen, aber im echten Leben kann es so etwas durchaus geben, oder anders gesagt, ich möchte nicht zusammen rechnen, wie oft ich schon von Schulungsteilnehmern gefragt wurde seit wann man mit einer Unterweisung (nicht ADR-Bescheinigung) keine Fahrzeuge unter 3,5 to mit Kennzeichnung mehr fahren darf. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: 8.2.3 ADR - Unterw. nicht für Inhaber ADR-Schein [Re: TDamm] #14182 17.12.2011 19:52
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Gerald Offline
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Hallo Herr Damm,

Antwort auf
Nimmt der Fahrer ausschließlichen Pflichten war, die der Verordnungsgeber dem Fahrer zugewiesen hat, reicht offiziell die fünfjährige Fortbildung (aber auch dieser sollte sich privat weiterbilden, sonst läuft er Gefahr ein Bußgeld zu bekommen).


Da sehe ich nicht ganz so, obwohl ich das Leider bei meinen Schulungen öfters selbst feststellen muss.

Aber dann braucht man sich auch nicht wundern, wenn bei Gefahrgutkontrollen ab den 01.07.2011 plötzlich die Zahl der Verstöße teilweise um das Dreifache gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr zunehmen. Da der Ein oder Andere die Änderungen im ADR 2011 nicht mitbekommen hat, wie zum Beispiel das die Schriftlichen Weisungen sich jetzt Schriftliche Weisung gemäss ADR nennen, und dann sollte man solche schon im Fahrzeug haben. Und da ließen sich bestimmt noch mehr Beispiele anbringen.

Aber hier ist der Gb und Unternehmer gefragt, und die sollten Ihre Mitarbeiter schon regelmäßig (aller zwei Jahre!!) Unterweisen, aber wie gesagt, wer kontrolliert das schon, auch wenn bestimmte Behörden dafür zuständig sind. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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