Re: 8.2.3 ADR - Unterw. nicht für Inhaber ADR-Schein
[Re: Gerald]
#14183
18.12.2011 14:07
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Tommy Danger
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Ich pflichte Herrn Damm aus Erfahrung bei. In allen Bundesländer außer in Hessen überwachen die sog. Gewerbeaufsichtsämter die GbV.
Nun war ich einmal bei einem Vortrag der IHK Koblenz zum Thema Betriebskontrollen in RP. Fazit: Etwa 6 Mitarbeiter der SGD überwachen neben vielen anderen Rechtsgebieten die Einhaltung der GbV in ganz RP.
In Hessen liegt die Zuständigkeit bei den örtlichen Ordnungsbehörden. Somit ist die Zahl der Kontrolleure um ein Vielfaches höher, aber die tatsächliche Umsetzung sieht auch anders aus.
Gerade die Polizei bei der täglichen Kontrolle stellt dann, wie Herr Damm fest, dass die Umsetzung der Gefahrgutorganisation in den Betrieb häufig bedenklich bis nicht vorhanden ist.
CU
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Re: 8.2.3 ADR - Unterw. nicht für Inhaber ADR-Schein
[Re: ARK]
#14184
23.12.2011 19:54
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Magnum
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Hallo zusammen,
die Schulungspflicht besteht für alle am Gefahrguttransport Beteiligten. Einen festen Schulungsintervall kann man nicht festlegen. Es ergibt sich oft die Notwendigkeit, unter der Zeit eine "Auffrischungsschulung" für bereits geschulte Mitarbeiter durchzuführen. Ich denke da an die Einführung des Toten Fisch - Kennzeichens, IMDG zum 1.1.2012 oder die Neuerungen beim LQ. Eine ausreichende Schulung liegt vor, wenn die am Transport Beteiligten die für sie zutreffenden Vorschriften richtig anwenden können. Sollte dies nicht der Fall sein, sind sie zu schulen. Wenn es sein muss auch alle halbes Jahr! Oder man sollte als Unternehmer die Auswahl seiner Beschäftigten überdenken, wenn es trotz Schulung nicht klappt.
Aus dem schönen Ruhpolding grüßt
Magnum
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Re: 8.2.3 ADR - Unterw. nicht für Inhaber ADR-Schein
[Re: Gerald]
#14185
09.01.2012 21:53
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DJSMP
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Wir als externe Gb's haben entschieden, in den von uns betreuten Unternehmen mindestens einmal jährlich zu schulen. Dies betrifft alle Mitarbeiter, auch die Fahrzeugführer.
5 Jahre zwischen zwei Schulungen vergehen zu lassen, finde ich totalen Käse. Da hat sich im Gefahrgutrecht mindestens einmal die Welt verändert. Und die Dinge, die sich nicht geändert haben, sind vergessen worden. Es reicht schon, wenn ich in der Schulung nach dem Zeugs vom Vorjahr frage...
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Entlader
[Re: gg-freak]
#14186
28.03.2012 16:05
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Saubermann
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Hallo gg-freak,
dass beim Verlader der Besitzübergang nach §2 GGVSEB maßgebend ist, habe ich verstanden. Probleme habe ich aber beim Entlader. Bisher konnte ich nur die Begriffbestimmung unter 1.2 finden. Gibt es hier auch einen Bezug zum Besitübergang (analog des § 2 GGVSEB)? Nach meinem derzeitigen Stand wird ein tankwagenentleerender Fahrer zum Entlader und der der Empfängt ist raus aus der Entladerpflicht (?). <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Schon mal Danke! im Voraus
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Re: Entlader
[Re: Saubermann]
#14187
29.03.2012 16:22
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Gerald
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Hallo Saubermann, Gibt es hier auch einen Bezug zum Besitübergang (analog des § 2 GGVSEB)?
Der Entlader ist als Begriff nicht in der GGVSEB §2 genannt, aber seine Pflichten stehen im §23a GGVSEB. Nach meinem derzeitigen Stand wird ein tankwagenentleerender Fahrer zum Entlader und der der Empfängt ist raus aus der Entladerpflicht (?). Im ADR Kapitel 1.2 steht unter den Begriff "Entlader" , Das Unternehmen, das ..., und ein "tankwagenentleerender Fahrer" ist wohl in den seltensten Fällen ein Unternehmen? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Entlader
[Re: Gerald]
#14188
12.04.2012 15:52
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Saubermann
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Hallo Gerald,
erst mal Danke für die Antwort. Was mir verschlossen bleibt ist: Welches der beteiligten Unternehmen ist denn der Entlader, wenn der Fahrer (der den Entladevorgang durchführt) nicht der Entlader ist (weil er ja kein Unternehmen ist)?
Beste Grüße aus HB.
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Re: Entlader
[Re: Saubermann]
#14189
13.04.2012 12:14
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Gerald
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Hallo Saubermann, ich schrieb: Im ADR Kapitel 1.2 steht unter den Begriff "Entlader" ,Das Unternehmen, das ..., und ein "tankwagenentleerender Fahrer" ist wohl in den seltensten Fällen ein Unternehmen? Dabei hatte ich vergessen auf ADR Abschnitt 1.2.1 zu verweisen, und da steht unter Unternehmen : - jede natürliche Person, - jede juristische Person (unabhängig vom Erwerbszweck) - jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtpersönlichkeit (unabhängig vom Erwerbszweck)sowie - jede staatliche Einrichtung. Und damit dürfte Deine Frage beantwortet sein.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Entlader
[Re: Gerald]
#14190
13.04.2012 22:36
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King_Louie_21
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Hallo Gerald, 1. Der Fahrzeugführer könnte allenfalls missverständlich als "natürliche Person" gesehen werden. Das passt aber nicht, wenn der Fahrer als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Und so ließt Du es ja wohl auch. Es gibt in diesem Zusammenhang einen Artikel von RA Triebel, der die Befüllerpflichten beleuchtet. Der Artikel erscheint mir deshalb interessant, weil die Befüllerdefinition ja nahezu identisch mit den Entladerdefinition ist, wenn man davon absieht, dass es sich um den umgekehrten Vorgang handelt: http://gebe.storck-verlag.de/gefahrgut-recht/gba0709_recht.pdfDarin heißt es: "Wenn demnach ein Arbeitnehmer aus einem ortsfesten Tank des Unternehmens, dem er angehört, gefährliches Gut in ein Tankfahrzeug einfüllt, ist nicht er als natürliche Person, sondern sein Arbeitgeber als Unternehmen Befüller im Sinne von § 2 Nr. 2 Satz 1 GGVSEB." Deswegen meine ich, dass ein Fahrer, der einen Tank entleert, auch nicht die Unternehmereigenschaft erfüllt. Entlader ist dann der Transporteur, bei dem der Fahrer beschäftigt ist. 2. Momentan scheint es ja eine allgemeinere Diskussion zu geben, ob die Entladerdefinition vergleichbar wie die Befüllerdefinition gefasst werden soll. Der Artikel von RA Triebel ist auch in dieser Hinsicht lesenswert, weil deutlich auf § 2 Nr. 2 Satz 2 GGVSEB hingewiesen wird. § 2 Nr. 2 Satz 2 GGVSEB erweitert die im ADR verwendete Definition des Befüllers um das Unternehmen, das das Gefahrgut abgibt, selbst wenn ein Dritter als Befüller agieren sollte. Sicherheitstechnisch mag das sinnvoll sein. Ob wir diese Erweiterung auch beim Entlader benötigen, halte ich nur dann für erforderlich, soweit das nicht schon durch Gefahrstoffrecht, Immissionschutzrecht sowie Arbeitssicherheitsvorschriftten abgedeckt ist. Außerdem hat das Unternehmen, das Gefahrgut als Empfänger übernimmt, bereits die allgemeinen Sorgfaltpflichten nach UA 1.4.1.2 ADR zu beachten. Und damit sollte einem Empfänger schon klar sein, dass er mitverantwortlich ist. Alles allein auf den Fahrer delegieren, ist meines Erachtens nicht möglich. Grundsätzlich bin ich kein Befürworter von nationalen Alleingängen, wenn damit kein signifikanter Sicherheitsgewinn verbunden ist. Nationale Alleingänge führen oft nur dazu, dass Ausländer schnell bussgeldpflichtig werden, weil sie die nationalen Besonderheiten nicht kennen. In umgekehrter Situation möchte ich auch nicht mit einer Bussgeldbehörde in einem anderen ADR-Vertragsstaat in einer Fremdsprache verhandeln. Also, wenn die Definition des Entladers erweitert werden sollte, dann bitte europaweit auf ADR-Ebene und nicht nur in der GGVSEB. Ob der Gesetzgeber das auch so sieht? [Ende des politischen Statements] 3. Wir führen momentan eine ähnliche Diskussion auch an anderer Stelle in diesem Forum unter dem Betreff "Fahrzeugführer Entlader?" Wird wohl schwierig sein, das zusammenzuführen. http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...rt=all&vc=1Grüße an die Runde.
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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