Zum Thema Beförderungsvertrag: wir schliessen Speditionsverträge mit unseren Dienstleistern. Mir war nicht deutlich, dass ein Speditionsvertrag auch ein Beförderungsvertrag sein soll, ist das echt so?
Die Frage muss mit einem eindeutigen "Jein" beantwortet werden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Problematisch ist das deswegen, weil wir uns hier auf dem Feld des "Transportrechtes" bewegen. Eine sehr schwierige Rechtsmaterie, die eigentlich nur von Experten beherrscht wird und zu der es eine umfangreiche Rechtsliteratur mit X Auslegungen gibt. Kernsatz in der Frage, welcher Rechtsvertrag eigentlich vorliegt, dürfte daher sein: "Es kommt darauf an".
Ich will mal - ohne Präjudiz - "VERSUCHEN" die Frage aus meiner persönlichen Sicht zu klären.
"Eigentlich" ist ein "Beförderungsvertrag" eine spezielle Form des sogenannten "schuldrechtlichen Vertrages"; und zwar hauptsächlich bei der Beförderung von Personen. Er kann zwar auch für die Beförderung von Gütern abgeschlossen werden. Üblicher ist hier aber der "Frachtvertrag".
Wobei der "Frachtvertrag" zwischen demjenigen, der tatsächlich den Transport durchführt und dessen Auftraggeber geschlossen wird. Im Unterschied zum "Speditionsvertrag" MUSS der Frachtführer hier aber den Transport selbst durchführen, während der Spediteur den Transport nur "besorgen" muss. Dies kann er aber auch im Selbsteintritt tun, wobei dann der Speditionsvertrag zum Frachtvertrag wird.
Man könnte also (vereinfacht) sagen:
Beförderungsvertrag = Frachtvertrag
Speditionsvertrag + Spediteur im Selbsteintritt = Frachtvertrag
Wie erkennbar wird, sind die Grenzen zwischen den einzelnen Verträgen fließend; was auch der Grund ist, warum das Transportrecht so kompliziert ist.
Was ist nun aber mit den Dienstleistungen, die nichts mit dem unmittelbaren Transport zu tun haben? (Umschlag, Lagerung, Kommissionierung, etc?)
Der (reine) Speditionsvertrag wird zwischen Auftraggeber und Spediteur geschlossen und umfasst als Sonderform des "Geschäftsbesorgungsvertrages" im wesentlichen die ORGANISATION der Beförderung. Er kann darüber hinaus auch weitere Dienstleistungen enthalten. Dies können Leistungen sein wie sie im § 454 HGB Abs. 2 genannt sind; aber auch andere. Jegliche Dienstleistung muss aber jeweils vereinbart werden und ist nicht automatisch Bestandteil.
Eigentlich als Erleichterung dazu gedacht und oft auch so wirkend, dennoch manchmal zusätzlich Verwirrung stiftend, sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), die bei fast 95 % aller Deutschen Spediteure angewendet werden.
Die ADSp werden wirksam durch entsprechenden Hinweis auf den Formularen und/oder im Schriftverkehr vereinbart (man achte mal auf die gerne überlesenen Disclaimer unter den Signaturen vieler Spediteure im eMail-Verkehr). Jegliche Vertragsvereinbarung mit dem Auftraggeber gilt dann als "Verkehrsvertrag", sofern Inhalt des Vertrages eine "speditionsübliche Tätigkeit" ist.
Nun lässt sich trefflich darüber streiten, was "speditionsüblich" ist - zumal die Grenzen fließend sind und sich die Inhalte ständig verändern. Ausdrücklich dazu gehören die Speditions-, Fracht- und Lagerverträge. Darüber hinaus alle Geschäfte, die mit diesen in Zusammenhang stehen.
Fazit: Ein "Speditionsvertrag" ist ein "Verkehrsvertrag" dem in Deutschland die ADSp als Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, der alle anderen Vertragsformen des Transportrechts einschließen kann.
Zur Frage der rechtlichen Verbindlichkeit dieses Fazits, siehe den ersten Absatz dieses Beitrags. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />
Mit freundlichen Grüßen
ARK
Kaufmann für Speditions- und Logistikdienstleistungen