Hallo zusammen,
bei der Recherche für meine Masterarbeit bin ich am Wochenende in der Westdeutschen Allgemeinen (WAZ) auf einen Artikel gestoßen, in dem die Deutsche Bahn ankündigt, in ausgewählten Zügen zwischen Dortmund und Aachen(Regionalexpress 1) Ladestationen für Pedelecs anzubieten.
Ein Pedelec ist - einfach ausgedrückt - ein Fahrrad für Faule, wo ein Elektromotor beim Treten hilft. Laut Wikipedia (-->
Pedelec #Akkumulator) ist die Batterie entweder ein NiMH-, NiCD- oder ein Lithium-Akkumulator.
Im Moment interessiert mich natürlich letzeres und habe mal ein wenig nachgeblättert und bin zu folgendem Ergebnis gekommen:
Eingruppierung Zutreffend für einen Akku, der in einem Fahrrad eingebaut ist, ist für mich die UN3091/3481.
Beförderungsbedingen der Deutschen Bahn Die Bröderungsbedingungen sehen in Punkt 7.2.1 einen Ausschluß von Gefahrgut vor. Wortwörtlich heißt es:
Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen,
explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive,
ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe sowie sonstige gefährliche Güter nach
dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der hierzu ergangenen Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), Mopeds oder Mofas
und Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten
ist. Nach den Freistellungsvorschriften der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RID) sind für den persönlichen Gebrauch jedoch Zündhölzer, Feuerzeuge,
Spraydosen mit ungefährlichem Inhalt, elektronische Aufnahme- und Abspielgeräte, Mobiltelefone
sowie tragbare Computer zugelassen.
Und eigentlich wäre das Urteil jetzt klar:
Auch wenn die Deutsche Bahn Ladestationen anbietet, wäre die Mitnahme verboten.
Aber schauen wir doch trotzdem mal in die GGVSEB: Wenn man ein Pedelec mit Lithium-Akku mit in den Zug nimmt. Wer wäre eigentlich Absender, Verlader und Verpacker???
Die GGVSEB sieht den Absender als jenes Unternehmen(!) an, das gefährliche Güter versendet.
Verlader ist das Unternehmen(!), das (..) gefährliche Güter (...) in einen Wagen (RID), verlädt.
Verpacker ist das Unternehmen(!), das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließt.
Hmm ... meiner Meinung nach, gehen hier die Definitionen am Gefahrgutransport im Reisezugwagen vorbei.
Vielelicht gibt ein Blick ins RID Aufschluß: 1.1.3.1 a) sieht vor, dass Privatpersonen, welche Gefahrguttransporte durchführen und die Gefahrgüter einzelhandelsgerecht verpackt und für den privaten Gebrauch bestimmt sind, unter Auflagen nicht dem RID unterliegen.
Demnach wäre, wenn eine Person Eisenbahnverkehrsunternehmen wäre und aus Spaß an der Sache seine Gefahrgüter durch die Gegend fährt, von den Vorschriften befreit.
Jetzt ist die Deutsche Bahn ja nicht unbedingt eine kleine Klitsche und somit der Passus, auch wenn Fahrgäste Privatleute und Eigentümer der Gefahrgüter sind, nicht von Vorschriften ausgenommen.
Schauen wir doch mal in die SV188:
Jetzt wird es nämlcih interessant, weil wir hier eine Vorschrift haben, die uns vom RID befreit, wenn die dort genannten Punkte erfüllt sind.
Ich gehe auch mal davon aus, dass die Ausnahme in Punkt f) nicht zutrifft. Die Akkus, die ich kenne (auch wenn nur vom Aussehen) sind jetzt nicht unbedingt gerade etwas für die Hosentasche.
Nehmen wir mal an, wir könnten die SV188 nutzen, müssten aber dann das Pedelec bzw. den Akku entsprechend verpacken, belabeln und die notwendigen Dokumente mitführen, unterlägen dafür aber nichtmehr dem RID.
Trotzdem stehen uns noch die Beförderungsbedingungen der Bahn im Weg und welche Pflichten wir als Fahrgast nach GGVSEB hätten, ist auch noch unklar.
Wie könnte nun also eine praktikable Umsetzung ausschauen, die es erlaubt, Pedelecs mit Lithium-Akkus mit in den Reisezugwagen zu nehmen:
Ich sehe hier nur folgende Möglichkeiten:
1. Änderung der Beförderungsbedingungen, die dies explizit zulassen inkl. Nennung von Pflichten des Fahrgastes, wie z.B. für eine sichere Verladung zu sorgen und die in Punkt 2. genannten Boxen zu nutzen.
2. Ausstattung der Ladestationen mit feuersicheren Boxen und Hitzesensoren, um frühzeitig in Rauch aufgehende Akkus löschen zu können.
3. Schulung des Zugbegleitpersonals
4. und zu guter letzt wäre die Formulung einer Ausnahme in der GGAV nicht verkehrt.
Wie seht ihr die Sache?
Haltet ihr die Restriktionen für Lithium-Akkus für überzogen und sollte man Lithium-Akku nicht einfach Lithium-Akku sein lassen oder sehr ihr in den Dingern eine echte Gefahrenquelle?
Vielen Dank für Eure Meinungen!
Schönen Gruss
Martin