Verehrte Kollegen,
Die Sicherheitsprüfung (SP) ist eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung bei Nutzkraftwagen (Nkw), in der unter anderem Fahrgestell, Fahrwerk, Lenkung, Reifen, Räder und die Bremsanlage geprüft werden. Im Rahmen der SP wird durch eine für die SP anerkannte Werkstatt eine Probefahrt durchgeführt mit einer Mindestgeschwindigkeit von 8km/h.
Meine Frage: Unter der Annahme, dass an einem Nkw mit Gefahrgut eine SP durchgeführt wird und die durchführende Werkstatt bei der Probefahrt das Betriebsgelände verlässt, muss der Prüfer doch auch einen ADR-Schein besitzen?
Oder existiert hierfür eine Ausnahmeregelung, die mir noch nicht bekannt ist?