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Allgemeine Fragen zur beauftragten Person #14656 01.03.2012 17:24
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Basti Offline OP
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Hallo zusammen!
Folgende Situation:
Ich arbeite bei einem Logistikunternehmen in Süddeutschland und habe seit kurzem Schulungen für den Gefahrgutversand erhalten (ADR/RID, IATA - seitens unseres Gefahrgutbeauftragten).

Da unsere eigentlich für den Gefahrgutversand verantwortliche Person, nicht mehr im Hause ist, führe ich inzwischen die Dokumentenerstellung etc. durch.
Angestellt bin ich als Sachbearbeiter. (Bei der Einstellung war von Gefahrgutversand zunächst nicht die Rede)
Das Hauptproblem ist nun, dass weder ich noch meine Geschäftsleitung wirklich Ahnung von der Rechtslage hat.

Da ich z.B. IMO-Erklärungen erstelle und unterschreibe, sollte ich ja nach GGVSee § 8 Abs. 1 Nr. 1 "eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebstinhabers wahrnehmen"; und somit beauftragte Person (GbV § 1a Nr. 5) sein. (Diese Bestellung zur beauftragten Person muss nicht schriftlich erfolgen, oder?)

Nun würde ich gerne wissen, wie (bzw. wo nachzulesen) die Haftungsgrundlage aussieht. In meiner IATA-Schulung wurde mir mitgeteilt, dass nur der Geschäftsführer im Schadens- bzw. Unfallfall haftet. Stimmt das so? Oder in wie weit hafte ich selbst? Muss keine spezielle Versicherung abgeschlossen werden?

Müssten meine Tätigkeiten als bP nicht irgendwo festgehalten werden? (Arbeitsvertrag, Arbeitsbeschreibung, Arbeitsanweisung)

Was müsste alles zwischen mir und der Geschäftsleitung schriftlich festgehalten werden, um später eventuell auftretende Probleme / Fragen schnell ausmerzen zu können?
Gibt es eventuell sogar Mustervorlagen? Wie habt ihr das in eurem Betrieb geregelt?

Kann dies alles eventuell auch bei einer Behörde erfragt werden? (IHK o.ä.?)

Vorab vielen Dank für eure Hilfe!

Grüße
Basti

Re: Allgemeine Fragen zur beauftragten Person [Re: Basti] #14657 01.03.2012 19:52
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J.Simon Offline
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Hallo Basti

Hier meine Sichtweise. Es wird mit Sicherheit auch noch andere geben. Die Rechtsgrundlage der Übernahme von Unternehmerpflichten richtet sich nach § 9 OwiG und § 14 StGB. Um hier rechtssicher Pflichten zu übertragen würde ich klar eine genaue schriftliche Pflichtenübertragung durchführen. Eine solche kann natürlich nur wirksam werden, wenn einerseits eine ausreichende Schulung durchgeführt wurde und auch die eigene Handlungsfreiheit besteht. Ob diese in Deinem Fall ausreichend war, kann ich in der Ferne nicht beurteilen. Sollte diese nicht ausreichend sein, fällt natürlich die gesamte Pflichtenübertragung. Geprüft wird dies alles erst später, im Schadensfall vor einem Richter. Es heißt ja im Wortlaut genau: Übernahme der Unternehmerpflichten. Ich würde, als Empfehlung, dieses Thema nicht so leicht auf die Schulter nehmen. Ob es eine Versicherung dafür gibt, weiß ich nicht. Maximal für den Schadensfall, aber bestimmt nicht für Bußgelder. Zudem hat der Unternehmer natürlich noch eine Aufsichts und Organisationspflicht nach § 130 OwiG.
Im Luftverkehr ist meines Erachtens so, dass derjenige haftet, welche auch die Shippers unterschreibt. Daher natütlich auch die Ausbildung nach PK 6.
Analog dann die IMO Erklärung. Die beauftragte Person nach GbV § 6 ist ja entfallen und somit auch die entsprechende Rechtsgrundlage.
Ich hoffe, ich konnte wenigstens etwas weiterhelfen und freue mich jetzt schon auf meine kollegen und deren Sichtweise.
Du weißt ja wie dies ist. 5 Experten und unzählige Meinungen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Allgemeine Fragen zur beauftragten Person [Re: Basti] #14658 08.03.2012 03:33
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ARK Offline
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Hallo Basti,

grundsätzlich sollte Dir Dein Gefahrgutbeauftragter Fragen zur Haftung als Arbeitnehmer beantworten können.

Als Arbeitnehmer bist Du zunächst Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. Wird dieser nun wegen einem Fehler von Dir in die Schadenshaftung genommen, kann er Dich in Regress nehmen. Allerdings nur dann, wenn Dir ein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Bei Fahrlässigkeit funktioniert das auch, aber nicht in dem Umfang. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der AN nicht.
Eine gute Beihilfe bietet im Regressfall die GUV-Fakulta. Der Beitrag ist mit 20,- Euro im Jahr sehr günstig. Versicherungsnehmer bei der GUV-Fakulta können aber nur Mitglieder der Gewerkschaft werden. Als Beschäftigter in der Logistikbranche ist VER.DI für Dich zuständig.

Eine andere Thematik ist die Problematik der Bußgelder bei Verstößen gegen die ADR. Hier wird der "Beteiligte" belangt, der den Verstoß gegen die Pflichten aus der GGVSEB zu verantworten hat. Die Bußgelder nach RSEB liegen meist zwischen 100,- und 500,- Euro.
Wenn Dein AG seine (möglicherweise verschiedenen und mehrfachen) Verantwortungen als "Beteiligter" wirksam an einen Mitarbeiter übertragen will, muss er dies wirksam nach §9 OWiG gemacht haben. Er muss also zumindest in Deiner Aufgabenbeschreibung genau reingeschrieben haben, welche Verantwortung Du eigenverantwortlich erfüllen sollst - und Du musst das auch gegengezeichnet haben. Andernfalls bleibt tatsächlich im Zweifelsfall der Geschäftsführer oder Unternehmer an der Geldbuße hängen.
Übrigens - die GUV-Fakulta leistet auch bei Bußgeldern eine Beihilfe.


Mit freundlichen Grüßen
ARK

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