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1.1.3.5 ADR überflüssig? #14679 04.03.2012 08:58
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Mitstreiter,

in den letzten Wochen musste ich mich immer wieder mit dem 1.1.3.5 ADR "Beförderung von ungereingten leeren Verpackungen" auseinandersetzen. Mittlerweile frage ich mich, ist diese Freistellung nicht überflüssig? Um die Freistellung nutzen zu können, müssen die Verpackungen z.B. vollständig entleert werden, die Gefahren der Klassen 1-9 müssen beseitigt sein und gefährliche Dämpfe / Anhaftungen dürfen such nicht vorhanden sein. Wenn ich das alles beherzigen muss, wo sind die Gefahren geblieben, die dem Gefahrgutrecht unterliegen. Man muss doch der Freistellung kleine Restmengen billigen, ansonsten kann ich 1.1.3.5 doch aus dem ADR streichen, weil ich mit Restmengen immer unter 1.1.3.6 falle. Die Maßnahmen kommen doch einer Reinigung gleich (bis auf wenige Ausnahmen, wie ausgehärtete Farbe). Wie sieht es bei den anderen Freistellungen aus? Mir fällt keine ein, wo nicht gefährliche Güter transport werden oder Restmengen, wie z.B. Freistellung nach 1.1.3.1 f, gebilligt werden. Gibt es im ADR vielleicht auch folgende Freistellung: "Ätzende, giftige, brennbare usw. Stoffe, deren Gefahren neutralisiert, gebunden, ausgehärte o. chemisch umgesetzt wurden unterliegen nicht dem ADR"?

Habe ich einen Denkfehler?

Gruß

Udo

Re: 1.1.3.5 ADR überflüssig? [Re: Udo Freitag] #14680 05.03.2012 09:22
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Gandalf Offline
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Hallo Udo Freitag,
naja ein bißchen überflüssig scheint das irgendwie schon, wenn man genauer darüber nachdenkt. Wenn ich nämlich all die gefährlichen Eigenschaften der "Rückstände" eliminiere, dann hab ich auch kein Gefahrgut mehr und das ADR gilt sowieso nicht. Bei Anwendung von 1.1.3.5 gilt das gesamte ADR nicht, während bei 1.1.3.6 nur Teile des ADR nicht angewandt werden brauchen.
Gruß Gandalf

Re: 1.1.3.5 ADR überflüssig? [Re: Gandalf] #14681 05.03.2012 09:48
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Wolfgang Offline
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Hallo Udo Freitag,

sie haben es richtig erkannt.
Wenn alle Gefahren beseitigt sind bzw. keine gefährlichen Stoffe vorhanden sind, wäre doch sowieso keine Einstufung als Gefahrgut erforderlich. Oder einfacher ohne Vorschriften: Keine mögliche Gefahr - keine Einstufung als Gefahrgut und keine Gedanken über das ADR mach müssen. Ist doch einfacher.
Ähnlich umständlich ist der Passus für Klasse 6.2, dass Geräte etc. die sterilisiert sind, keine Gefahrgüter darstellen ( sinngemäß ). Ist doch eigentlich klar. Oder?!

Gruß Wolfgang

Re: 1.1.3.5 ADR überflüssig? [Re: Udo Freitag] #14682 06.03.2012 11:55
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duldinger Offline
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Hallo zusammen,

ganz nach Radio Eriwan sage ich: "Im Prinzip" ja. Mit Sicherheit macht es keinen Sinn, Behälter, die von allen Gefahren bereinigt sind, nach ADR bzw. ADR-Freistellung zu transportieren.
Vielleicht hat man bei dieser Freistellung aber auch an die Randgruppe von Firmen gedacht, die deklarierte Verpackung verschickt, um denen eine Ausnahme an die Hand zu geben. Ich hatte neulich selbst den Fall, dass wir deklarierte, aber gereinigte IBC`s umladen mussten. Diese gingen an den Hersteller zur Neubefüllung zurück.

Das ist für mich der einzig sinnvolle Grund, warum es diese Freistellung (noch) gibt.


Grüße aus Bayern

Thomas

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