Hallo King_Louie_21,
Da dir noch keiner geantwortet hat, will ich mich mal daran versuchen.
Ein Abfallmakler bietet einem Abfallerzeuger Transport und Entsorgung eines Abfalls an. Der Abfallerzeuger nimmt das Angebot an. Der Makler hat keine eigene Transportlogistik, sondern erteilt einem Beförderer den Auftrag, den Abfall beim Abfallerzeuger abzuholen und zur Entsorgungsanlage zu transportieren. Der Abfallmakler bekommt den Abfall nicht "in seine Finger"; es handelt sich um ein reines Vermittlungsgeschäft.
Bevor ich argumentiere, will ich jedoch betonen, dass ich das Nachfolgende rein unter dem gefahrgutrechtlichen Aspekt betrachte. Vertragsrechtliche Betrachtungen müssen hier unbeachtet bleiben. Die könnten hier durchaus zu völlig andere Konsequenzen führen.
Dass es sich hierbei um ein reines Vermittlungsgeschäft handelt, ist erst mal völlig unerheblich. Auch dass der Makler nicht physisch mit dem Abfall in Berührung kommt, spielt keine Rolle. Der Versand hat ja heutzutage kaum noch etwas mit dem tatsächlichen Handling zu tun, sondern mit der Organisation und Verwaltung des Vorgangs. Das kann man vom Schreibtisch aus in Honolulu für Deutschland machen. Dem Rechnung tragend gibt es ja auch die weiteren Beteiligten (z. B. Verlader/Befüller). Auch dass der Makler den Auftrag erteilt, bedeutet erst mal noch nichts.
Der UA 1.2.1 ADR regelt Folgendes:
Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.
Da der Makler den Beförderer beauftragt, ist er erst mal automatisch der
Absender, sofern in dem zu Grunde liegenden Beförderungsvertrag kein anderer als Absender genannt ist. Wird darin jedoch der Abfallbesitzer als Absender genannt, gilt dieser als solcher und der Makler ist fein raus.
Selbst wenn der Makler dies entgegen einem existierenden Maklervertrags (Abfallbesitzer <--> Makler) tut, verstößt er nur gegen den Maklervertrag, nicht aber gegen geltendes Recht.
In diesem Fall verkommt der eigentlich höherwertigere Maklervertrag zum "Nebenkriegsschauplatz".
In diesem Fall würden sich im E-Fall die Behörden erst mal oder gar ausschließlich an den Absender "Abfallbesitzer" wenden. Erst wenn der Abfallbesitzer nachweisen kann, dass hierbei arglistige Täuschung im Spiel war, findet er vielleicht einen Richter, der ihn freispricht.
Aber du siehst: Auch, wenn der Makler kein "Guter" ist und im Maklervertrag den Abfallbesitzer nicht deutlich zum Absender erklärt, wäre deine Variante C durchaus zulässig.
Andererseits kann keiner bei der vorliegenden Informationslage und Fragestellung sagen, ob auch die Varianten A und B zutreffen könnten.
Alle anderen Fragen (z. B. zum Info-Fluss usw.) ergeben sich dann aus den Pflichten nach ADR / GGVSEB.