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Absender bei Abfall-Vermittlungsgeschäften #14852 09.04.2012 21:36
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King_Louie_21 Offline OP
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

die Frage, wer ist Absender, wurde schon mehrfach hier in den Foren diskutiert. Dabei konnte ich unterschiedliche Aussagen finden, "es kommt halt immer darauf an". Vereinfacht erscheinen mir folgende Positionen am aussagekräftigsten:

- Absender ist derjenige, der dem Beförderer den Auftrag zur Ortsveränderung des Gefahrguts erteilt hat.
- Absender ist derjenige, der auf dem Gut/Ware/Abfall "sitzt", also der Besitzer.

Folgende Situation: Ein Abfallmakler bietet einem Abfallerzeuger Transport und Entsorgung eines Abfalls an. Der Abfallerzeuger nimmt das Angebot an. Der Makler hat keine eigene Transportlogistik, sondern erteilt einem Beförderer den Auftrag, den Abfall beim Abfallerzeuger abzuholen und zur Entsorgungsanlage zu transportieren. Der Abfallmakler bekommt den Abfall nicht "in seine Finger"; es handelt sich um ein reines Vermittlungsgeschäft.

Variante A: Gilt der Makler als Absender, weil er den Beförderungsauftrag erteilt hat? Ist der Abfallerzeuger dann Auftraggeber des Absenders?

Variante B: Gilt der Abfallerzeuger als Absender, weil er auf der Ware "sitzt" (Besitzer)? Der Abfallerzeuger hat in dieser Konstellation jedoch keinen direkten Kontakt mit dem Beförderer, weil der Makler ja den Transport in die Wege leitet. Wie muss dann der Informationsfluss zwischen Abfallerzeuger und Beförderer organisiert werden, damit der Beförderer vorab die erforderlichen Informationen vom Absender erhält? Hat der Makler eine gefahrgutrechtliche Beteiligtenfunktion, z.B. ggü. Beförderer oder Absender?

Variante C: Der Makler bevorzugt eine Regelung, bei der er gefahrgutrechtlich draußen bleibt. Er schreibt in sein Angebot oder in seine AGB's, dass die Absenderpflichten beim Abfallerzeuger verbleiben. Damit der Abfallerzeuger dem Beförderer die Gefahrgutdaten direkt übermitteln kann, stellt der Makler die Angaben zum vorgesehenen Transporteur zur Verfügung. Ansonsten hält sich der Makler raus. Ist Variante C zulässig? (Ob sich der Abfallerzeuger darüber freut, dass er bei einem vermeintlichen Rundum-Sorglos-Paket dennoch Absender sein soll, steht auf einem anderen Blatt.)

Wie seht Ihr das?
Grüße an die Runde.

Re: Absender bei Abfall-Vermittlungsgeschäften [Re: King_Louie_21] #14853 01.08.2012 15:34
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Sondermüller Offline
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Hallo King_Louie_21,

Da dir noch keiner geantwortet hat, will ich mich mal daran versuchen.

Antwort auf
Ein Abfallmakler bietet einem Abfallerzeuger Transport und Entsorgung eines Abfalls an. Der Abfallerzeuger nimmt das Angebot an. Der Makler hat keine eigene Transportlogistik, sondern erteilt einem Beförderer den Auftrag, den Abfall beim Abfallerzeuger abzuholen und zur Entsorgungsanlage zu transportieren. Der Abfallmakler bekommt den Abfall nicht "in seine Finger"; es handelt sich um ein reines Vermittlungsgeschäft.


Bevor ich argumentiere, will ich jedoch betonen, dass ich das Nachfolgende rein unter dem gefahrgutrechtlichen Aspekt betrachte. Vertragsrechtliche Betrachtungen müssen hier unbeachtet bleiben. Die könnten hier durchaus zu völlig andere Konsequenzen führen.

Dass es sich hierbei um ein reines Vermittlungsgeschäft handelt, ist erst mal völlig unerheblich. Auch dass der Makler nicht physisch mit dem Abfall in Berührung kommt, spielt keine Rolle. Der Versand hat ja heutzutage kaum noch etwas mit dem tatsächlichen Handling zu tun, sondern mit der Organisation und Verwaltung des Vorgangs. Das kann man vom Schreibtisch aus in Honolulu für Deutschland machen. Dem Rechnung tragend gibt es ja auch die weiteren Beteiligten (z. B. Verlader/Befüller). Auch dass der Makler den Auftrag erteilt, bedeutet erst mal noch nichts.

Der UA 1.2.1 ADR regelt Folgendes:
Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.

Da der Makler den Beförderer beauftragt, ist er erst mal automatisch der Absender, sofern in dem zu Grunde liegenden Beförderungsvertrag kein anderer als Absender genannt ist. Wird darin jedoch der Abfallbesitzer als Absender genannt, gilt dieser als solcher und der Makler ist fein raus.
Selbst wenn der Makler dies entgegen einem existierenden Maklervertrags (Abfallbesitzer <--> Makler) tut, verstößt er nur gegen den Maklervertrag, nicht aber gegen geltendes Recht.
In diesem Fall verkommt der eigentlich höherwertigere Maklervertrag zum "Nebenkriegsschauplatz".
In diesem Fall würden sich im E-Fall die Behörden erst mal oder gar ausschließlich an den Absender "Abfallbesitzer" wenden. Erst wenn der Abfallbesitzer nachweisen kann, dass hierbei arglistige Täuschung im Spiel war, findet er vielleicht einen Richter, der ihn freispricht.

Aber du siehst: Auch, wenn der Makler kein "Guter" ist und im Maklervertrag den Abfallbesitzer nicht deutlich zum Absender erklärt, wäre deine Variante C durchaus zulässig.

Andererseits kann keiner bei der vorliegenden Informationslage und Fragestellung sagen, ob auch die Varianten A und B zutreffen könnten.

Alle anderen Fragen (z. B. zum Info-Fluss usw.) ergeben sich dann aus den Pflichten nach ADR / GGVSEB.


Liebe Grüße
Sondermüller
Re: Absender bei Abfall-Vermittlungsgeschäften [Re: Sondermüller] #14854 05.08.2012 05:51
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King_Louie_21 Offline OP
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Beiträge: 1,185
Hallo Sondermüller,
Deine Antwort kam genau rechtzeitig. Letzte Woche hatte ich dazu noch eine Besprechung und Dein Beitrag war für mich hilfreich.
Vielen Dank und schöne Grüße.


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